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Datei:Badge (AM 1996.71.411).jpg

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Beschreibung

Badge   (Wikidata search (Cirrus search) Wikidata query (SPARQL)  Create new Wikidata item based on this file)
Künstler
Gustav Brehmer
Titel
Badge
Objektart Classification: 75635
Beschreibung
English: Badge, Gausieger 1944 circular form; oak leaves around edge; legend around inner edge; spread winged eagle across centre settled on cog encircling white and red diamond shape with swastika at centre; pin fastening
Datum 17 Jun 1996; 20th century; Nazi Germany (mid 1920s-mid 1940s); 23 Jul 1996; 1944
Maße

height: 47mm

width: 50mm
institution QS:P195,Q758657
Inventarnummer
1996.71.411
Herstellungsort Germany
Anerkennung Collection of Auckland Museum Tamaki Paenga Hira, 1996.71.411
Herkunft/Fotograf

API data
Catalogue record

Photo
Genehmigung
(Weiternutzung dieser Datei)
This image has been released as "CCBY" by Auckland Museum. For details refer to the Commons project page.

Lizenz

w:de:Creative Commons
Namensnennung
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Nazi symbol Hinweis zur Verwendbarkeit dieses Bildes
Dieses Bild zeigt ein (oder ähnelt einem) Symbol, das von nationalsozialistischen oder anderen in der Bundesrepublik Deutschland wegen Verfassungswidrigkeit verbotenen Organisationen verwendet wurde. Die Verwendung dieser Symbole in der Öffentlichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland verboten (§ 86a StGB). Ebenfalls strafbar ist die Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB). Die Strafbarkeit ist ausgeschlossen, wenn die Verwendung oder Verbreitung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient (§ 86 Abs. 3 StGB).

Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

Bitte beachten Sie auch den Hinweis zu Rechtsthemen!

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Für Österreich gilt der § 3 des Verbotsgesetzes. In anderen Ländern können ähnliche Regelungen bestehen. Die Rechtslage in der Schweiz, in Südtirol, Luxemburg, Liechtenstein, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens und anderen deutschsprachigen Gebieten kann davon abweichen.

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Kurzbeschreibungen

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In dieser Datei abgebildete Objekte

Motiv

0.01666666666666666666 Sekunde

44 Millimeter

image/jpeg

89f968eedf738f53e9b9340277226be272053057

560.125 Byte

864 Pixel

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aktuell00:06, 1. Dez. 2017Vorschaubild der Version vom 00:06, 1. Dez. 2017864 × 864 (547 KB)Auckland Museum Page(169.6) Object(1226) Image(1) http://api.aucklandmuseum.com/id/media/v/187337

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