Rudolph Habsburg-Lothringen

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Rudolph Habsburg-Lothringen (* 5. September 1919 in Prangins, Schweiz; † 15. Mai 2010 in Brüssel; geboren als Rudolph Syringus Peter Karl Franz Joseph Robert Otto Antonius Maria Pius Benedikt Ignatius Laurentius Justiniani Marcus d’Aviano) war das sechste Kind des letzten Kaisers von Österreich Karl I. und Zita von Bourbon-Parma.

Rudolph Habsburg-Lothringen (2008)
Rudolph Habsburg-Lothringen (3. von links) als Kind mit seinen Geschwistern

Rudolph, benannt nach dem römisch-deutschen König Rudolf I. verbrachte seine Kindheit im Exil, unter anderem auf der Insel Madeira. Nach dem Tod des Vaters im Jahr 1922 wohnte die Familie in Belgien. Wegen der deutschen Invasion 1940 floh die Familie nach Kanada, wo Rudolph an der Université Laval in Québec Wirtschafts- und Sozialwissenschaften studierte[1].

Nach Angaben der Familie Habsburg wurde Rudolph Habsburg-Lothringen im Auftrag der US-Armee unter einem Decknamen nach Österreich geschickt, wo er am österreichischen Widerstand beteiligt gewesen sein soll.[2] Nach dem Krieg arbeitete er in der Finanzwirtschaft an der Wall Street, leitete eine Kaffeeplantage im Belgisch-Kongo und wurde Bankdirektor in Belgien.[3]

Am 22. Juni 1953 heiratete er in Tuxedo Park, New York, die Russin Xenia Sergejewna Czernichew-Besobrasow (* 11. Juni 1929 in Paris).[4] Sie kam am 20. September 1968 bei einem Autounfall in Casteau, seit 1977 Ortsteil der belgischen Gemeinde Soignies, ums Leben, bei dem auch ihr Mann Rudolph Habsburg-Lothringen schwer verletzt wurde. Gemeinsam hatte das Ehepaar vier Kinder. 1971 ehelichte er die Deutsche Anna Gabriele Prinzessin von Wrede (* 1940), mit der er eine Tochter hatte.[2]

Im März 1970 unterzeichnete Rudolph Habsburg als Vertreter der Familien Habsburg-Lothringen in der Schweiz mit der Kirchenpflege Muri den „Vertrag über die Errichtung einer Habsburger Familiengruft in der Loretokapelle“ im ehemaligen Kloster Muri in der Schweiz.[5] Nach dem Tod seiner Mutter 1989 war er für die Organisation ihrer Einbalsamierung im Kantonsspital Graubünden sowie ihre Herzbestattung in dieser Familiengruft verantwortlich.[6]

Das Grab von Rudolph Habsburg-Lothringen liegt wie jenes von Xenia und seines Sohnes Johannes in der Familiengruft der Habsburger in der Loretokapelle des Klosters Muri, in der Nähe der Burg Habsburg.[4]

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde

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1979 brachte Habsburg-Lothringen eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wegen des Habsburgergesetzes vom 10. April 1919 ein. Da er als Angehöriger der ehemals regierenden Familie Habsburg nach Verkündigung des Gesetzes geboren war, sei er davon ausgenommen, und unterläge daher auch ohne Thronverzicht nicht mehr der Landesverweisung.[7]

Der VwGH gab dem Beschwerdeführer im Februar 1980 recht,[8][9] und bekräftigte seinen Standpunkt von 1963 im Fall von Otto Habsburg-Lothringen,[10] wonach es „ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz [ist], daß ein Ausnahmegesetz, das ein allgemeines Rechtsprinzip durchbricht, nicht ausdehnend interpretiert werden darf“.[11]

  1. Philippe Bernier Arcand: Les Bourbon-Parme dans les institutions d’enseignement du Québec. In: Histoire Québec. Band 28, Nr. 1, 2022, ISSN 1201-4710, S. 24–28 (erudit.org [abgerufen am 31. Mai 2023]).
  2. a b Kaisersohn Rudolph Habsburg-Lothringen gestorben. In: DiePresse.com, 25. Mai 2010. Abgerufen am 15. Juni 2011.
  3. Kaisersohn Rudolph Habsburg-Lothringen tot. In: derStandard.at, 25. Mai 2010. Abgerufen am 15. Juni 2011.
  4. a b In Memoriam Erzherzog Rudolph von Österreich. In: Coleurs-Parte und Nachruf der K.Ö.L. Leopoldina Wien, Juni 2010.
  5. Wie die Habsburger im Kloster Muri zu ihrer letzten Ruhestätte kamen. In: Der Freischütz, Nachrichten der Gemeinde Muri, 15. Juni 2010.
  6. Zitas Herz entnommen. In: Vorarlberg Online, 18. Juli 2011. Abgerufen am 6. September 2012.
  7. Lauterpacht, Greenwood International Law Reports. 1988, S. 475ff.
  8. VwGH 11. Februar 1980, 201/79, Rechtssatz 1: „Nach Inkrafttreten des Gesetzes StGBl Nr 209/1919 in der Familie Habsburg-Lothringen geborene Personen sind von den in § 2 des zit. Gesetzes enthaltenen Beschränkungen nicht betroffen.“
  9. Siehe Eisenberger 2003, S. 209.: „VwGH 11.2.1980, 201/79 • ZfVB 1981/1/154. Weil § 2 HabsburgerG ‚eine Ausnahmeerscheinung im Verhältnis zur Verfassungs- und Grundrechtsordnung‘ ist, darf sie ‚keinesfalls ausdehnend ausgelegt werden‘.“
  10. Siehe Eisenberger 2003, S. 209.: „In seinem Erkenntnis über die Verzichts- und Loyalitätserklärung von Otto Habsburg-Lothringen vertrat er [der Verwaltungsgerichtshof] die Auffassung, dass der ‚Ausnahmecharakter‘ der Landesverweisung ‚eine ausdehnende Auslegung nicht zulassen‘ würde165“, sowie mit Fußnote 165: „VwSlg 6035/A 1963. Zustimmend Kafka, Der Fall Dr. Otto Habsburg, AÖR 1963, 451 (467), der darin das ‚stärkste Argument‘ des Erkenntnisses erblickt.“
  11. VwGH 24. Mai 1963, 245/62 (VwSlg 6035 A/1963), Rechtssatz 23: „Es ist ein selbstverständlicher Auslegungsgrundsatz, daß ein Ausnahmegesetz, das ein allgemeines Rechtsprinzip durchbricht, nicht ausdehnend interpretiert werden darf (vgl. Larenz: ‚Methodenlehre der Rechtswissenschaft‘, Berlin-Göttingen-Heidelberg 1960, S. 261). Dieser Auslegungsgrundsatz muß gerade im Verhältnis von Grundrechten und diese durchbrechenden Sondergesetzen besonders streng beachtet werden, weil die Grundrechte die fundamentale Freiheitssphäre des Einzelnen gegenüber dem Kollektiv bilden.“