Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs

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Banner im Sommer 1934 an einem Schulhaus in Fürth:
„JA“ dem Führer!

Die Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs fand am 19. August 1934, nur wenige Wochen nach dem Tod des letzten Reichspräsidenten und Staatsoberhaupts Paul von Hindenburg, statt. Der damalige Reichskanzler Adolf Hitler ließ sich im Nachhinein von der deutschen Bevölkerung die Zusammenlegung der Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten auf seine Person als Führer und Reichskanzler bestätigen. Die nicht unter freien Bedingungen abgehaltene Abstimmung im NS-Staat ergab mit 89,93 % ‚Ja‘-Stimmen eine deutliche Zustimmung, diese blieb jedoch hinter den Erwartungen der Nationalsozialisten zurück und fiel geringer aus, als bei der vorigen Volksabstimmung im November 1933.

Rechtliche Rahmenbedingungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 14. Juli 1933 erließ die Regierung Hitler das Gesetz über Volksabstimmung. Damit war die rechtliche Grundlage geschaffen, damit die Reichsregierung das Volk zu „beabsichtigten Maßnahmen“ befragen konnte, wobei es sich hierbei auch um Gesetze handeln konnte (§ 1) und stets die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entscheiden sollte (§ 2).[1] In Verbindung mit dem zuvor bereits erlassenen Ermächtigungsgesetz und dem Verbot und der Verfolgung ihrer politischen Gegner, konnte das nationalsozialistische Regime nach freiem Belieben Volksabstimmungen ansetzen, zu denen keine Opposition erlaubt war. Auch wenn es formal möglich war, bei den Abstimmungen mit ‚Nein‘ zu stimmen, war dies stets mit dem Risiko von Bestrafung verbunden. Unter diesen unfreien Bedingungen kam den Volksabstimmungen im faschistischen Führerstaat die Funktion einer Akklamation zu, mit der die scheinbare Einheit zwischen der Regierung der NSDAP und der von ihr propagierten Volksgemeinschaft nach innen und außen demonstriert werden sollte.[2]

Das Instrument der Volksabstimmung war von den Nationalsozialisten erstmals im November 1933 genutzt worden, um den Austritt aus dem Völkerbund außenpolitisch zu legitimieren. Die sehr hohe Zustimmung von 95,08 % der gültigen Stimmen wurde allgemein als großer Erfolg der Hitlerregierung wahrgenommen und bestärkte diese darin, das Instrument Volksabstimmung erneut einzusetzen.

Der Weg zur Volksabstimmung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Am 1. August 1934, als der baldige Tod von Reichspräsident von Hindenburg bereits absehbar war, beschloss die Reichsregierung das Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs und fertigte es noch am selben Tag aus. Das Gesetz sah in § 1 eine Vereinigung des Amtes des Reichspräsidenten mit dem des Reichskanzlers vor. In § 2 wurde als aufschiebende Bedingung festgelegt, dass das Gesetz erst nach dem Ableben des amtierenden Reichspräsidenten von Hindenburg in Kraft trete.[3] Bei seiner Bekanntmachung am 2. August 1934 war genau dies bereits eingetreten – der Reichspräsident war um 9 Uhr morgens im Alter von 86 Jahren auf Gut Neudeck verstorben. Gleichwohl legte Hitler noch am selben Abend in einer Ministerbesprechung fest, dass über den Vollzug des Gesetzes in einer Volksabstimmung zu entscheiden sei. Am 3. August wendete sich Hitler mit einem Erlass an den Reichsinnenminister Frick, in dem er die Volksabstimmung anordnete.[4] Der Erlass wurde umgesetzt und der 19. August 1934 als Tag der Abstimmung festgelegt.[5]

Die kurze Frist von etwa zwei Wochen bis zur Abstimmung wurde von den Nationalsozialisten intensiv für das Werben um eine Zustimmung zum Gesetzentwurf genutzt. So erschienen beispielsweise im Völkischen Beobachter unter anderem Aufrufe von Kulturschaffenden (18. August) und aus der Wissenschaft (19. August), die sich für das Vorhaben aussprachen. Aufgrund der politischen Unterdrückung der Opposition, war ein effektiver Abstimmungskampf gegen das Gesetz nicht möglich.

Abstimmungsfrage und Ergebnis[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Abstimmung wurde in der Durchführungsverordnung vom 3. August 1934 geregelt. Während bei der ersten Volksabstimmung im November 1933 die Durchführung in insgesamt vier Verordnungen geregelt worden war und mitunter sehr kleinteilig geriet, enthielt die Durchführungsverordnung von 1934 nur fünf Paragraphen mit dem Stimmzettelmuster. Auf dem Stimmzettel war zunächst der Erlass des Reichskanzlers vom 2. August im Volltext abgedruckt, sodann der § 1 des Gesetzesbeschlusses der Reichsregierung über das Staatsoberhaupt vom 2. August 1934. Es folgte die eigentliche Abstimmungsfrage, die den Gegenstand der Volksabstimmung nur noch indirekt wiedergab. Den Abschluss bildeten zwei gleich große Kreise zum Ankreuzen, links mit der Überschrift ‚Ja‘ und rechts mit der Überschrift ‚Nein‘, jeweils gerahmt in gleich großen Quadraten.[6]

Die Volksabstimmung fand am Sonntag, den 19. August 1934 statt. Es war die einzige reichsweite Abstimmung in der Zeit des Nationalsozialismus, die nicht mit einer Wahl zusammengelegt war. Die Abstimmungsfrage auf dem Stimmzettel lautete:

„[Das Amt des Reichspräsidenten wird mit dem des Reichskanzlers vereinigt. Infolgedessen gehen die bisherigen Befugnisse des Reichspräsidenten auf den Führer und Reichskanzler Adolf Hitler über. Er bestimmt seinen Stellvertreter.] […] Stimmst Du, deutscher Mann, und Du, deutsche Frau, der in diesem Gesetz getroffenen Regelung zu?“

Das amtliche Endergebnis lautete:

Stimmverteilung Volksabstimmung[7]
Nr. Stimmkreis Stimm­berechtigte
(a)
abgegebene Stimmen
(b)
ungültige
Stimmen
gültige Stimmen (c)
Ja-Stimmen Nein-Stimmen
Anzahl Anzahl Anteil
(a)
Anzahl Anteil
(b)
Anzahl Anteil
(c)
Anteil
(b)
Anteil
(a)
Anzahl Anteil
(c)
Anteil
(b)
Anteil
(a)
Deutsches Reich 45.550.402 43.569.695 95,65 % 873.787 2,01 % 38.395.479 89,93 % 88,12 % 84,29 % 4.300.429 10,07 % 9,87 % 9,44 %
1 Ostpreußen 1.502.812 1.425.862 94,88 % 10.738 0,75 % 1.357.842 95,95 % 95,23 % 90,35 % 57.282 4,05 % 4,02 % 3,81 %
2 Berlin 1.379.350 1.254.161 90,92 % 32.746 2,61 % 995.199 81,48 % 79,35 % 72,15 % 226.216 18,52 % 18,04 % 16,40 %
3 Potsdam II 1.455.077 1.324.685 91,04 % 33.578 2,53 % 1.089.695 84,40 % 82,26 % 74,89 % 201.412 15,60 % 15,20 % 13,84 %
4 Potsdam I 1.591.311 1.523.214 95,72 % 28.278 1,86 % 1.340.262 89,65 % 87,99 % 84,22 % 154.674 10,35 % 10,15 % 9,72 %
5 Frankfurt a. d. O. 1.137.786 1.104.026 97,03 % 13.924 1,26 % 1.031.689 94,64 % 93,45 % 90,68 % 58.413 5,36 % 5,29 % 5,13 %
6 Pommern 1.356.617 1.300.141 95,84 % 17.574 1,35 % 1.197.395 93,36 % 92,10 % 88,26 % 85.172 6,64 % 6,55 % 6,28 %
7 Breslau 1.340.340 1.262.846 94,22 % 22.944 1,82 % 1.122.219 90,51 % 88,86 % 83,73 % 117.683 9,49 % 9,32 % 8,78 %
8 Liegnitz 867.017 835.908 96,41 % 17.101 2,05 % 755.268 92,24 % 90,35 % 87,11 % 63.539 7,76 % 7,60 % 7,33 %
9 Oppeln 913.329 875.459 95,85 % 15.778 1,80 % 792.999 92,24 % 90,58 % 86,83 % 66.682 7,76 % 7,62 % 7,30 %
10 Magdeburg 1.185.522 1.148.287 96,86 % 21.877 1,91 % 1.026.554 91,14 % 89,40 % 86,59 % 99.856 8,86 % 8,70 % 8,42 %
11 Merseburg 1.012.332 982.628 97,07 % 19.498 1,98 % 884.377 91,82 % 90,00 % 87,36 % 78.753 8,18 % 8,01 % 7,78 %
12 Thüringen 1.639.081 1.588.343 96,90 % 33.107 2,08 % 1.433.433 92,17 % 90,25 % 87,45 % 121.803 7,83 % 7,67 % 7,43 %
13 Schleswig-Holstein 1.186.951 1.122.494 94,57 % 25.168 2,24 % 952.646 86,82 % 84,87 % 80,26 % 144.680 13,18 % 12,89 % 12,19 %
14 Weser-Ems 1.105.406 1.040.451 94,12 % 27.256 2,62 % 875.907 86,45 % 84,19 % 79,24 % 137.288 13,55 % 13,20 % 12,42 %
15 Osthannover 770.617 734.871 95,36 % 11.922 1,62 % 661.434 91,49 % 90,01 % 85,83 % 61.515 8,51 % 8,37 % 7,98 %
16 Südhannover-Braunschweig 1.407.479 1.351.233 96,00 % 21.851 1,62 % 1.217.938 91,62 % 90,14 % 86,53 % 111.444 8,38 % 8,25 % 7,92 %
17 Westfalen-Nord 1.751.549 1.663.492 94,97 % 47.921 2,88 % 1.360.104 84,19 % 81,76 % 77,65 % 255.467 15,81 % 15,36 % 14,59 %
18 Westfalen-Süd 1.729.153 1.652.428 95,56 % 35.566 2,15 % 1.407.713 87,06 % 85,19 % 81,41 % 209.149 12,94 % 12,66 % 12,10 %
19 Hessen-Nassau 1.810.291 1.749.355 96,63 % 30.309 1,73 % 1.572.556 91,48 % 89,89 % 86,87 % 146.490 8,52 % 8,37 % 8,09 %
20 Köln-Aachen 1.576.854 1.507.053 95,57 % 41.379 2,75 % 1.198.855 81,80 % 79,55 % 76,03 % 266.819 18,20 % 17,70 % 16,92 %
21 Koblenz-Trier 906.273 878.485 96,93 % 29.640 3,37 % 743.019 87,53 % 84,58 % 81,99 % 105.826 12,47 % 12,05 % 11,68 %
22 Düsseldorf-Ost 1.510.278 1.433.426 94,91 % 17.976 1,25 % 1.272.263 89,88 % 88,76 % 84,24 % 143.187 10,12 % 9,99 % 9,48 %
23 Düsseldorf-West 1.263.858 1.211.874 95,89 % 21.370 1,76 % 1.087.427 91,34 % 89,73 % 86,04 % 103.077 8,66 % 8,51 % 8,16 %
24 Oberbayern-Schwaben 1.955.641 1.864.507 95,34 % 30.783 1,65 % 1.667.002 90,91 % 89,41 % 85,24 % 166.722 9,09 % 8,94 % 8,53 %
25 Niederbayern 889.647 847.980 95,32 % 15.633 1,84 % 770.908 92,62 % 90,91 % 86,65 % 61.439 7,38 % 7,25 % 6,91 %
26 Franken 1.785.656 1.739.446 97,41 % 31.191 1,79 % 1.619.136 94,78 % 93,08 % 90,67 % 89.119 5,22 % 5,12 % 4,99 %
27 Pfalz 658.521 648.573 98,49 % 4.264 0,66 % 622.456 96,61 % 95,97 % 94,52 % 21.853 3,39 % 3,37 % 3,32 %
28 Dresden-Bautzen 1.379.016 1.338.671 97,07 % 32.093 2,40 % 1.201.010 91,92 % 89,72 % 87,09 % 105.568 8,08 % 7,89 % 7,66 %
29 Leipzig 952.219 921.342 96,76 % 23.006 2,50 % 764.625 85,12 % 82,99 % 80,30 % 133.711 14,88 % 14,51 % 14,04 %
30 Chemnitz-Zwickau 1.361.877 1.319.044 96,85 % 33.677 2,55 % 1.160.756 90,31 % 88,00 % 85,23 % 124.611 9,69 % 9,45 % 9,15 %
31 Württemberg 1.896.246 1.847.865 97,45 % 32.039 1,73 % 1.697.271 93,47 % 91,85 % 89,51 % 118.555 6,53 % 6,42 % 6,25 %
32 Baden 1.664.406 1.594.226 95,78 % 42.381 2,66 % 1.407.841 90,72 % 88,31 % 84,59 % 144.004 9,28 % 9,03 % 8,65 %
33 Hessen-Darmstadt 1.015.906 973.502 95,83 % 19.730 2,03 % 863.967 90,58 % 88,75 % 85,04 % 89.805 9,42 % 9,22 % 8,84 %
34 Hamburg 908.239 849.265 93,51 % 21.527 2,53 % 659.013 79,62 % 77,60 % 72,56 % 168.725 20,38 % 19,87 % 18,58 %
35 Mecklenburg 683.745 654.552 95,73 % 9.962 1,52 % 584.700 90,71 % 89,33 % 85,51 % 59.890 9,29 % 9,15 % 8,76 %

Deutung und Folgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Umstände der Abstimmung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Abstimmung verletzte die demokratischen Grundsätzen umfassend und systematisch. Sie wurde in einem Klima der politischen Verfolgung und des Staatsterrors abgehalten, die ein faires Werben für eine Ablehnung des Gesetzentwurfs unmöglich machten. Teils war nachträglich feststellbar, wer mit ‚Nein‘ gestimmt hatte. So wurden beispielsweise in Bad Dirsdorf im Kreis Nimptsch in Schlesien am Tag nach der Abstimmung die Nein-Wähler bekannt gemacht.[8]

Weiterhin ist verschiedentlich das Argument vorgebracht worden, dass die Abstimmung (ebenso wie bereits die vorherige Abstimmung im November 1933) nicht rechtmäßig gewesen sei. Schließlich sah das Gesetz über Volksabstimmung vor, dass über „beabsichtigte Maßnahmen“ abgestimmt werden konnte. Das Gesetz über das Staatsoberhaupt war jedoch zum Zeitpunkt der Abstimmung längst verkündet und in Kraft getreten – somit nicht mehr abstimmungsfähig. Ebenfalls wie bei der vorherigen Abstimmung unterließ es die Reichsregierung im Anschluss an die Abstimmung, das Ergebnis offiziell zu beurkunden oder zu verkünden.[9]

Ergebnisse[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Vordergründig war die Volksabstimmung ein Erfolg für die nationalsozialistische Regierung: Die Befugnisse des bislang durch Volkswahl legitimierten Amtes des Reichspräsidenten gingen vollständig auf den Reichskanzler über. Unter der Bezeichnung Führer und Reichskanzler konnte Hitler fortan Reichsminister ernennen und entlassen, den Reichstag auflösen und wurde zum Oberbefehlshaber der gesamten Streitkräfte.[10] Nach der Ausschaltung des Reichstags im Jahr 1933, des Reichsrats und der Länder (Januar 1934) war nun ein weiteres Verfassungsorgan der Republik aus dem Weg geräumt.

Im Vergleich zur Volksabstimmung von 1933 erschien den Nationalsozialisten das Abstimmungsergebnis jedoch unbefriedigend. Da unter den diktatorischen Bedingungen ohnehin kein Zweifel bestand, dass die Maßnahme angenommen werden würde, war für die Regierung und ihre Propaganda ein möglichst hohes Maß an Zustimmung der eigentlich wichtige Gradmesser. Auf dieser Ebene war unverkennbar, dass die verkündete Einheit von ‚Volk und Führer‘ hinter dem Anspruch der NSDAP zurückblieb. Unter unfreien und totalitären Rahmenbedingungen waren reichsweit 84,29 % ‚Ja‘-Stimmen gemessen an den Stimmberechtigten, lokal vor allem in größeren Städten weniger als 80 % (in (Aachen, Berlin-Wilmersdorf und Berlin-Charlottenburg sogar weniger als 70 % Zustimmung), kein Erfolg.[11][12] Über die Gründe ist vielfach spekuliert worden. So sieht Karl Dietrich Bracher (rückblickend aus den 1960er Jahren) in den unterschiedlichen Ergebnissen den Ausdruck des Fortwirkens traditioneller Milieus, vor allem des Katholizismus und der Arbeiterbewegung. Die Sopade meinte 1934 hingegen den Beginn eines Abbröckelns der gesellschaftlichen Unterstützung für den Nationalsozialismus zu erkennen. Die NSDAP-Kader selbst führten das Ergebnis teils auf mangelhafte Propaganda oder verfehlte politische Entscheidungen zurück.[13]

Es kann festgehalten werden, dass keine eindeutige Interpretation für die Ergebnisse vorliegt, die Gründe mögen vielfach lokaler Natur gewesen sein. Die Nationalsozialististen bevorzugten es jedenfalls offiziell vorrangig „technische“ Ursachen für das Ergebnis zu sehen. So sei die Zeit für die Vorbereitung der Volksabstimmung sehr knapp bemessen war – vom Tod Hindenburgs bis zur Abstimmung vergingen gerade 17 Tage, darunter eine Woche Staatstrauer, was eine Mobilisierung schwieriger gemacht habe. Für künftige Wahlgänge und Abstimmungen wurde daher ein größerer Zeitraum für Propaganda eingeplant.[14]

Folgen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Nach der Begeisterung für das Instrument „Volksabstimmung“ im November 1933, führte das Ergebnis vom August 1934 dazu, dass das Hitler-Regime sich formal von ihm abwandte. Die nächste Volksabstimmung sollte erst 1938, im Zusammenhang mit dem Anschluss Österreichs zum Einsatz kommen. Die nationalsozialistische Propaganda hingegen bediente sich des Ausdrucks „Volksabstimmung“ weiterhin kräftig. So wurde beispielsweise die folgende Reichstagswahl von 1936 konsequent zur „Volksabstimmung“ umgedeutet – obwohl faktisch gar keine Abstimmung abgehalten wurde.[15] Vom Sonderfall des Anschlusses Österreichs abgesehen, setzte das nationalsozialistische Regime fortan stets auf den Einparteien-Reichstag, um symbolisch besonders wichtige Entscheidungen propagandistisch zu inszenieren.[16]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Quellen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Literatur[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  • Peter Hubert: Uniformierter Reichstag. Die Geschichte der Pseudo-Volksvertretung 1933–1945. Droste, Düsseldorf 1992, ISBN 3-7700-5167-X, S. 273–275 u. 281.
  • Otmar Jung: Plebiszit und Diktatur: die Volksabstimmungen der Nationalsozialisten. Die Fälle „Austritt aus dem Völkerbund“ (1933), „Staatsoberhaupt“ (1934) und „Anschluß Österreichs“ (1938) (= Beiträge zur Rechtsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Band 13). Mohr Siebeck, Tübingen 1995, ISBN 3-16-146491-5.
  • Ian Kershaw: Hitler. 1889–1936. Deutsche Verlags-Anstalt, Stuttgart 1998, ISBN 3-7632-4881-1, S. 661.
  • Dieter Nohlen, Philip Stöver (Hrsg.): Elections in Europe. A Data Handbook. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2010, ISBN 978-3-8329-5609-7, S. 762 (englisch).
  • Gerhard Schulz: Deutschland seit dem Ersten Weltkrieg 1918–1945 (= Deutsche Geschichte (Kleine Vandenhoeck-Reihe). Band 10 (1419)). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1976, ISBN 3-525-33390-0.
  • Bernhard Röhl: 190.000 Stimmen gegen Hitler. In: die tageszeitung. 17. August 2004 (taz.de [abgerufen am 29. April 2017]).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Siehe Reichsgesetzblatt, Gesetz über Volksabstimmung, Nr. 81, S. 479–480
  2. Siehe Frank Omland (Arbeitskreis zur Erforschung des Nationalsozialismus in Schleswig-Holstein): Wahlen 1933 bis 1938. In: SH von A bis Z. Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, abgerufen am 13. Mai 2024.
  3. Siehe Deutsches Reichsgesetzblatt, Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs, Nr. 89, S. 747.
  4. Siehe Deutsches Reichsgesetzblatt, Erlaß des Reichskanzlers zum Vollzug des Gesetzes über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs vom 1. August 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 747), Nr. 91, S. 751.
  5. Siehe Otmar Jung, Plebiszit und Diktatur, S. 61–62.
  6. Siehe Musterstimmzettel in: Reichsgesetzblatt, Verordnung zur Durchführung der Volksabstimmung über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs, Nr. 97, S. 758.
  7. Siehe Statistisches Jahrbuch 1934, S. 551.
  8. Ausdrücklich das Wort Nein. In: Der Spiegel. 23. November 1949 (spiegel.de [abgerufen am 24. Mai 2024]).
  9. Siehe Otmar Jung, Plebiszit und Diktatur, S. 65–66.
  10. Siehe Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs.
  11. Siehe Otmar Jung, Plebiszit und Diktatur, S. 69.
  12. Siehe Bernhard Röhl, 190.000 Stimmen gegen Hitler.
  13. Nach Otmar Jung, Plebiszit und Diktatur, S. 72.
  14. Siehe Frank Omland (Arbeitskreis zur Erforschung des Nationalsozialismus in Schleswig-Holstein): Wahlen 1933 bis 1938. In: SH von A bis Z. Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte, abgerufen am 13. Mai 2024.
  15. Siehe Otmar Jung, Plebiszit und Diktatur, S. 87–91.
  16. Siehe Otmar Jung, Plebiszit und Diktatur, S. 82 ff.