Benutzer:Svengo/ESt

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Aktuelle Rechtslage[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das zu versteuernde Einkommen ist wie folgt zu ermitteln (R 3 zu § 2 EStR 2003):

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13 EStG
+ Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15 EStG
+ Einkünfte aus selbständiger Arbeit § 18 EStG
+ Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit § 19 EStG
+ Einkünfte aus Kapitalvermögen § 20 EStG
+ Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 21 EStG
+ Sonstige Einkünfte § 22 EStG
= Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart
+ Hinzurechnungsbetrag § 52 Abs. 3 S. 3 EStG
./. ausgleichsfähige negative Summe der Einkünfte § 2 Abs. 3 S. 3-8 EStG
= Summe der Einkünfte (SdE)
./. Altersentlastungsbetrag für vor dem 2. Januar 1941 Geborene § 24a EStG
./. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24b EStG
./. Freibetrag für Land- und Forstwirte § 13 Abs. 3 EStG
= Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE)
./. Verlustabzug § 10d EStG
./. Sonderausgaben §§ 10 bis 10c EStG
./. Außergewöhnliche Belastungen §§ 33 bis 33c EStG
./. Steuerbegünstigungen (Altfälle) §§ 10e bis 10i EStG
+ zuzurechnendes Einkommen § 15 Abs. 1 AStG
= Einkommen
./. Freibeträge für Kinder §§ 31, 32 Abs. 6 EStG
./. Haushaltsfreibetrag § 32 Abs. 7 EStG
./. Härteausgleich § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen (zvE) § 2 Abs. 5 EStG

Die festzusetzende Einkommensteuer ist wie folgt zu ermitteln (R 4 zu § 2 EStR 2003):

Steuerbetrag (ggf. mit Progressionsvorbehalt) §§ 32a, 32b, 50 Abs. 3 EStG
+ Steuer auf tarifbegünstigte Einkünfte §§ 34, 34b EStG
Jahressteuer nach Grund-/Splittingtabelle - siehe auch Einkommensteuertarif
+ Jahressteuer nach Sonderberechnung
./.  Steuerermäßigungen
+   Hinzurechnungen

= Festzusetzende Jahressteuer 2005

./.  geleistete Vorauszahlungen
./.  anzurechnende Kapitalertragsteuer
./.  anzurechnende Lohnsteuer

= Einkommensteuernachzahlung/-erstattung für 2005

Das zu versteuernde Einkommen wird wie folgt ermittelt:

Einkommensteuer-Veranlagung


Kassenmäßiges Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer 1991-2004 Quelle: Deutsche Bundesbank, eigene Berechnungen
Jahr Veranlagte ESt in Mrd. € in % vom Gesamtsteueraufkommen
1991 21,2 6,3%
1995 7,2 1,7%
2000 12,2 2,6%
2001 8,8 2,0%
2002 7,5 1,7%
2003 4,6 1,0%
2004 5,4 1,2%