Diskussion:Ärztliche Aufklärung

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Quaestio Iuris in Abschnitt § 630e
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Überarbeiten[Quelltext bearbeiten]

Dieser Artikel ist krankenhausbezogen. Er müsste auch die übrige ärztliche Aufklärungspflicht beleuchten. Und dann sollte er mit informierte Einwilligung zusammengefasst werden. Ein kundiger juristischer Wikipedianer ist gefragt! --Hermann Thomas 11:06, 8. Sep 2005 (CEST)

Jetzt ist´s besser. Hinweis auf Überarbeiten entfernt. --Hermann Thomas 23:06, 2. Okt 2005 (CEST)

Begriffsklärung notwendig[Quelltext bearbeiten]

Ich wurde interessanterweise von "Aufklärungspflicht" hierhin weitergeleitet. Das ist für mich als Zivilrechtler mehr als fragwürdig. Jedenfalls gibt es eine eigene zivilrechtliche Kategorie der Aufklärungspflicht (Anzeige-, Hinweis-, Offenbarungs-, Warn-, Informationspflicht etc., s. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl. (2007), § 242, Rn. 37). Es muss also bitte ein solcher Artikel über diese Aufklärungspflicht erstellt werden und eine Begriffsklärung erfolgen. -- Frank Felgenträger

Neutralität wahren![Quelltext bearbeiten]

Meiner Meinung nach ist der sinngemäße Satz "es sollte unauffällig eine Kopie der Patientenakte erfolgen, damit eine Optimierung der Krankenakte im Nachhinein nicht erfolgen kann" nicht neutral formuliert. Der Satz impliziert, dass Ärzte oder Krankenhausleitungen eine Straftat begehen würden (Urkundenfälschung), um einem Gerichtsverfahren falls nötig zu entgehen. Der Hinweis, dass die Akte jederzeit kopiert werden kann ist bereits "stark" genug. Inseldoktor 23:35, 30. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

§ 630e[Quelltext bearbeiten]

Vollkommen d´accor mit Arpinium. --Partynia RM 15:46, 4. Okt. 2013 (CEST)Beantworten

Es ist sachlich falsch, wenn es in dem Artikel heißt, dass neben dem Behandelnden auch die Personen, die über die im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie zur Durchführung der entsprechenden Maßnahme notwendige Ausbildung verfügen der Aufklärungspflicht unterliegen würden.
In § 630e BGB wird in Absatz 1 bestimmt, wer zur Aufklärung verpflichtet ist, in Absatz 2 ist dagegen geregelt, wie (in der Regel mündlich, sowie rechtzeitig und verständlich) und durch wen (Behandelnder selbst oder eine andere befähigte Person) aufzuklären ist. Abs. 2 bestimmt niemanden weiteren, der neben dem Behandelnden zur Aufklärung verpflichtet wäre. Das folgt u.a. aus der Gesetzessystematik. Man könnte im Einzelfall gar nicht bestimmen, wer neben dem Behandelnden sonst aufklären müsste. Konsequent zu Ende gedacht müsste zum Beispiel vor einer Magen-OP jeder Internist des Krankenhauses für die Aufklärung verantwortlich sein, auch wenn er mit der konkreten OP gar nichts zu tun hätte. --Arpinium (Diskussion) 11:54, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
So isses. --Partynia RM 12:27, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Ergänzung: In der vorletzten Fassung ging das zu weit. Der Text lautet: Die Aufklärung muss mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt. Gemeint ist beispielsweise die Röntgenassistentin, die - gewissermaßen als verlängerter Arm (= delegationsfähige Leistung) - des Röntgenologen tätig wird (aber weder die Anweisung zum Röntgen geben, noch die Projektion, die Entscheidung, ob Röntgen, CT oder MRT, noch die Strahlendosis, noch ggf. die diagnostische Auswertung vornehmen darf). Sie darf aber z. B. (im Namen des Röntgenologen) über die möglichen Strahlenschäden aufklären, weil dies zu ihrer Berufsausbildung gehört. Die Verantwortung über die ordnungsgemäße Aufklärung bleibt beim Behandler (= QS). Sie kann aber auch beispielsweise an den Assistenzarzt delegiert werden. Grüße --Partynia RM 12:42, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Dass die Aufklärung vor einem ärztlichen Eingriff auch auf Angehörige der Assistenzberufe delegiert werden darf, ist m. E. nicht richtig. Die Person des Aufklärenden muss über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügen. Sie muss die Ausbildung haben, die sie bräuchte, um die Maßnahme auch selbst durchführen zu können und zu dürfen und zwar von Anfang bis Ende. Gemeint ist die gesamte Maßnahme, also beim Röntgen auch die Entscheidung über das Ob und das Wie der Maßnahme und auch die diagnostische Auswertung. Dies macht, wie auch mein Vorredner konstatiert, der Arzt. Deswegen darf die Durchführung der Aufklärung nicht der Röntgenassistentin übertragen werden, mag sie in ihrer Ausbildung auch etwas über Strahlenschäden durch Röntgen gelernt haben. Diese strenge Voraussetzung für die Delegation ist durch den Sinn der Aufklärung begründet. Der Patient muss im Aufklärungsgespräch die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen. Dafür braucht er einen Gesprächspartner, der sich umfassend und nicht nur in Teilaspekten auskennt. --Arpinium (Diskussion) 15:31, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Nachdem die gesetzliche Regelung das Thema der zulässigen Delegation der Leistung oder einzelner Leistungsinhalte auf nichtärztliches beziehungsweise nichtzahnärztliches Personal nicht eigens anspricht, ist tatsächlich zu empfehlen, dass trotz des Wortlauts der Vorschrift auch im Bereich delegierbarer Leistungen die Aufklärung allein durch den Behandler selbst durchgeführt wird. Die Grenzen der Delegationsfähigkeit werden vielleicht erst in zukünftigen Verfahren geklärt. Ich gahe aber davon aus, dass es in der Praxis so gehandhabt wird, wie bisher (beispielsweise stellt die Röntgenassistentin die Frage nach einer bestehenden Schwangerschaft etc.)--Partynia RM 18:33, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Hallo zusammen,
mein Bestreben liegt darin begründet, § 630e Abs. 2 Nr. 1 möglichst präzise, umfassend und dennoch verständlich zu zitieren und nicht zu interpretieren! Wikipedia kann und soll keine Rechtsberatung ersetzen. Wenn das Zitat ungenau oder fehlerhaft ist, so erwarte ich entsprechende Nachbearbeitungen aber keine bloßen Wiedereinfügungen fehlerhafter Behauptungen.
In der derzeitigen Version von 16:16:01, des 5. Okt. 2013, steht sinngemäß geschrieben, dass man für die Erfüllung der Aufklärungspflicht ausgebildet sein muss, obwohl, wie in dieser Diskussion bereits richtig festgestellt, in § 630e geregelt wird, dass Zitat Paragraph: im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie alle Angehörigen der medizinischen Heilberufe, und eben nicht nur Ärzte, Zitat Diskussion: die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügen, gegenüber dem Patienten, insbesondere zu der Art, dem Umfang, der Durchführung, den zu erwartenden Folgen und Risiken der Maßnahme sowie zu deren Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten, zwingend aufklärungspflichtig sind. Man benötigt also keine Ausbildung zur sachgerechten Aufklärung, sondern zur Durchführung von Maßnahmen.
Mit dem leider etwas missverständlichen Begriff der Maßnahme umschreibt der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dieser Rechtsnorm die diagnostischen und therapeutischen Verfahren die theoretisch zur Anwendung kommen könnten.
Hochachtungsvoll, --Quaestio Iuris 18:55, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Es ist missverständlich, denn dann hätte es statt die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügen heißen müssen: die zur Durchführung der Maßnahme berechtigt sind. --Partynia RM 19:09, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Die Berechtigung oder Befähigung zur Durchführung von Maßnahmen ist allein nicht ausreichend. Beste Grüße, --Quaestio Iuris 19:31, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Ich stimme Quaestio Iuris darin zu, dass die jetzige Version im Hinblick darauf missverstanden werden könnte, welche Kompetenz der Aufklärende haben muss. Seine Formulierung "... die im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie zur Durchführung der entsprechenden Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt." ist sachlich richtig, für meinen Geschmack aber zu umständlich. Man muss den Satz mehrmals lesen, um ihn zu verstehen. Deswegen würde ich nochmals für meine Version von 12:17 Uhr plädieren. Eine rechtliche Aussage verständlich zu formulieren, heißt noch nicht, Rechtsberatung zu machen, auch heißt Erläutern noch nicht Interpretieren.
Zu der anderen Frage, ob nur der Behandelnde oder auch andere zur Aufklärung verpflichtet sind, hat Quaestio Iuris nicht Stellung genommen. Nochmals: Nur der Behandelnde muss aufklären. Er kann die Durchführung der Aufklärung an "Ausgebildete", die sonst nicht in die Behandlung involviert sind, delegieren. Diese sind aber (im Verhältnis zum Patienten) nicht verpflichtet aufzuklären, sondern sozusagen berechtigt.
Meinen Standpunkt sehe ich durch das folgende Zutat aus der Gesetzesbegründung, S. 35, im PDF-Dokument S. 39 bestätigt:
Weiterhin legt [§ 630e Abs. 2 Satz 1] Nummer 1 die Person des Aufklärenden fest. (...) Daneben soll es aber auch möglich sein, die Aufklärung durch eine andere Person vornehmen zu lassen, allerdings vorausgesetzt, sie verfügt über die zur sachgerechten Aufklärung notwendige Befähigung und damit über die für die Durchführung der Maßnahme adäquate fachliche Qualifikation. Folglich muss beispielsweise der Arzt, der einen operativen Eingriff durchführt, nicht mit der Person des Aufklärenden identisch sein. Die aufklärende Person muss allerdings die notwendige Befähigung und Qualifikation zur Durchführung der Operation besitzen.
--Arpinium (Diskussion) 20:25, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Ich verweise auf meine Aussage ...alle Angehörigen der medizinischen Heilberufe, .... Mit freundlichen Grüßen, --Quaestio Iuris 20:58, 5. Okt. 2013 (CEST) ein SmileysymbolVorlage:Smiley/Wartung/grins Beantworten
Diesen Verweis verstehe ich nicht. Ich habe bisher nicht unterscheiden wollen zwischen Ärzten und Angehörigen anderer Heilberufe. --Arpinium (Diskussion) 21:09, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Dieser Hinweis bezieht sich auf die Unterstellung ich hätte zu der Frage ob nur der Behandelnde oder auch andere zur Aufklärung verpflichtet sind keine Stellung genommen. Schönen Abend noch und mit herzlichen Grüßen, --Quaestio Iuris 21:28, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Tut mir leid, aber ich habe nicht verstanden, wo und mit welchem Inhalt du zu der Frage Stellung genommen hast. --Arpinium (Diskussion) 21:46, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Vielleicht habe aber auch ich nicht verstanden, wen Du mit der Behandelnde oder auch andere meinst. Grüße, --Quaestio Iuris 22:01, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Der Behandelnde ist der, der sich im Behandlungsvertrag zur einer medizinischem Behandlung verpflichtet hat, das kann nicht nur ein Arzt sein sondern auch ein Logopäde oder ein Heilpraktiker oder ein Angehöriger eines anderen Heilberufs. Mit "andere" meinte ich solche Personen, die in dem Behandlungsverhältnis nicht Behandelnde sind. Die Aufklärungspflicht hat (nur) der Behandelnde (Arzt oder Logopäde etc.). Er kann aber die Vornahme der Aufklärung unter bestimmten Voraussetzungen an einen anderen, der nicht der Behandelnde ist, delegieren. --Arpinium (Diskussion) 22:18, 5. Okt. 2013 (CEST)Beantworten
Die Pflicht zur Aufklärung beschränkt sich gem. § 630e Abs. 2 Nr. 1 eben nicht nur auf den Behandelnden. Auch steht in § 630e nicht niedergeschrieben, dass die Aufklärungspflicht erst delegiert werden muss, damit auch die Personen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügen, ihrer Pflicht zur Erfüllung der Aufklärung nachkommen. Ich wünsche Dir noch eine angenehme Nacht und frohes Schaffen. --Quaestio Iuris 00:43, 6. Okt. 2013 (CEST)Beantworten