Diskussion:Artikel 38 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland

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Recht zur (effektiven) Beratung - Gebäudeenergiegesetz, BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 2 BvE 4/23[Quelltext bearbeiten]

„Den Abgeordneten steht nicht nur das Recht zu, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Dies setzt eine hinreichende Information über den Beratungsgegenstand voraus. Die Abgeordneten müssen dabei Informationen nicht nur erlangen, sondern diese auch verarbeiten können.“ (Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Gebäudeenergiegesetz. Pressemitteilung Nr. 63/2023. Bundesverfassungsgericht, 5. Juli 2023, abgerufen am 6. Juli 2023.) Soll die Entscheidung nach Veröffentlichung des Volltextes hier zitiert werden? Oder erst die Entscheidung in der Hauptsache (falls eine solche ergeht)?--Pistazienfresser (Diskussion) 17:02, 6. Jul. 2023 (CEST)Beantworten