Diskussion:Bindefrist

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von Marboff in Abschnitt Zuschlagsfrist vs Angebotsfrist
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Konventionalstrafe auf diffuse Begriffe 'Bindefrist' bzw. 'Bindungsfrist'?[Quelltext bearbeiten]

Die Wikipedia-Seite "Bindefrist' ist sicher gut gemeint - vielen Dank dafuer - aber m.E. sehr gefaehrlich und so nicht haltbar.

Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz: http://bundesrecht.juris.de/index.html habe ich nach den beiden 'Begriffen' gesucht und folgende Treffer gefunden: - fuer 'Bindefrist': 0 Treffer - fuer 'Bindungsfrist': 2 Treffer, aber voellig spezielle, naemlich: Volltextsuche - Trefferliste Trefferliste für 'bindungsfrist' Dokument 1 - 2 von 2 Treffer, je mehr *, umso höher die Genauigkeit.

AusÜbsiedWOG - Einzelnorm****

   ... in Kenntnis setzt und dieser Aufenthalt 30 Tage nicht übersteigt; die Gesamtdauer der Abwesenheit vom Zuweisungsort darf innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist drei Monate nicht übersteigen. Weitere finanzielle Hilfen werden nicht gewährt. zum Seitenanfang Datenschutz 

AusÜbsiedWOG - Einzelnorm****

   ... von zwei Monaten zu entscheiden. (5) Ein Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Antrag weniger als drei Monate vor Ablauf der Bindungsfrist gestellt wird. zum Seitenanfang Datenschutz 

(Zitatende)


Da ich es nicht glauben konnte, habe ich noch eine Volltextsuche ueber das Handelsgesetzbuch gestartet - wieder 0 Treffer.

Die Auskunft, die ich vor Jahren als Feiberufler von einem Projektvermittler 'definitiv' bekommen hatte, war auch eine ganz andere: Wer eine Bindefrist unterschreibt/abgibt, muss sich an die _Konditionen_ seines Angebots halten, ist jedoch nicht verpflichtet, die _Dienstleistung_ selbst ueberhaupt zu erbringen.

Das kann auch gar nicht anders sein, denn auf Einkaufsportalen grosser Konzerne bieten Hunderte von kleinen und grossen Dienstleistern auf das gleiche Projekt an. Muessten all diese Firmen waerend der Bindefrist von z.B. 3 bis 10 Wochen die Haende in den Schoss legen und hoffen, unter den hunderten Anbietern der Gewinner zu sein, dann waeren 95% dieser Anbieter schon lange insolvent.

Jegliche 'Vereinbarung' einer Konventionalstrafe auf Rueckzug des Angebots _vor Auftragsbestaetigung_ kann nach meinem Rechtsempfinden nur _sittenwidrig_ und damit null und nichtig sein.

Kennt jemand hierzu Gerichtsentscheide?

Die momentane Version (2009-05-09) der Wikipedia-Seite 'Bindefrist' dagegen suggeriert die Rechtmaessigkeit von Bindefristen auf Leistung und sogar Konventionalstrafen, und das ohne Nennung nachpruefbarer Quellen. Da dies fuer kleine Firmen ein aeusserst heikles Thema ist, sehe ich mich gezwungen, die Seite selbst zu taggen, und bitte um Korrektur. Ich selbst bin kein Jurist und kann keine positive Formulierung beisteuern.

PS: Habe mir die Umgebung des fuer das Versicherungsrecht angefuehrten, aber ggf. allgemein geltenden §145 BGB nun genauer angesehen. Dort wird statt 'Bindefrist' oder 'Bindungsfrist' der Begriff 'Annahmefrist' verwendet:

Titel 3 Vertrag

§ 145 Bindung an den Antrag Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 146 Erlöschen des Antrags Der Antrag erlischt, ... wenn er nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird.

§ 147 Annahmefrist

(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

(Zitatende)

Drei oder gar 10 Wochen waeren, wie oben ausgefuehrt, existenzvernichtend, also nicht "unter regelmäßigen Umständen [zu] erwarten".

Trotzdem Dank fuer diese Erstversion der Seite zu diesem wichtigen Thema!

tomte

Bindefrist (Baurecht)[Quelltext bearbeiten]

1) Grundlage für die "Bindefrist" sind §§145BGB ff., hier insbesondere §148 "Annahmefrist".

2) Der Verweis auf den §19 VOB/ A ist falsch. Dies galt in der Version VOB/B 2006. In der VOB/A 2010 gibt es diesen Begriff "Bindefrist" gar nicht mehr. Im §10(6) VOB/A 2010 "Fristen" wird er nur noch umschrieben. Er ist aber im Sprachgebrauch weiterhin üblich. Ob der Begriff außerhalb des Bauwesens üblich ist, weiß ich nicht.

3) Bindefrist und Konvetionalstrafe sind zwei unabhängige Punkte, die hier nicht zusammengebracht werden sollen.

So ist der Artikel nicht hilfreich und sollte vorerst zurückgenommen werden.


-- Von Anton bis Zylinder... 00:26, 13. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Zuschlagsfrist vs Angebotsfrist[Quelltext bearbeiten]

"VOB/A und VOL/A stellen sicher, dass der Bieter sein Angebot bis zum Ende der Angebotsfrist weder ändern oder zurückziehen darf." Das stimmt meiner Ansicht nach nicht. Der Bieter darf bis zur Zuschlagsfrist sein Angebot nicht ändern oder zurückziehen. Die Angebotsfrist (Endet mit Abgabetermin/Submission) regelt wann der Bieter abgeben muss. --Marboff (Diskussion) 17:33, 6. Apr. 2016 (CEST)Beantworten