Diskussion:Condictio ob causam finitam

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Letzter Kommentar: vor 9 Jahren von 141.35.44.230 in Abschnitt Verstoß gegen das Abstrakions- und Trennungsprinzip
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Verstoß gegen das Abstrakions- und Trennungsprinzip[Quelltext bearbeiten]

Der Bearbeiter verstößt gegen das Abstraktions- und Trennungsprinzip, nach dem das Verfplichtungs- und das Verfügungsgeschäft streng von einander getrennt zu behandeln sind. Fällt der Kaufvertrag, also das Verpflichtungsgeschäft, ex tunc weg, so bleibt die Übereignung als eigenständiges Rechtsgeschäft trotzdem bestehen, weswegen der Käufer trotzdem Eigentum erworben haben kann. Hier einen Durchschlag vom Verpflichtungs- auf das Verfügungsgeschäft anzunehmen ist nach deutschem Recht schlicht falsch! Selbst wenn man annähme, dass auch das Verpflichtugnsgeschäft bspw. durch Anfechtung ex tunc nichtig wäre, wäre ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb im Rahmen des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 932ff. BGB noch möglich.

Dieser Artikel ist missverständlich und entspricht zwar eventuell der österreichischen Rechtslage, aber nicht der deutschen.

Ferner ist fraglich inwieweit dieser sachenrechtliche Exkurs etwas mit der Condictio ob causam finitam zu tun hat. (nicht signierter Beitrag von 141.35.44.230 (Diskussion) 12:43, 3. Feb. 2015 (CET))Beantworten