Diskussion:Dienstunfähigkeit

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Letzter Kommentar: vor 9 Monaten von Timbomat in Abschnitt Sechster Weblink führt ins Nirgendwo.
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Die wesentlichen Regelungen zur Dienstunfähigkeit sind nicht nur in § 44, sondern vor allem in § 42 BBG zu finden. Erwähnenswert ist die Abgrenzung von Dienst- und Berufsunfähigekeitsversicherung, vor allem vor dem Hintergrund, dass kaum noch echte DU-Klauseln am Markt zu finden sind und insofern in vielen Beamte effektiv trotz Vereinbarung einer DU-Klausel tatsächlich abstrakt gegen BU versichert sind. -Ashandra 76 21:13, 20. Apr. 2009 (CEST)Beantworten

Nicht mehr, da die Inhalte des §42 nun in §44 zu finden sind. In der aktuellen Fassung des BBG regelt §42 die Wirkung eines Wiederaufnahmeverfahrens -- Tueddelbueddel 15:30, 9. Jun. 2009 (CEST)Beantworten
Ich hoffe meine Ergänzungen entsprechen Ashandras Vorstellungen Wimz 15:00, 13. Dez. 2011 (CEST)Beantworten

Beamte auf Probe[Quelltext bearbeiten]

gem § 49 BBG sind Beamte auf Probe in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie in Folge mind. einer Dienstbeschädigung dienstunfähig werden - sie werden dann nicht entlassen. Im Falle einer sonstigen Dienstunfähigkeit (z.B. Freizeitunfall) kann der Beamte auf Probe in den Ruhestand versetzt werden. Die Dienstbehörde hat hier Ermessen. Der Artikel is insofern falsch und sollte überarbeitet werden. --82.113.103.164 22:23, 31. Aug. 2011 (CEST)Beantworten

Defekte Weblinks[Quelltext bearbeiten]

GiftBot (Diskussion) 05:45, 24. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Sechster Weblink führt ins Nirgendwo.[Quelltext bearbeiten]

Ist wohl der folgende Link die aktuelle Fassung? https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_16072021_D13010151.htm --Timbomat (Diskussion) 22:49, 31. Jul. 2023 (CEST)Beantworten