Diskussion:Europäisches Fürsorgeabkommen

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Vorbehalt

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Wurde der Vorbehalt gegenüber dem Gericht/ der Gerichtsentscheidung erklärt wie hier formuliert, oder einfach im Rahmen des Vertrags? --Itu (Diskussion) 14:35, 9. Mär. 2012 (CET)Beantworten

Sorry, sehe Deine Frage jetzt erst. Das EFA erlaubt die Möglichkeit, einen solchen Vorbehalt zu erklären. Er wird nicht gegenüber dem Gericht/ der Gerichtsentscheidung erklärt, sondern schlicht von der Bundesregierung erklärt und öffentlich bekanntgemacht. Es gibt also keinen „Empfänger“, der die Erklärung entgegennehmen würde, sondern sie wird allgemein verkündet. Hier sind sämtliche Vorbehalte nachzulesen, die bisher erklärt worden sind.--Aschmidt (Diskussion) 20:03, 14. Mai 2012 (CEST)Beantworten


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GiftBot (Diskussion) 19:34, 27. Dez. 2015 (CET)Beantworten

April 2016: Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD: Deutsche Sozialhilfe für EU-Bürger erst nach einem Jahr Arbeit, ansonsten ohne Arbeit erst nach 5 Jahren

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Künftig sollen EU-Bürger in Deutschland nur noch Sozialhilfe erhalten, wenn sie durch frühere Beitragszahlungen in die deutschen Sozialsysteme Ansprüche erworben haben. Erst nach fünf Jahren können ansonsten EU-Bürger in Deutschland dann Sozialhilfe beantragen, falls sie nicht gearbeitet haben. Lart3goesFort (Diskussion) 02:42, 29. Apr. 2016 (CEST)Beantworten

Der Gesetzentwurf wurde nunmehr im Oktober 2016 dem Bundestag zugeleitet. Miroäare (Diskussion) 17:13, 13. Okt. 2016 (CEST)Beantworten

Dies ist inzwischen eingearbeitet. --Carolin 09:42, 25. Sep. 2022 (CEST)Beantworten
Dieser Abschnitt kann archiviert werden. --Carolin 09:42, 25. Sep. 2022 (CEST)

Überarbeitung

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Der Artikel ist nicht sauber gegliedert und müsste auch gestrafft werden. Die Diskussion ist weitergegangen, und es hat auch weitere Rechtsprechung gegegeben, die noch einzuarbeiten wäre.--Aschmidt (Diskussion) 10:19, 19. Feb. 2019 (CET)Beantworten