Diskussion:Hasskommentar

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Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von 62.216.223.230 in Abschnitt Historie
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Hassrede = Hasskommentar[Quelltext bearbeiten]

Deckt ein Hasskommentar das ab, was eine Hassrede (hate speech) ist. Können die Artikel zusammen gefasst werden? Bisher kommen Sozialen Netzwerke bei der Hassrede nicht vor. --Freie Sahne Fischfilet (Diskussion) 21:28, 13. Jul. 2016 (CEST)Beantworten

die Begriffe sind natürlich eng miteinander vewandt und verflochten, wobei die Hassrede durch die Vergänglichkeit (Verschallen) des gesprochenen Wortes charakterisiert ist, ein Hasskommentar, oder Hass-Posting, so wie es das BMI definiert, sich durch die schriftliche Manifestierung, also das Beständige auszeichnet. Das Englische Synonym lautet daher hate comment oder hate post(ing) --Foreign Species (Diskussion) 22:46, 13. Jul. 2016 (CEST)Beantworten
s. hier
(nicht signierter Beitrag von Goto Dengo (Diskussion | Beiträge) 13. Jun. 2019, ‎10:16 Uhr)

Scheinbar sachlich falsche Information ohne Beleg[Quelltext bearbeiten]

"Ein Hasskommentar ist in Deutschland ein Tatbestand des Strafrechts. Wird ein solcher angezeigt, handelt es sich meist um die Tatbestände der Volksverhetzung oder Verleumdung oder der Beleidigung."

Der Begriff "Hasskommentar" findet sich nicht im StGB; damit ist es nach wiki selbst: https://de.wikipedia.org/wiki/Tatbestand "in der Rechtswissenschaft:

   als konkreter Lebenssachverhalt (Faktum); der Begriff erklärt sich selbst als „Bestandsaufnahme“ einer Tat im weitesten Sinne, also aller Umstände menschlichen Tuns,
   in der Normentheorie als Bestandteil einer (zumeist abstrakten) Rechtsnorm,
   im Verfahrensrecht als Bestandteil eines erstinstanzlichen Urteils, das den Sach- und Streitstand wiedergibt."

kein Tatbestand im Sinne der zweiten rechtswissenschaftlichen Bedeutung (und das ist das üblicherweise gemeinte, wenn man sagt irgendwas sei Tatbestand des StGB).

Ferner ist es auch in sich widersprüchlich, denn wären Hasskommentare an sich Tatbestand des StGB, dann wären es nicht meist Tatbestand Volksverhetzung, Verleumdung oder Beleidigung, sondern meist eben der Tatbestand "Hasskommentar" des StGBs.

Jetzt kann es sein, dass es irgendeinen Hintergrund gibt und in irgendeiner Bedeutung die Aussage "Ein Hasskommentar ist in Deutschland ein Tatbestand des Strafrechts." doch Sinn ergibt und nicht falsch ist; aber dafür bräuchte es eben irgendeinen Beleg; der Absatz hat aber keinen Beleg.

Ferner impliziert die Formulierung "Wird eine solcher angezeigt, handelt es sich meist" dass angezeigte Hasskommentare meist einen solchen Tatbestand erfüllen; das wäre aber mit Statistik zu belegen; denn es könnte auch sein, dass viele Anzeigen wegen Hasskommentar keinen der Tatbestände erfüllen.

Ergo sollte man hier was ändern.

Ich würde vorschlagen:

"Ein Hasskommentar kann in Deutschland einen Tatbestand des Strafrechts erfüllen. In Frage kommen vor allem die Tatbestände der Volksverhetzung oder Verleumdung oder der Beleidigung."


Das enthält dann weniger inhaltliche Fragwürdigkeiten.

Allgemein ohne einen Verbesserungsvorschlag zu haben: Hasskommentare und auch Hassrede haben soweit ich sehen konnte, keine üblichen Definitionen im deutschen Sprachraum/im deutschen Recht (weswegen ich hier landete, um zu gucken, ob wiki eine hat).

So hat z.B. die "hiesige" Definition keinen Beleg und ist in sich widersprüchlich. Laut Satz 1 sind Hasskommentare menschenverachtend; laut Satz 2 dann doch nicht unbedingt; "allgemein anerkannte abstrakte gesellschaftliche Werte richten" ist darüber hinaus extrem schwammig; danach wäre z.B. eine Aufforderung in Saudi-Arabien, dass Frauen Auto fahren sollen oder ohne Kopftuch auf die Straße gehen sollen nach der Defintion eventuell ein Hasskommentar, denn er richtet sich mgl. gegen allgemein anerkannte abstrakte Werte der saudischen Gesellschaft.

Ferner scheint: "Hasskommentare sind, anders als Meinungsäußerungen, ohne Begründungszusammenhang oder Argumente." falsch zu sein; denn z.B. ein "[Gruppe X] soll aus D verschwinden, die machen D kaputt" kann sehr leicht ein Hasskommentar sein, enthält aber sehr wohl Argumente, nämlich dass X angeblich D kaputt machen würde; ob das Argument stimmt oder nicht ist irrelevant dafür, dass es vorhanden ist und der Kommentar dennoch ein Hasskommentar sein könnte (jedenfalls könnte es leicht Volksverhetzung sein).

Deswegen wäre da grundsätzlich was zu ändern; wobei wiki hier eigentlich nur reflektiert, dass die Begriffe keine wirkliche Definition im deutschen Sprachraum/Recht haben (anders sieht es ggf. in USA aus). (nicht signierter Beitrag von 2001:a61:5c1:2a01:88b3:663e:ee06:67db (Diskussion) 2. April 2019, 14:39 Uhr)

Einige Kritikpunkte[Quelltext bearbeiten]

Die Definition im gleichnamigen Abschnitt ist unbequellt. Sie widerspricht mMn auch der Definition in der Einleitung.

Der Abschnitt Gesetzeslage ist in mehrfacher Hinsicht problematisch. Zunächst impliziert der Beginn des zweiten Satzes, dass eine Anzeige die Strafbarkeit voraussetz, was aber natürlich nicht der Fall ist. Zwar werden einige der genannten Straftaten nur auf Antrag verfolgt, doch auch das ändert nichts an der Qualifikation als Straftat. Gleichzeitig wird impliziert, dass automatisch „ein[…] oder mehrere“ der abschließend aufgezählten (was eine weitere Ungenauigkeit darstellt) Straftaten erfüllt ist. Die Einschränkung im nächsten Satz, der auf Art. 5 GG und eine individuelle Bewertung abstellt, ist zwar nicht falsch, steht zum vorsehenden Satz dann aber in logischem Widerspruch.

Schließlich fehlt ein Hinweis auf Deutschlandlastigkeit.

Gruß --Dasmöschteisch (Diskussion) 17:45, 25. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Verschiebung[Quelltext bearbeiten]

Zur Redundanzdiskussion: Im Englischen gibt es das Lemma „Online hate speech“ (Internetpraxis) und das Lemma „Hate speech“ (philosophischer Begriff). Analog dazu könnte man „Hass im Netz“, „Hassrede im Internet“ o.ä. als neues Lemma für diesen Artikel verwenden. --ChickSR (Diskussion) 10:34, 4. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

@Goto Dengo, @Fiona B., Meinungen dazu? --ChickSR (Diskussion) 10:37, 4. Okt. 2022 (CEST)Beantworten

Historie[Quelltext bearbeiten]

Dass Hasskommentare wie hier beschrieben keine Erfindung der sozialen Medien ist zeigt ein berühmter Leserbrief eines 'Adolf Bleibtreu' den die SZ 1949 abgedruckt hat

Bemerkenswert war in Folge die interne Diskussion und der Kommentar des Mitherausgebers Werner Friedmann:


"Die Kritik kann scharf und mutig sein. Solange man mit dem Einsender auf der Basis der Achtung vor der Meinung des anderen diskutieren kann, ist er willkommen, vorausgesetzt, daß er ehrlich seinen Namen nennt. Aber die Achtung vor der Meinung des anderen muß aufhören, wenn es sich um eine verbrecherische Meinung handelt."

Antisemitismus - Die SZ wird selbst zum Gegenstand der Berichterstattung - München - SZ.de (sueddeutsche.de)


--62.216.223.230 22:29, 9. Jan. 2023 (CET)Beantworten