Diskussion:Jugendanwaltschaft

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Silvio1 in Abschnitt Jugendanwaltschaft / Jugendstaatsanwaltschaft
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Jugendanwaltschaft / Jugendstaatsanwaltschaft[Quelltext bearbeiten]

Bei den diversen Änderungen des ursprünglichen Artikels haben sich einige schwerwiegende (rechtliche) Missverständnisse im Text niedergeschlagen. Die Jugendanwaltschaft ist eben nicht (!) mit der Jugendstaatsanwaltschaft gleichzusetzen.

Es gibt in der Schweiz zwei Modelle: Das der Jugendanwaltschaft, die sozusagen eine Art Staatsanwaltschaft zuständig für Jugendliche ist, und dem die meisten Kantone folgen, und jenes des untersuchungsführenden Jugendrichters, dem vor allem die Kantone der Romandie folgen. Letzteres - und nur (!) letzteres - Modell sieht eine Jugendstaatsanwaltschaft vor (Art. 21 JStPO).

Art. 21 JStPO:

Wird die Untersuchung durch eine Jugendrichterin oder einen Jugendrichter geführt, so sieht der Kanton eine Jugendstaatsanwaltschaft vor. [...]

Die Aufgaben der Jugendanwaltschaft, die im Wikipedia-Artikel gestützt auf Art. 21 JStPO aufgezählt werden, sind also nicht ihre Aufgaben, sondern vielmehr jene der Jugendstaatsanwaltschaft, die nur vorgesehen ist, wenn der zuständige Kanton dem Modell des untersuchungsführenden Jugendrichters folgt.

Ausserdem wurde der Text so modifiziert, als ob nur ein „Einführungsgesetz“ bestehe. Die Quellenangabe verweist dabei auf den Kanton St. Gallen. Dazu ist zu sagen, dass jeder Kanton die ausführende Gesetzgebung selbst erlässt und bei weitem nicht jeder Kanton das betreffende Gesetz „Einführungsgesetz“ nennt. Die Formulierung ist somit ebenso falsch wie die Verweisung.

Silvio1 (Diskussion) 22:35, 4. Jan. 2019 (CET)Beantworten