Diskussion:Kosten eines Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Roland Rattfink in Abschnitt Einleitung
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Bitte einfacher formulieren[Quelltext bearbeiten]

"Klagt der Arbeitnehmer noch vier nach der Kündigung inzwischen ausstehende Gehälter (also 12.000 €) ein, ... ". wie wäre es mit: "Bezieht sich die Klage des Arbeitnehmers auf vier ausstehende Ghälter (also 12.000 €), dann ..." --Jonathan Harker 14:19, 4. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Vorschlag missverständlich[Quelltext bearbeiten]

Der ursprüngliche Text besagt, dass wenn nach einer Kündigungsschutzklage (Streitwert höchstens drei Monatsverdienste) die Klage um Gehalt erweitert wird, das nach dem Ausscheiden fällig würde, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt wäre, sich der Streitwert um diesen Betrag erhöht. Die gesetzliche Kappung also nur für die KSchG-Klage, aber nicht für darüber hinausgehende Anträge gilt. Wilfried Eck 17:10, 2. Mai 2010 (CEST)Wilfried EckWilfried Eck 17:10, 2. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Text unrichtig bei Kostenermäßigung bei Vergleich[Quelltext bearbeiten]

Durch einen Vergleich entfallen die Gerichtskosten nicht zu Gänze. Es entfällt nur die Gerichtsgebühr, die gerichtlichen Auslagen sind als Teil der Gerichtskosten vom Kostenschuldner zu tragen. Wilfried Eck 17:10, 2. Mai 2010 (CEST)Wilfried EckWilfried Eck 17:10, 2. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Vermischung von Streitwert und Gegenstandswert[Quelltext bearbeiten]

Die Gerichtskosten bemessen sich nach dem Streitwert ("Wert, um den gestritten wird"). Die Rechtsanwaltskosten berechnen sich nach dem Gegenstandswert. Dieser kann so hoch wie der Streitwert sein, höher oder niedriger. Ein höherer Gegenstandswert kann vorliegen, wenn mit der Klage weniger verlangt wird, als ursprünglich in Auftrag gegeben. Ein niedriger Gegenstandswert kann sich ergeben, wenn z.B. die Klage teilweise zurückgenommen wird. In diesem Fall bleibt der Gegenstandswert der ursprüngliche (Rechtsanwaltsgebühren hieraus), der gerichtliche Streitwert aber ist entsprechend niedriger. Wilfried Eck 17:10, 2. Mai 2010 (CEST)Wilfried EckWilfried Eck 17:10, 2. Mai 2010 (CEST)Beantworten

Einleitung[Quelltext bearbeiten]

In der Einleitung des Artikels steht:

Bei der Durchführung eines erstinstanzlichen Arbeitsgerichtsverfahrens in Deutschland werden Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG). Diese hat derjenige zu tragen, der im Rechtsstreit unterliegt, bzw. im ArbG-Verfahren derjenige, der die Kosten gemäß § 29 Nr. 1 (gerichtliche Auferlegung) oder Nr. 2 GKG (bei Vergleich zu gleichen Teilen; vgl. auch § 98 ZPO) auferlegt bekommt.

Das widerspricht allerdings der besonderen Regelung wie sie § 12a Abs.1 S. 1 ArbGG vorsieht:

In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes.

Bedeutet: Anwalts- und Gerichtskosten (der 1. Instanz) trägt jede Partei selbst, auch die Partei die obsiegt! Erst in der Berufungs- und Revisionsinstanz sieht es anders aus. Siehe auch: Arbeitsgerichtsbarkeit (Deutschland)#Einige Anmerkungen zu den Anwaltskosten.

--Alabasterstein (Diskussion) 09:12, 23. Apr. 2019 (CEST)Beantworten

@Alabasterstein: Als jemand, der mehrere Jahre als Fachanwalt für Arbeitsrecht gearbeitet hat, halte ich die Einleitung, aber auch die nachfolgenden Abschnitte für inhaltlich völlig zutreffend und ordentlich dargestellt (aber zugegeben: Für einen Nichtjuristen kann es undurchsichtig und doppelt gemoppelt wirken.). Zur Erläuterung:
  • Der einleitende Absatz zum GKG befasst sich nur mit den Gerichtskosten, also denen die beim Staat entstehen und dann als Gebühren und Kosten auf die Parteien (im Gerichtsverfahren: Kläger und Beklagter) verteilt werden.
  • Der einleitende Absatz zu § 12a I 1 ArbGG befasst sich mit den Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren, Zeitaufwand) im erstinstanzlichen Urteilsverfahren der Parteien selbst und deren Verteilung untereinander, eben die (von der ZPO abweichende) Festschreibung, dass im Regelfall unabhängig vom Verfahrensausgang jeder seine eigenen Kosten, insbesondere die Gebühren für seinen Rechtsanwalt zu tragen hat.
  • Der letzte Satz der Einleitung erläutert nochmal die Terminologie: Prozess-/Verfahrenskosten als Summe aus Gerichtskosten einerseits und Aufwendungen der Parteien wie Rechtsanwaltsgebühren andererseits.
  • Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren erster Instanz gibt es dann regelmäßig die Kostengrundentscheidung: "Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben." = Zusammenführung von § 12a I 1 ArbGG und gerichtliche Auferlegung der Gerichtskosten nach GKG. Auch für Vergleiche ist das so üblich. D. h. im Ergebnis, die Gerichtskosten werden hälftig zwischen Kläger und Beklagtem geteilt und alles weitere bleibt kostenmäßig bei der jeweiligen Partei, unabhängig davon, wer in welchem Umfang obsiegt (gewinnt).
Vielleicht wird es so klarer: GKG und § 12a I 1 ArbGG stehen also nebeneinander und regeln unterschiedliche Teilbereiche. --Roland Rattfink (Diskussion) 12:05, 23. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Okay, danke für die Klarstellung. Demnach kann der Qualitätsbaustein vermutlich auch wieder raus. --Alabasterstein (Diskussion) 12:27, 23. Apr. 2019 (CEST)Beantworten
Ja, schön, dass Du den QS-Baustein wieder rausgenommen hast: Der Kern des Artikels besteht seit 2004, hat sich so bewährt, die wenigen Änderungen der Gesetzeslage sind m. E. zutreffend berücksichtigt und der Artikel wurde regelmäßig gepflegt. Wünschenswert wäre vielleicht ein Abschnitt zu weiterführender Literatur, aber durch die unmittelbare Verlinkung des Gesetzestextes sind ja die originären Quellen griffbereit. --Roland Rattfink (Diskussion) 13:23, 23. Apr. 2019 (CEST)Beantworten