Diskussion:Kredithandel

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Letzter Kommentar: vor 16 Jahren von Karsten11 in Abschnitt § 415 BGB
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§ 415 BGB[Quelltext bearbeiten]

Ich kann in § 415 BGB nichts darüber entdecken, daß der Schuldner dem Verkauf des Kreditvertrags an einen Dritten zustimmen muß. Vielmehr heißt es dort, daß der Gläubiger zustimmen muß. In diesem Paragraphen geht es um die Schuldübernahme durch einen Dritten.

Hans-Joachim Grobe

Schuld in Sinne des § 415 BGB ist nicht im Sinne einer Geldschuld allein zu verstehen. Im Rahmen des Kreditvertrags schuldet auch der Gläubiger Leistungen (z.B. die Auszahlung des Kreditbetrags, die Freigabe von Sicherheiten nach Erledigung, die Erstellung von Kontoauszügen etc.). Von diesen Verpflichtungen kann sich der Kreditgeber nicht einfach so frei machen, indem er den Kredit verkauft. Will er diese Verpflichtungen wirksam an einen Dritten übertragen, so muss der Schuldner zustimmen.Karsten11 19:37, 19. Jan. 2008 (CET)Beantworten