Diskussion:Lästigkeitsprämie

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 4 Jahren von Markus Bärlocher in Abschnitt Verständlichkeit
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Hallo Olaf2, die Ergänzungen tragen keine Quellenangabe, da meine Recherchen zu diesem Thema (u.a. bei Juris) ergeben haben, dass hierzu - mit Ausnahme wenig nützlicher Entscheidungen zur InsO, zum ArbR und zum Geschäftswert (LG Berlin, Beschluss vom 22.09.2003 - 82 T 882/02) - weder Entscheidungen noch Literatur vorliegen. Es handelt sich daher um meine persönliche bisher unveröffentlichte Meinung. Soll dies auch kenntlich gemacht werden? --H. HalleyH. Halley 09:31, 12. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Das ist tatsächlich ein Problem. Wikipedia stellt nur den Ist-Stand sachlich dar. Theoriefindung und Fortentwicklung der juristischen Literatur sind nicht möglich. Dann sollte man es eher wieder rausnehmen. Wenn Du order sonst jemand es anderswo veröffentlicht hat (NJW etc.) dann kann man es natürlich als vertretene Rechtsansicht darstellen.--Olaf2 13:54, 12. Okt. 2007 (CEST)Beantworten
Ich habe die Angaben ohne mögliche Quelle nun wieder entfernt.--Olaf2 15:45, 23. Dez. 2007 (CET)Beantworten
Im BGH Urteil vom 30.04.2015 IX ZR 301/13 findet sich folgender Leitsatz: Ein durch eine Zwangssicherungshypothek nachrangig gesicherter Gläubiger, dessen Recht bei einer Verwertung des Grundstücks wegen dessen wertausschöpfender Belastung durch im Rang vorgehende Rechte keinen Anteil am Erlös erwarten lässt, ist nicht verpflichtet, im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Grundstückseigentümers zugunsten der vom Insolvenzverwalter beabsichtigten freihändigen lastenfreien Veräußerung des Grundstücks die Löschung seines Sicherungsrechts zu bewilligen. (nicht signierter Beitrag von 217.243.237.10 (Diskussion) 10:29, 13. Nov. 2015 (CET))Beantworten

Verständlichkeit[Quelltext bearbeiten]

Kann bitte jemand wenigstens die Einleitung und das Beispiel in Alltagssprache formulieren? Danke, --Markus (Diskussion) 18:26, 18. Jan. 2020 (CET)Beantworten