Diskussion:Lebenslange Freiheitsstrafe

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Wie ist es denn nun in Portugal und Kroatien? Gibt es dort noch die Todesstrafe oder was ist dort nun die höchste Strafe? --Balu 15:44, 12. Aug 2004 (CEST)

... als höchste strafrechtliche Maßregel etabliert geändert. Freiheitsstrafen sind keine Maßregeln. Maßregel ist ein strafrechtlicher Rechtsbegriff und sollte daher nicht umgangssprachlich für Strafen verwendet werden. Dabei sollte es auch interessieren, was die höchste Strafe in Portugal und Kroatien sein soll. Die Todesstrafe gibt es dort jedenfalls nicht. --El surya 17:05, 6. Jun 2005 (CEST)

Diskussion aus dem Review[Quelltext bearbeiten]

Ich habe alles, was in meiner Macht steht, zu diesem Artikel beigetragen. Es fehlen auf jeden Fall noch eine Literaturliste und ein paar Anmerkungen zur Geschichte. Ich rufe an dieser Stelle alle Soziologen, Kriminologen, Historiker, Juristen und sonstige Interessierte unter uns auf, diesem Artikel den letzten Schliff zu geben. --Manu 19:13, 17 Jul 2004 (CEST)

Der Artikel sollte sich auch schon zu Beginn mit der lebenslangen Freiheitsstrafe in Österreich und der Schweiz beschäftigen. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist die höchste Strafe, die ein Richter im deutschen Strafrecht aussprechen kann. als Einleitungssatz finde ich nicht so gut, das sollte allgemeiner formuliert werden. --zeno 11:19, 19. Jul 2004 (CEST)

  • Ich habe den Artikel umgebaut - den Einleitungssatz und die Abschnitte verändert - und somit die Deutschlandlastigkeit verringert. Der Abschnitt zum deutschen Strafrecht ist natürlich nach wie vor länger, aber diesen Umstand möge dann bitte ein anderer beheben. --Manu 15:49, 19. Jul 2004 (CEST)

endlich mal ein juristischer artikel, der soweit ich das beurteilen kann, sogar juristischen maßstäben gerecht wird. aber: das zur einleitung wollte ich auch gerade schreiben, die definition sollte mE so universell wie möglich sein + deutschland ist dann nur ein fall von mehreren. und dann fehlen natürlich noch vollkommen rechtssoziologische/historische/politische/kriminologische aspekte. -- southpark 11:24, 19. Jul 2004 (CEST)

  • Mir steht es fern, die hiesigen Arbeitsmethoden zu kritisieren, aber nach zehn Tagen (!) hat sich noch niemand diesem Artikel angenommen und ihn inhaltlich erweitert. Zwar wurden blitzschnell weniger wichtige "Deutschlandlastig"- und "Review"-Hinweise gesetzt, doch die bringen uns nicht weiter. Soll der Artikel etwa bis zum Nimmerleinstag in der Review-Sektion versauern? -- Manu 16:48, 27. Jul 2004 (CEST)
    • ne, im moment bis zwei wochen nach dem letzten diskussionsbeitrag... im normalfall ist es allerdings so, dass der einsteller hier zwar anregungen bekommt/bekommen sollte, sich letztlich aber selbst kümmern muss, da es "plätze zum kümmern" überall gibt (wie beim peer-review ja eigentlich auch...). und wenn man hier was von anderen will, würde ich behaupten: je genauer und präziser die anforderung, desto höher die chance, dass was kommt. -- southpark 17:04, 27. Jul 2004 (CEST)
  • Du darfst gerne die hiesigen Arbeitsmethoden kritisieren, solltest dabei aber auch im Auge behalten und beobachten, wie es hier läuft. Im Moment gibt es eine Reihe von Leuten (wie dich), die hier einen Artikel reinposten und sagen: So, Leute macht mal und gebt Tipps. Auf der anderen Seite stehen im Moment nur eine Handvoll von Leuten, die regelmäßig versuchen, sich tatsächlich gemeinsam mit den Autoren um die eingestellten Artikel zu kümmern (neben ihren eigenen Artikel und freiwillig). Dadurch besteht im Moment noch ein Missverhältnis, welches du gerne beheben kannst, indem du dich den "Reviewern" zugesellst und dich ebenfalls mit eingesellten Artikeln befasst. Liebe Grüße, -- Necrophorus 23:49, 31. Jul 2004 (CEST)
  • "Es fehlt noch eine Lietraturliste"... Na, Du bist gut: Woher sollen wir denn wissen, welche Literatur Du benutzt hast? Und jetzt aufs Geratewohl irgendwelche Titel zusammensuchen, dürfte wohl auch nicht der Weisheit letzter Schluß sein, oder? Woher hattest Du denn deine Informationen? Arbeite doch wenigstens die Literaturtitel ein, die du verwendet hast. Übrigens scheint mir der erste Absatz zur Geschichte doch ein bisschen arg dünn... Was ist z.B. mit der lebenslangen Verbannung? Könnte man das nicht auch als eine Art "Lebenslange Freiheitsstrafe" interpretieren? (Ist aber nur eine Frage... ich bin kein Rechtshistoriker!). --Henriette 14:55, 8. Aug 2004 (CEST)
    • Die einzige "Literatur", die ich verwendet habe, sind die Strafgesetzbücher der einzelnen Staaten, und diese auch nur in elektronischer Form. In einer Literaturliste sollen in erster Linie die Standard- und Referenzwerke zum entsprechenden Thema stehen, unabhängig davon, ob man sie gelesen hat. Diese kenne ich nicht, vielleicht kennt sie ein anderer. Und die Sache mit dem Abschnitt "Geschichte" wurde bereits mehrfach festgestellt, da ich aber auch kein Rechtshistoriker bin, kann ich daran nichts ändern, sondern ebenfalls nur alle anderen aufrufen, tätig zu werden. -- Manu 17:27, 8. Aug 2004 (CEST)
  • Okay, der Artikel ist schon länger im Review, aber ich bin erst heute durch den Jahrestag des Gladbecker Geiseldramas darüber gestolpert. Vielleicht nimmt sich jemand dessen an. Was mir fehlt: Andere Ansichten zur lebenslangen Haft - von Staaten, die die Todesstrafe verhängen, von Staaten, die die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet haben (meines Wissens verbietet die die Todesstrafe), von Staaten, die auch die lebenslange Haft wegen ihrer Unbegrenztheit für unmenschlich halten (Portugal hat meines Wissens 30 Jahre Höchststrafdauer). Die Rechtsgeschichte kommt noch etwas kurz, nur zwei Sätze sind sehr wenig. Wann setzte sich die Auffassung durch, dass lebenslange Haft besser sei? (Ich tippe mal auf die Aufklärung.) Welches (internationale) Gesetzbuch erwähnt die Möglichkeit einer lebenslangen Haft als erstes? Speziell für Deutschland fehlt mir noch ein Verweis auf die Sicherheitsverwahrung. Ausserdem wäre es gut, noch einen allgemeinen Absatz zu den Regelungen in Deutschland, Österreich und der Schweiz zu finden, der die Gemeinsamkeiten betont. So in der Art In Deutschland, Österreich und der Schweiz kann eine lebenslange Haftstrafe verhängt werden, wenn.... Das macht das ganze etwas übersichtlicher und laienfreundlicher. Darüber hinaus müssen die Nicht-Deutschen nicht erst ewig hinunterscrollen für die wichtigsten Fakten zu ihrem Recht. --nd 14:27, 16. Aug 2004 (CEST)

Durchschnitt[Quelltext bearbeiten]

Ich suchte eine Angabe darüber wie lange lebenslängliche tatsächlich einsitzen. Im Artikel steht 17 - 19 Jahre. Das ist eine sehr seltsame Angabe. Ein Durchschnitt der sich über drei Jahre erstreckt! Die Entlassungszahlen sind doch nicht geheim, woher kommt diese große Unsicherheit? Selbst wenn der Durchschnitt sich jedes Jahr verändert, müsste es ein langjähriges Mittel geben. Woher kommt diese Zahl (Zahlen) eigentlich?--WerWil 23:03, 4. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Es gehört zu den Schwächen dieses Artikels, dass er jura-lastig ist und zu wenig auf die Wirklichkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe eingeht. Der Hinweis auf die Statistik ist immerhin ein Anfang, wenn auch ein sehr unzureichender. Denn 1. ist die Statistik inzwischen recht alt und 2. unkritisch wiedergegeben. Dazu ein paar kurze Anmerkungen. Zu 1) die Kriminologische Zentralstelle, eine offiziöse Institution des Bundes und der Länder, gibt seit einigen Jahren eine jährliche Statistik heraus, welche auf den Daten der im betreffenden Jahr entlassenen Lebenslänglichen beruht. Neuerdings ist von einer durchschnittlichen Entlassung nach weniger als 18 Jahren die Rede. Zu 2) die Erhebung dieser Zahlen läßt diejenigen Lebenslänglichen außer acht, welche bisher nicht entlassen worden sind; es ist zu vermuten, dass diese Zahl ansteigt und dass eine nicht unerhebliche Zahl von Gefangenen seit mehr als dreißig im Knast ist. Der in Deutschland am längsten einsitzende Gefangene heißt Heinrich Pommerenke und wird im Mai 2009 sein 50. Knastjahr vollenden (vgl. Strafvollzugsarchiv). Johann Nepomuk 22:50, 23. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Laut dem Wikipediaartikel zu Heinrich Pommerenke wird er wohl eher doch nicht im Mai 2009 sein 50. Knastjahr vollenden ;) -- Büchsenöffner 08:44, 5. Aug. 2009 (CEST)Beantworten

Der derzeitige Inhaftierte mit der längsten Haftdauer dürfte seit dem Tod von Heinrich Pommerenke Klaus Gosmann sein (in Haft seit 1965). (nicht signierter Beitrag von 141.20.6.72 (Diskussion | Beiträge) 16:28, 14. Feb. 2010 (CET))Beantworten

Es gibt noch jemand, der länger sitzt als Gosmann und dies meines Wissens nach noch immer, und zwar Hans-Georg Neumann.--Giebenrath (Diskussion) 18:43, 20. Dez. 2016 (CET)Beantworten

Resozialisierung[Quelltext bearbeiten]

Insofern finde ich die "Kritik" in diesem Artikel unzureichend beschrieben: Wie immer. Es gilt abzuwägen. Wenn mal wieder Vergewaltiger / Kinderschänder zur Debatte stehen, finde ich es nicht angemessen darauf abzustellen welche Auswirkungen die Strafe auf sie hat. Ich finde es bei Haftstrafen neben der Strafe an sich auch einen Zweck, dass die Allgemeinheit geschützt wird. Da ist es zweitrangig, ob Resozialisierung, Strafwirkung gegeben sind. Todesstrafe ist keine Option. Aber dann muss ein potentieller Straftäter anders von neuen Taten abgehalten werden. Und es gibt keinen besseren Anhaltspunkt dafür dass jemand etwas tut, wie den Anhaltspunkt dass er so etwas bereits getan hat. (Sam Reynolds, 17.07.08 22h30)

Dem o.g. stimme ich zu - ich vermisse unter "Kritik" eine ausgeglichene Diskussion, warum die einen eine lebenslange Freiheitsstrafe missbilligen, warum andere dafür wären, dass dies tatsächlich eine Strafe für den Rest des Lebens sein sollte. Sehr einseitig beleuchtet hier. Und in der Tat: es geht nicht nur um den Täter, der es im Gefängnis schwer hat, sondern es geht auch um den Schutz der Allgemeinheit. Besonders das Umfeld/die Familien der Mordopfer (als Beispiel) sollte/n Berücksichtigung finden, da hier einige Menschen all die Jahre in Angst vor dem Tag leben, an dem der Täter wieder aus der Haft entlassen wird. Es gab z.B. am Landgericht Hagen einen Fall, in dem zwei Täter wegen der Hestellung eines Snuff-Videos verurteilt wurden (Landgericht Hagen 12. April 1999 - Az: 31 Ks 41 Js 822/97 (6/98)) Die beiden Mörder haben jeweils Familien hinterlassen - einer von beiden eine Verlobte, der bei Trennung von ihm mit dem Tode gedroht wurde. Die lebenslange Haftstrafe ist bald abgelaufen. Wie mag sich die Ex-Verlobte fühlen, die sich natürlich von dem Täter trotz dieser Drohung trennte, als sie erfuhr, was er hinter ihrem Rücken getan hat? (Anm. v. 02.04.2012) (ohne Benutzername signierter Beitrag von 91.58.61.5 (Diskussion))

Ein ganz schlechtes Beispiel: Hier wurde erstens eine lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verhängt, was eine Entlassung nach 15 Jahren ausschließt, und zweitens wurde zusätzlich die dauerhafte Unterbringung in der forensischen Psychiatrie angeordnet - von einer baldigen Entlassung kann also keine Rede sein, zumal da eine ziemlich negative Prognose erstellt wurde (OLG Hamm, Az. 4 Ws 101/05). Kleiner Tipp: Wenn Sie ernsthaft Kritik üben wollen, müßten Sie mal ein paar Belege dafür bringen, daß Menschen nach der Entlassung aus lebenslanger Haft neue Straftaten begangen haben - nur zu sagen, da könnte jemand eventuell was tun, ist ziemlich dünn...--Giebenrath (Diskussion) 14:50, 16. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Kritikpunkt[Quelltext bearbeiten]

Im Falle der Haftentlassung von Brigitte Mohnhaupt wurde ja oft auch kritisiert, dass eine (in diesem Fall sogar 5-fache) Lebenslangehaftstrafe ihre abschreckende Wirkung verliere, würde man Menschen aus der Haft entlassen. Ist nicht meine Meinung, finde sollte aber rein, da es ja irgendwie verständlich ist; Ist Lebenslang wirklich Lebenslang? In der Praxis nicht; der Begriff ist für viele irreführend. --Janshi 17:43, 12. Feb. 2007 (CET)

Ich möchte das bitte noch einmal aufgreifen, auch wenn es, wenn man den Artikel liest und die Diskussion betrachtet, scheinbar niemanden zu interessieren scheint: Das Wort "lebenslang" bedeutet nun mal unumstritten "für die (restliche) Dauer des Lebens bis zum Tod". Daher wundert es mich, warum es nicht zur Sprache kommt, wann und warum der Begriff "lebenslänglich" so aufgeweicht wurde. Und warum selbst in Industrieländern die Diskrepanz existiert, dass für bestimmte Vergehen (z.B. Vergewaltigung) in einem lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden und in anderen Haftstrafen, die das Maß des angeblich "Lebenslänglichen" des ersteren teilweise weit übersteigen, ohne den Rahmen einer "nicht-lebenslänglichen" Haft auch nur annähernd auszuschöpfen. Warum bekommt ein Mörder in Deutschland oder Frankreich eine Strafe, die sich lebenslänglich nennt, aber kürzer ist als die eines Vergewaltigers in vielen Staaten der USA? Damit wird doch der Begriff "lebenslänglich" ad absurdum geführt. Warum ist er dennoch "zugelassen"? --Felix1965 01:05, 15. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

Hallo Felix1965,
das sind zwar eigentlich Betrachtungen, die wenig mit dem Artikelinhalt zu tun haben und daher im Grunde genommen nicht hierher gehören, aber ich möchte dir dennoch kurz auf die von dir angesprochene „Diskrepanz“ antworten: Zunächst einmal ist festzuhalten, dass zu unterscheiden ist zwischen verhängtem Strafmaß und tatsächlich verbüßter Haftdauer. Beides ist strikt voneinander zu trennen. Es ist statistisch sicherlich richtig, dass eine überwiegende Zahl jener Straftäter, die in mitteleuropäischen Staaten von Gerichten zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt wurden vor ihrem Ableben aus der Strafhaft entlassen werden. Das Strafmaß allerdings bedeutet, dass diese Verurteilten rechtmäßig bis an ihr Lebensende festgehalten hätten werden können – dass das meistens nicht passiert, ist davon abgekoppelt zu sehen. Eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe bedeutet also im Grunde genommen, dass ein Verurteilter keine gesicherte Aussicht darauf hat, das Gefängnis jemals wieder verlassen zu dürfen. Dem gegenüber steht das völlig andere Rechtssystem in den Vereinigten Staaten, wo sowohl zeitlich bedingte als auch lebenslange Freiheitsstrafen sehr viel häufiger bis zu ihrem Ende (im Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe also tatsächlich bis zum Lebensende des Verurteilten) vollzogen werden. In Deutschland etwa herrscht aber die Auffassung, dass jeder Mensch eine Chance auf Resozialisierung verdient habe – mithin also eben auch zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte. Das sind aber Überlegungen, die im Wesentlichen mit unterschiedlichen strafrechtsdogmatischen Überlegungen in den USA und Europa zusammenhängen. Bereits der in den Vereinigten Staaten verwendete Terminus "life without parole", also Lebenslang ohne Chance auf Bewährung, deutet diese völlig andere Sichtweise an. Der Begriff "lebenslang" bedeutet aber in den Vereinigten Staaten wie auch in Europa im Grunde genommen dasselbe: Der Verurteilte hat keinen Rechtsanspruch auf Entlassung aus der Strafhaft vor seinem Tod. Ich hoffe, damit etwas zur Klarheit beigetragen zu haben. Beste Grüße, Plani (Diskussion) 17:53, 15. Aug. 2017 (CEST)Beantworten

wann verjährt Mord ???[Quelltext bearbeiten]

Mit Ausnahme des Mordes und der Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verjähren alle der oben genannten Straftaten nach 30 Jahren. Wann verjährt dann Mord ?

1979 wurde die Verjährung für Mord abgeschafft, siehe § 78 Abs. 2 StGB. -- kh80 •?!• 12:29, 28. Mär. 2007 (CEST)Beantworten
§ 78 Verjährungsfrist StGB

(1) 1Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. 2§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt. (2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht. (3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist 1. dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,

lieben gruß, --Mondamo 19:20, 4. Jul. 2007 (CEST)Beantworten

Kant wohl missgedeutet / Quantitäten bei "lebenslang"[Quelltext bearbeiten]

Kant war Anhänger der absoluten Straftheorien. Er befürwortete Strafe auch dann, wenn keine Behandlung des Täters und auch kein Schutz anderer Menschen durch sie bezweckt werden sollte.

Kant befürwortete also Strafe um ihrer selbst willen und war und ist damit - in dieser Hinsicht - kein liberaler, sondern ein konservativer Geist.

Somit glaube ich, dass Kant als Verfechter des Vergeltungsdenkens (wie übrigens auch Hegel..) mit einer (real) lebenslangen Haft kein Problem gehabt hätte.

Zum Thema Quantitäten: hilfreich wäre vielleicht die Anmerkung, dass weit über 90 % aller "Lebenslänglichen" wegen Mordes gemäß § 211 StGB verurteilt worden sind und nicht etwa wegen Raub mit Todelsfolge, sexueller Nötigung mit Todesfolge, Brandstiftung mit Todesfolge oder was auch immer.

Die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten darf keine weitere Vollstreckung gebieten[Quelltext bearbeiten]

Was soll das denn heißen? kann man dies auch für nicht-Juristen verständlich formulieren? --Blaaaablub 14:50, 3. Jul. 2008 (CEST)Beantworten

Dabei dürfte es sich um eine Auslegungssache handeln. Prinzipiell wurde dieser Wortlaut wohl so gewählt, um eine Begründung für den Fall in der Hand zu haben, dass ein Täter, dessen Freilassung einen massiven gesellschaftspolitischen Skandal provozieren würde, einen Antrag auf Entlassung auf Bewährung stellt. Dann könnte die Ablehnung dieses Antrages mit der „besonderen Schwere der Schuld“ begründet werden (beispielsweise bei einem wegen mehrfachen Mordes Verurteilten). Im Prinzip stellt dieser Wortlaut als solcher also eine Absicherung für die Justiz dar. Lg Plani 09:37, 8. Aug. 2008 (CEST)Beantworten

Durchschnittliche Haftdauer[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel ist mehrfach von "durchschnittlicher Haftdauer" die Rede. Werden dabei auch Verurteilte berücksichtigt, die in Haft verstarben oder nur solche, die auf Bewährung entlassen wurden? -- Thomas Binder, Berlin 07:53, 25. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Siehe meine Anmerkungen oben unter "Durchschnitt". Johann Nepomuk 22:53, 23. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Gesetzliche Regelung[Quelltext bearbeiten]

In diesem Absatz ist erwähnt, dass in einem Gutachten festgestellt werden soll, dass keine Gefahr für weitere Straftaten besteht, der Verdacht, dass der zu Entlassende hin und wieder Cannabis konsumieren könnte, aber nicht als Haftgrund ausreicht. Das finde ich unglücklich, weil es zusammenhanglos ist, der Konsum von Drogen stellt keine Straftat dar, genauso gut könnte dort stehen, dass der Verdacht nicht ausreicht, er könnte sich in Freiheit die Zähne putzen. Ich würde es ändern, aber mir fällt irgendwie nix sinnvolles ein. Hat jemand eine Idee? -- 91.37.110.117 10:18, 21. Dez. 2008 (CET)Beantworten

Das macht sehr wohl Sinn, denn der Konsum von Drogen verstößt gegen die Hausordnung der JVA, genauso wie z. B. Alkoholkonsum, der bekanntlich auch nicht strafbar ist. Und solche Verstöße werden natürlich bei der Entscheidung über eine vorzeitige Entlassung mitberücksichtigt.--141.20.6.84 16:05, 21. Feb. 2010 (CET)Beantworten

Der Konsum von Drogen stellt an sich durchaus eine Straftat dar, man kann nämlich rein begrifflich niemals eine Droge konsumieren, ohne sie vorher einen Moment lang besessen zu haben. Dies war den Gerichten bloß zu unpräzise, weshalb wegen der Erfordernis höchster Präzision in Strafgesetzen dies wiederum nicht angewendet werden darf. --93.133.195.55 14:35, 16. Apr. 2012 (CEST)Beantworten

Mehrfach lebenlängliche Strafen[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht "Aus mehreren lebenslangen Freiheitsstrafen wird nach § 54 Abs. 1 StGB nur eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe gebildet. Diese Regelung wurde durch das 23. StrÄndG von 1986 (BGBl. I S. 393) eingeführt. Seither sind Urteile wie „zweimal lebenslang wegen Doppelmordes“ nicht mehr zulässig.".

In Thomas Rung steht, dass er 1996 zu zweimal lebenslänglich verurteilt worden ist. Wie passt das zusammen? Kann man (formal) mehrfach lebenslängliche Urteile sprechen, die dann aber nur als einmal lebenslänglich gelten? Oder ist eine der Angaben falsch ;) Laut einem Spiegel-Artikel wurde auch Thomas Holst zu zweimal lebenslänglich verurteilt (nach 1986). Im Artikel steht zu seiner Strafe nichts drin. --80.142.99.222 14:37, 2. Jan. 2009 (CET)Beantworten

  • Des Rätsels Lösung ist hier zu suchen und zu finden: § 2 Abs. 1 StGB. Bei Begehung der Taten galt die alte Rechtslage, die die Bildung einer Gesamtstrafe bei lebenslangen Freiheitsstrafen nicht vorsah (vgl. BR-Drs. 370/84 v. 24.08.1984, S. 10). Dieser Umstand war nach den Regeln des intertemporalen Rechts auch nach dem Inkrafttreten des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes v. 13.04.1986 (BGBl. I S. 393) bei Verurteilung der genannten Personen zu berücksichtigen. Gruß! Henning Blatt 20:19, 7. Jun. 2011 (CEST)Beantworten

besondere Schwere der Schuld[Quelltext bearbeiten]

Zitat: "...verlängert sich durch das Feststellen der besonderen Schwere der Schuld die durchschnittliche Haftdauer von 17 bis 20 Jahren auf etwa 23 - 25 Jahre." Heisst das, dass ein Mörder wie Alexander Wiens damit rechnen kann, noch vor seinem 50. Lebensjahr wieder in Freiheit zu sein? Kann ich mir nicht vorstellen... --92.74.17.201 16:23, 9. Nov. 2009 (CET)Beantworten

LWOP life without parole[Quelltext bearbeiten]

sollte das in den abschnitt usa mit rein? --79.197.34.8 09:43, 19. Aug. 2010 (CEST)Beantworten

Ein "reales lebenslang" gibt es übrigens seit Zeiten von Tony Blair auch in Großbritannien... (nicht signierter Beitrag von 84.142.23.232 (Diskussion) 22:54, 11. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Faktisch lebenslänglich, ohne dass diese Strafe jemals ausgesprochen wurde[Quelltext bearbeiten]

Vgl. den Fall Theo Berger. Mehrmals zur zeitigen Höchststrafe verurteilt und dazu Sicherungsverwahrung. Das ergibt tatsächlich lebenslange Freiheitsstrafe. Nicht so wie im Regelfall, wo zwar formell "lebenslange" Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, die aber nach maximal 18 oder 20 Jahren beendet ist. Diese mögliche Konstellation könnte im Artikel schon angesprochen werden. --Oenie 12:52, 6. Okt. 2010 (CEST)Beantworten

Lebenslänglich in Österreich abgeschafft oder nicht?[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht ja, dass man auch in Österreich ne lebenslängliche Haftstrafe kriegen kann, aber weiter unten auf dieser Karte da ist Österreich blau gefärbt, und da steht dass blau bedeutet, dass lebenslänglich in diesem Land abgeschafft wurde, weiß wer was jetzt stimmt? (nicht signierter Beitrag von BillyX700 (Diskussion | Beiträge) 10:54, 23. Jan. 2011 (CET)) Beantworten

Offenbar ist die Karte falsch und der Artikel ist richtig, denn es gibt die lebenslange Freiheitsstrafe in Österreich noch immer. --Giebenrath 13:36, 24. Jan. 2011 (CET)Beantworten

Laut österreichischem Strafgesetzbuch werden Freiheitsstrafen wie folgt verhängt:

§ 18.
(1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Link
Niikon 16:21, 26. Apr. 2011 (CEST)Beantworten

Lebenslange Freiheitsstrafe in Österreich laut Suchtmittelgesetz[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel steht: "Die einzige Straftat, die nicht direkt mit dem Tod eines Menschen in Verbindung steht und für die dennoch eine lebenslange Haftstrafe verlangt werden kann, ist die Herstellung und Verbreitung von Massenvernichtungswaffen." Meines Wissens nach kann allerdings auch Drogenhandel im großen Stil mit lebenslanger Freiheitsstrafe geahndet werden, und zwar nach dem Suchtmittelgesetz und nicht nach dem StGB. Bin aber kein Rechtsexperte, also vielleicht kann das jemand ändern, der mehr Ahnung von der Materie hat? -- Eixe08 00:37, 7. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Quelle zur durchschnittliche Haftzeit[Quelltext bearbeiten]

Momentan heißt es im Artikel: "Die durchschnittliche Haftzeit zu „lebenslänglich“ Verurteilter beträgt in Bayern 21,84 Jahre." Ist diese Information einer aktuellen Statistik entnommen und aus welcher Quelle stammt sie? Der Münchner Mordermittler Josef Wilfling gibt in seinem Buch "Abgründe" von 2009 "durchschnittlich 18 Jahre" an; in vielen anderen Bundesländern seien es "nur" acht. (S.170 der TB-Ausgabe)--Niedergrund 00:20, 20. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Acht Jahre kann ja nun schon wegen der Mindestverbüßungsdauer von 15 Jahren nicht sein - zumindest glaube ich nicht, daß die Hälfte der Verurteilten binnen 15 Jahren stirbt, und anders könnte eine solche Zahl ja nicht zustandekommen.--Giebenrath (Diskussion) 14:50, 16. Sep. 2012 (CEST)Beantworten

Besonders lange Freiheitsstrafen[Quelltext bearbeiten]

Um die verschiedenen Argumente noch mal zusammenzufassen, warum hier die angeblich längste Freiheitsstrafe der Welt nicht rein soll (letzter Diff):

  • Es wurden keine reputablen Quellen angegeben. Die "BZ" ist ein (Berliner) Revolverblatt, dass nicht mit der seriösen Berliner Zeitung zu verwechseln ist. Das Video ist völlig unklarer Herkunft.
  • Die Quellen sind auch inhaltlich untauglich: Beide belegen die Aussagen im Text nur hinsichtlich der 40.000 Jahre, wobei sich die Quellen auch noch widersprechen, weil die BZ behauptet je 40.000 Jahre und das Video insgesamt 40.000 Jahre. Unbelegt bleibt, dass es die wahrscheinlich längste Freiheitsstrafe weltweit sei.
  • Die Angabe ist für den Artikel nicht relevant: Artikellemma ist Lebenslange Freiheitsstrafe, nicht zeitige Freiheitsstrafe, deshalb steht in der Einleitung auch zu Recht, dass es in Spanien gar keine Lebenslange Freiheitsstrafe gibt.

Gruß. --Tavok 20:01, 18. Dez. 2011 (CET)Beantworten

Graphik internationaler Vergleich[Quelltext bearbeiten]

Was macht die gesetzliche Grundlage von Russland und Albanien (grün dargestellt) so anders von anderen Ländern? Schließlich ist auch bei uns diese Strafe nur unter bestimmten Vorraussetzungen verhängbar. --Menkarlina Georg Schramm for Bundespräsident! 20:04, 31. Jul. 2012 (CEST)Beantworten

In diesen Ländern (Armenien übrigens auch) können Lebenslange Freiheitsstrafen nur gegen Männer verhängt werden, in Russland zusätzlich nur gegen unter 65-jährige. Ich habe die Beschreibung angepasst. --BeverlyHillsCop (Diskussion) 15:20, 11. Apr. 2013 (CEST)Beantworten

Fehler in der Formulierung?[Quelltext bearbeiten]

Leider weiß ich das nicht genau - aber der Abschnitt (Gesetzliche Regelungen): "Allerdings kann aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht schon die Vermutung, der Entlassene werde z. B. gelegentlich Cannabis konsumieren, die weitere Vollstreckung der lebenslangen Haft rechtfertigen." irritiert, da Cannabiskonsum so oder so keinerlei kriminelle Handlung beinhaltet. Wer es genau weiß, möge es mal ändern. Alberich21 (Diskussion) 13:58, 13. Mär. 2013 (CET)Beantworten

Habe es geändert; in der Tat ist der bloße Konsum von Cannabis, übrigens auch der von z.B. Heroin... durchaus straflos. Nun lässt sich freilich philosophieren, wie Konsum ohne Besitz möglich sein soll, außer man denkt sich den "Immer-nur-Mitraucher". Aber dennoch fand ich Deinen Einwand gut und berechtigt. (nicht signierter Beitrag von 84.142.0.33 (Diskussion) 17:24, 7. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Auch der immer-nur-Mitraucher hält den Joint in der Hand oder doch zumindest im Mund und ist damit zwar nicht Eigentümer, aber - sehr wohl - zumindest Mitbesitzer für die jeweiligen Sekunden.--2001:A61:2089:9601:2542:D646:1A5B:B28A 15:44, 11. Jul. 2017 (CEST)Beantworten

Zahl der Inhaftierten[Quelltext bearbeiten]

Diese Aussage hier kann so nicht stimmen:

"Am 31. März 2008 befanden sich in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 1.985 zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilte Personen im Strafvollzug oder in der Sicherungsverwahrung."

Denn wer zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt wird, kann nicht anschließend noch in die Sicherungsverwahrung. Denn aus der lebenslangen Haft kommt der Verurteilte überhaupt nur bei guter Prognose wieder heraus. Dann kann er aber nicht zugleich in die Sicherungsverwahrung kommen, welche ihrerseits eine schlechte Prognose erfordert.

Ich werde diesen Part ggf. demnächst aktualisieren und korrigieren, falls kein Veto erfolgt. (nicht signierter Beitrag von 84.142.0.33 (Diskussion) 17:24, 7. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Eben weil Lebenslang oft doch "nur" endlich ist, wird gleich die Sicherheitsverwahrung mit angeordnet. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 12:44, 14. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Der Hauptgrund ist, dass die Tatgerichte vermeiden wollen, dass in der Revisionsinstanz die Verurteilung wegen Mord kippt und am Ende keine lebenslange Freiheitsstrafe, sondern nur eine zeitige Freiheitsstrafe auf dem Papier steht. Dann, und nur dann, muss auch der für zu gefährlich gehaltene Täter nach Verbüßung der Strafhaft (z.B. 10 Jahre wegen Totschlags, die sind voll abgesessen) wieder rausgelassen werden. Denn nach Aufhebung des Urteils in der Revisionsinstanz dürften sie nämlich bei der abermaligen Verhandlung (also nachdem das Revisionsgericht das Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an eine andere Strafkammer am Landgericht zurückverwiesen hat) nicht nun erstmalig Sicherungsverwahrung verhängen. Aber dass eine lebenslange Freiheisstrafe verhängt und vollstreckt wird und dann im Anschluss die Sicherungsverwahrung erfolgt, das ist rechtlich nicht möglich. Das ist noch nie passiert, das geht gar nicht. Und aus diesem Grund ist das Urteil "lebenslänglich plus Sicherungsverwahrung" für sich betrachtet eigentlich überflüssig. (nicht signierter Beitrag von 84.142.43.32 (Diskussion) 00:06, 17. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Warnreiter bei "Kritik"[Quelltext bearbeiten]

Die lebenslange Freiheitsstrafe ist ohne Zweifel heftig umstritten. Es könnten noch sehr viel mehr Belege dazu aufgeführt werden, als jetzt schon vorhanden sind. Gleichwohl rege ich an, "schon jetzt" den Warnreiter zu entfernen. Die vorhandenen Belege dürften für diesen Wikipedia-Artikel allemal genügen. Denn der verhältnismäßig kurz gefasste Abschnitt über die Kritik enthält fast die Hälfte aller Belege, die im gesamten Text überhaupt vorkommen. Das sollte wohl genug sein. (nicht signierter Beitrag von 84.142.49.98 (Diskussion) 11:35, 13. Mai 2013 (CEST))Beantworten

 Ok erledigt. Warum soll die lebenslange Freiheitsstrafe umstritten sein? So ohne Zweifel sehe ich das aber nicht. --M@rcela ¿•Kãʄʄchen•? 12:43, 14. Mai 2013 (CEST)Beantworten

Z.B. wegen der Punkte, die bei "Kritik" stehen. Und das ist nur ein winziger Teil der Wissenschaft. Die Öffentlichkeit freilich meint zumeist, lebenslange Freiheitsstrafe wäre unabdingbar. (nicht signierter Beitrag von 84.142.43.32 (Diskussion) 00:06, 17. Mai 2013 (CEST))Beantworten

Punkt "Kritik"[Quelltext bearbeiten]

Dieser Punkt "Kritik" ist doch ziemlich bizarr und definitiv links-liberal versifft und gehört daher entfernt. Die lebenslange Freiheitsstrafe ist nicht umstritten, nicht mal im linken Deutschland. Und wirklich lebenslang gibt's in DE bekanntlich ja gar nicht. --31.6.14.238 18:30, 2. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

Der nach 49 Jahren Haft verstorbene Heinrich Pommerenke würde das wohl ganz anders sehen, wenn er noch lebte...--Giebenrath (Diskussion) 18:47, 28. Dez. 2015 (CET)Beantworten

Änderung vom 10.Okt.[Quelltext bearbeiten]

Nach dieser Änderung fehlt jetzt der Hinweis, wer Jugendlicher im Sinne des Jugendstrafrechts ist bzw. als solcher zu behandeln ist. Imo sollte dies schon erwähnt werden. Meinungen dazu? Gruß --Schließzylinder (Diskussion) 08:34, 11. Okt. 2017 (CEST)Beantworten

Widerspruch im Text: Wann wird bei besonderer Schwere der Schuld frühestens entlassen?[Quelltext bearbeiten]

Abschnitt "Gesetzliche Regelung", Punkt 3: Bei besonderer Schwere der Schuld "kann der Straftäter nicht mit einer vorzeitigen Entlassung nach 15 Jahren, sondern allerfrühestens nach 17 Jahren rechnen."

Abschnitt "Statistische Daten", Absatz 2: "Beispielsweise wurde trotz 'besonderer Schwere der Schuld' einer der Mörder von Walter Sedlmayr nach 16 Jahren entlassen."

Ich vermute, dass die Angabe "allerfrühestens nach 17 Jahren" falsch ist, kann das jemand prüfen? 91.64.225.115 19:04, 11. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Die quellenbasiert wiedergegebene Aussage "allerfrühestens nach 17 Jahren" bezieht sich auf die geübte Rechtspraxis. Theoretisch kann entspr. der Norm (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) durchaus auch bei festgestellter besonderer Schwere der Schuld eine Entlassung nach verbüßten 15 Jahren erfolgen, wenn die besondere Schwere der Schuld nicht die Weitervollstreckung gebietet. Es wird, so auch in der jur. Fachlit. sowie der Rechtsprechung des BVerfG, auf die gebotene, also unerlässliche/erforderliche, weitere Vollstreckung abgestellt. Die Weitervollstreckung wird in der Rechtspraxis in aller Regel jedoch auch nach der Mindesthaftverbüßungsdauer bejaht. Mögen Volljuristen meine Ausführungen bitte etwaig korrigieren, ergänzen oder bestätigen, danke. --Verzettelung (Diskussion) 20:15, 11. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Die Aussage zum Sedlmayr-Mörder ist ein quellenbasiertes Beispiel aus der geübten Rechtspraxis, oder? (-; 91.64.225.115 21:21, 11. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Das ist nach meiner Lesart unter Würdigung der Formulierungen durchaus noch akzeptabel: Redensartlich macht eine Schwalbe nach 16 Jahren noch keinen Frühling, mit dem allerfrühestens nach 17 Jahren zu rechnen wäre. Kenne das referenzierte Werk nicht näher, doch findet sich auch andernorts in der einschlägigen Sekundärliteratur die Annahme einer mind. zweijährigen Verlängerungszeit aufgrund der besonderen Schwere der Schuld (finde die betr. Lit./Textstelle gerade nicht). Habe (vorerst) auf ein grundsätzlich frühestens statt des fragwürdigen allerfrühestens abgemildert. Im Zweifel dürfte diese Teilpassage jedoch ersatzlos gestrichen werden können. Eine weitergehende Überarbeitung zur besonderen Schwere der Schuld unter verschiedenen Aspekten (individueller Schuldgehalt, vollstreckungsrechtl. Gesamtwürdigung, höchstrichterl. Rechtsprechung, abweichende verbreitete Meinungen i.d. Sekundärlit. usw.) sinnvoll sein. --Verzettelung (Diskussion) 22:43, 11. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Du kennst die Quelle nicht, aber du weißt, dass sie mit "allerfrühestens" eine abgemilderte Form von "frühestens" meint? Wenn ich dich richtig verstehe, dann sind wir jetzt bei: "Normalerweise werden besonders schwer Schuldige frühestens nach 17 Jahren entlassen." Das ist aber doch eine rein statistische Aussage, die im Abschnitt "Gesetzliche Regelung" mindestens missverständlich ist ...? 91.64.225.115 23:46, 11. Jul. 2018 (CEST)Beantworten
Im weiteren Verlauf des Abschnitts steht: "Dabei gibt es keine feste Obergrenze [...] Meist werden aber nicht mehr als 10 zusätzliche Jahre verhängt." Anscheinend gilt analog: Dabei gibt es keine feste Untergrenze. Meist werden aber nicht weniger als 2 zusätzliche Jahre verhängt. (Für diese Aussage kann man allerdings nicht dieselbe Quelle angeben wie für "allerfrühestens", vor allem dann nicht, wenn man diese Quelle "nicht näher kennt".) 91.65.140.100 08:20, 12. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Abschnitt "Gesetzliche Regelung": Begnadigung[Quelltext bearbeiten]

"... kommt eine Begnadigung [...] nur in ganz seltenen Ausnahmefällen in Betracht, und zwar nur dann, wenn dem Gericht bei der Festlegung der Mindestverbüßungszeit entlastende Umstände nicht bekannt waren."

Ist der Bundespräsident nicht ganz im Gegenteil ziemlich frei in seiner Entscheidung, ob und warum er begnadigt? So verstehe ich jedenfalls den Artikel Gnadenbefugnis#Deutschland. Holgado (Diskussion) 11:27, 22. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Mir kommt die Formulierung immer merkwürdiger vor. Wenn einem Gericht nachträglich "entlastende Umstände" bekannt werden, muss dann nicht mindestens das Strafmaß, wenn nicht das Urteil überdacht und neu verhandelt werden? Das wäre doch der ganz normale Rechtsweg, oder? Eine Begnadigung ist dagegen gerade nicht an rechtliche Bedingungen geknüpft, weil es dabei um "Gnade vor Recht" geht. Einen Hinweis darauf, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe durch Begnadigung vorzeitig enden kann, finde ich angebracht, aber diese Formulierung hier erscheint mir sehr fragwürdig. Nun bin ich aber kein Jurist und warte deshalb mit der Umformulierung erst mal, ob sich jemand Beschlageneres meldet. Holgado (Diskussion) 13:14, 27. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Habe den Abschnitt jetzt überarbeitet und aktualisiert. Holgado (Diskussion) 22:38, 30. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Vorgehen bei vorzeitiger Entlassung[Quelltext bearbeiten]

@Ferdi Runge: hat am 27. Januar 2022 einen Teil der Voraussetzungen für die vorzeitige Entlassung ergänzt, siehe Spezial:Diff/219609334. Er hat die Ergänzung unpassenderweise als „kleine Änderung“ markiert und mit dem Hinweis „eigene Erfahrung und Info der 2. Mordkommission in Berlin“ zu belegen versucht. Beides sind aber keine Belege im Sinne der Wikipedia (WP:Belege), also weder eine eigene Erfahrung noch eine unveröffentlichte Auskunft einer Polizeidienststelle. Die Ergänzung wurde u. a. deshalb rückgängig gemacht, siehe Spezial:Diff/223724442. --158.181.73.15 08:45, 17. Jun. 2022 (CEST)Beantworten

Artikel teilen[Quelltext bearbeiten]

Die Länge des Abschnitts und die deutliche Abgrenzbarkeit lassen eine Auslagerung des Abschnitts zum deutschen Strafrecht in einen eigenen Artikel sinnvoll erscheinen. Dies ist bei Themen zum (Straf-)Recht auch gängige Praxis. --Asperatus (Diskussion) 11:22, 27. Dez. 2023 (CET)Beantworten