Diskussion:Oberstes Rückerstattungsgericht

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Letzter Kommentar: vor 12 Jahren von Ekkehart baals in Abschnitt Standort München
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Standort Herford[Quelltext bearbeiten]

In welchem Gebäude amtierte das Gericht? --Ekkehart Baals 14:23, 27. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Zunächst hatte das ORG seinen Sitz im Herforder Rathaus, bis es dann in das damalige Gebäude der Stadtbücherei an der Berliner Straße Ecke Petersilienstraße umzog. Das muss in den 1960er Jahren gewesen sein. Vor der Tür stand oftmals ein Pkw mit dem Kennzeichen HF-1, da das Auto auf die oberste in der Stadt vorhandene Behörde zugelassen war. --KWM49 22:35, 27. Okt. 2009 (CET)Beantworten

Sitz der Senate bzw. Zeitpunkt der Sitzverlegung nach Herford?[Quelltext bearbeiten]

Hat jemand Informationen dazu, wann die Senate in Rastatt und Nürnberg nach Herford verlegt wurden? Soviel ich gelesen habe, behielten die Senate ja vorerst noch ihren Sitz in den bisherigen Städten bei, auch nach der Konstituierung des ORG in Herford. -- Fl.schmitt 15:04, 12. Sep. 2010 (CEST)Beantworten

Ab dem 1. Juli 1961 bestand nur noch der Standort in Herford[1] Grüße, --Joe-Tomato 20:15, 12. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Ich habe ein Buch mit dem Titel „Schlag nach!“ mit dem Untertitel „Wissenswerte Tatsachen aus allen Gebieten“ aus dem Jahr 1965. Der Redaktionsschluss ist der 1. Oktober 1965. Dort steht auf den Seiten 362 und 363 unter der Überschrift „Gerichtsorganisation der Bundesrepublik Deutschland“: Dem Bundesminister der Justiz sind unterstellt: 1. der Bundesgerichtshof, 2. das Deutsche Patentamt, 3. das Oberste Rückerstattungsgericht (Wiedergutmachung) in Herford mit dem 1. Senat in Rastatt, Schloß, mit dem 2. Senat in Herford, Berliner Straße 10, mit dem 3. Senat in Herford, Berliner Straße 10. Daraus schließe ich, dass der 1. Senat auch noch nach dem 1. Juli 1961 in Rastatt seinen Sitz hatte. Nach den nun für mich neuen Erkenntnissen ändere ich den Text im Abschnitt Organisation entsprechend ab. -- KWM49 21:27, 12. Sep. 2010 (CEST)Beantworten
Habe die Daten jetzt mit Einzelnachweisen komplettiert. --Fl.schmitt 11:49, 28. Nov. 2011 (CET)Beantworten

Standort München[Quelltext bearbeiten]

Wer kennt einen Beleg dafür, dass das Oberste Rückerstattungsgericht dem BUNDESPATENTGERICHT in München angegliedert wurde? Die im Artikel zitierte Rechtsquelle belegt lediglich, dass das Gericht nach München verlegt wurde, nicht, dass es dem Bundespatentgericht in irgendeiner Weise angegliedert würde. Es erscheint mir auch äußerst unwahrscheinlich, dass ein internationales Gericht einem nationalen Gericht angegliedert würde. -thkln-(nicht signierter Beitrag von 79.229.120.64 (Diskussion) 20:54, 25. Mai 2012 (CEST)) Beantworten

Das sehe ich auch so, zumal das Bundespatentgericht ein erstinstanzliches Gericht ist und kein Oberstes Bundesgericht. In der Bekanntmachung vom 23.09.1983 steht lediglich, dass der Sitz des Gerichts zum 01.01.1985 von Herford nach München verlegt wurde. Kennt denn jemand die Adresse des ORG? Es wäre ja möglich, dass beide Gerichte ihren Sitz in der Cincinnatistr. 64 haben/hatten. Wenn kein Beleg über die Angliederung gebracht wird, wird der Passus gelöscht. --Ekkehart Baals (Diskussion) 21:10, 26. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Die Suche nach einer Adresse Cincinnatistraße 64 - der heutigen Adresse des Bundespatentgerichts - für das ORG in München kann man getrost vergessen. Bis zur Auflösung des ORG (1990) hatte das Bundespatentgericht seinen Sitz jedenfallls noch nicht in der Cincinnatistraße (dort war zu dieser Zeit ein Bundeswehrkrankenhaus untergebracht), sondern hatte seinen Sitz im selben Gebäude wie das Deutsche Patentamt (heute: Deutsches Patent- und Markenamt) in der Zweibrückstraße 12 in München.-thkln- (nicht signierter Beitrag von 79.229.127.103 (Diskussion) 21:02, 27. Mai 2012 (CEST)) Beantworten
Ich habe den Autor dieser Textstelle gefragt [2] Viele Grüße, --Joe-Tomato (Diskussion) 00:10, 28. Mai 2012 (CEST)Beantworten
Vermutlich meint „angliedern“ eher eine Art Unterstützung des ORG in organisatorisch-sachlicher Hinsicht durch das BPatG; bei den wahrscheinlich ziemlich geringen Fallzahlen würde es auch nicht sehr wirtschaftlich sein, einen eigenen kompletten Verwaltungsunterbau für den einen Spruchkörper vorzuhalten. Außer Frage dürfte stehen, dass das ORG (Dritter Senat) als formal eigenständige Institution fortbestand. Schließlich änderte der Senat noch im Oktober 1989 seine Verfahrensordnung und passte sein Dienstsiegel dem neuen Sitz an (veröffentlich im BGBl. II 1990, Nr. 2, S. 21). --Fl.schmitt (Diskussion) 10:00, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten
Nun sollte hier nicht rumspekuliert werden. Jeder Senat hat sein eigenes Dienstsiegel und es ist nur normal. wenn das Siegel nach einem räumlichen Umzug angepasst wird, wenn eine Ortsbezeichnung angegeben ist. Ein Senat eines Obersten Gerichts ist auch keine "formal eigenständige Institution", was immer das ausdrücken soll. Ein Oberstes internationales Gericht kann auch nicht einer unteren Instanz eines anderen nationalen Gerichts "angegliedert" werden, nicht einmal "verwaltungstechnisch", der Verwaltungsunterbau bestand ja schon seit Jahrzehnten. Ich werde jetzt diesen Teilsatz herausnehmen. --Ekkehart Baals (Diskussion) 12:35, 4. Jun. 2012 (CEST)Beantworten