Diskussion:Postulationsfähigkeit

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Letzter Kommentar: vor 10 Jahren von Matt1971 in Abschnitt Ergänzungen nötig
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"Vor einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof oder dem Familiengericht besitzt nur ein zugelassener Rechtsanwalt die Postulationsfähigkeit."

Zumeist, nicht -nur-.

-- TDominik 06:49, 17. Nov. 2008 (CET)Beantworten

Ich würde den vorgenannten Satz wie folgt ergänzen: "Vor einem Landgericht, Oberlandesgericht, dem Bundesgerichtshof oder dem Familiengericht besitzt in Anwaltsprozessen (§§ 78. 78b ZPO) lediglich ein zugelassener Rechtsanwalt die Postulationsfähigkeit." 194.25.103.254 13:40, 3. Dez. 2009 (CET)Beantworten

(Benutzer: Wilm) Vor dem Familiengericht (außer BGH, EuGHfMR)) ist überhaupt kein Anwalt erforderlich!!!!! Auch nicht am BVerfG!!!!!!!!!!!!!!! (nicht signierter Beitrag von 93.128.205.64 (Diskussion) 15:44, 15. Mai 2010 (CEST)) Beantworten

Familiengericht

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Der hier oben zitierte Satz ist schlicht und ergreifend falsch, da vor dem Familiengericht zunächst mal die Beteiligten selbst postulationsfähig sind, wie vor jedem Amtsgericht und dem Arbeitsgericht auch. Darüberhinaus sind postulationsfähig vor dem Familiengericht noch mehrere weitere Personengruppen, ähnlich denen, die auch vorm Arbeitsgericht postulationsfähig sind, als da bspw. wären Angestellte der Beteiligten, soweit es sich bei Beteiligten von Familienstreitsachen auch um Firmen handelt sowie Familienangehörige der Beteiligten, soweit sie unentgeltlich tätig werden, Richter, Notare sowie Personen mit der Befähigung zum Richteramt, also gerade ebenfalls keine Rechtsanwälte, sondern auch jene, die Rechtsanwalt sein könnten, wenn sie wollten. Dass nur Rechtsanwälte vor dem Familiengericht postulationsfähig seien ist also in mehrfacher Hinsicht Unsinn. Besser recherchieren und informieren. Mögliche Quelle seit 1. September 2009:


Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


§ 10, Abs. I und II


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.


(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.

Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;

2.

volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;

3.

Notare.

. . .


-- 91.50.118.205 10:19, 14. Feb. 2012 (CET)Beantworten

Ergänzungen nötig

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  1. nur in Deutschland oder wo noch? Keine Angabe, kann man aus den zitierten Normen erahnen. Bitte konkretisieren.
  2. komplett fehlen die Voraussetzungen für die P. vor Kirchengerichten, z.B. vor dem Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen nur mit evangelischem Bekenntnis. In der katholischen Gerichtsbarkeit höchstwahrscheinlich dann rk. Bitte ergänzen. --Matt1971 (Diskussion) 23:49, 25. Jan. 2014 (CET)Beantworten