Diskussion:Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von OeRAK in Abschnitt Überarbeitung des Artikels
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Überarbeitung des Artikels[Quelltext bearbeiten]

Hallo OeRAK. Bei der Überarbeitung eines Artikels sind die entsprechenden Vorgaben der WP zu beachten. Insbesondere kann eine fehlende Neutralität im Hinblick auf die eigene Tätigkeit dazu führen, dass eine Überarbeitung nicht durchgeführt werden sollte. Die von Dir ausgeführten Änderungen habe ich zurückgesetzt. Ich sehe dies als einen massiven Eingriff in den bestehenden Artikel um diesen "schönzuschreiben" unter Weglassung der tatsächlich in Österreich bestehenden Einschränkungen - auch in Bezug auf die Vertretung durch Rechtsanwälte im Rahmen des anwaltlichen Bereitschaftsdienstes. Falls Du es anders siehst, kannst Du hier auf der Diskussionsseite dies mit den Autoren vor einer Änderung abklären und, wenn Deine Änderungsvorschläge positiv aufgenommen werden, werden diese auch übernommen. SG, Asurnipal (Diskussion) 21:56, 9. Nov. 2017 (CET)Beantworten

Sehr geehrter Asurnipal, wir danken Ihnen für Ihr Feedback und die Prüfung unserer Änderungen zum Beitrag des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes. Aus unserer Sicht ist es notwendig und wichtig, die einzelnen Textbausteine an die gegenwärtige Situation anzupassen.
Zum einen wurde der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst mit 1.1.2017 gesetzlich verankert und organisatorisch neu aufgesetzt (demnach wurden zwischenzeitlich auch aktuelle Zahlen über die Nachfrage medial veröffentlicht, siehe Fußnoten), zum anderen ist die österreichische Strafprozessordnung in den letzten Jahren mehrmals reformiert worden. Da in Ihrem Beitrag aus heutiger Sicht nicht mehr aktuelle Informationen über die Organisation des Bereitschaftsdienstes enthalten sind sowie teilweise aus der alten StPO zitiert wird, haben wir uns bemüht, den Text entsprechend anzupassen und zu aktualisieren. Bitte verstehen Sie die Änderungen und insb die Streichung Ihrer kritischen Passagen nicht als Kritikunfähigkeit unsererseits, vielmehr waren die Gründe für unsere Vorgehensweise folgende:
In Zusammenhang mit Ihrem Hinweis auf die Überwachungsmöglichkeiten der Polizei zitieren Sie die ehemalige Bestimmung des § 59 Abs 2 StPO: „…und ist auf Grund besonderer, schwer wiegender Umstände zu befürchten, dass der Kontakt mit dem Verteidiger zu einer Beeinträchtigung von Beweismitteln führen könnte,…“. Diese Bestimmung ist allerdings mit 31.10.2016 außer Kraft getreten. Im Zuge des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes I 2016 wurde von dieser Passage Abstand genommen, da sie für nicht richtlinienkonform befunden wurde (siehe Erläuterungen, Seite 9, letzter Absatz). Der Gesetzgeber hat sich hier um die Stärkung einer vertraulichen Kommunikation zwischen dem Rechtsbeistand und dem Beschuldigten bemüht. Ihre Kritik ist daher nicht mehr aktuell.
Im nächsten Abschnitt beanstanden Sie das eingeschränkte Fragerecht des Verteidigers. Auch wenn sich der Verteidiger nach wie vor grundsätzlich nicht an der Vernehmung beteiligen darf, so wurde diese Regelung ebenfalls zwischenzeitlich überarbeitet: Seit 1. November 2016 darf der Verteidiger gemäß § 164 Abs 2 StPO nach Abschluss der Vernehmung oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben. Von den legistischen Neuerungen abgesehen, müsste das von Ihnen angesprochene Problem der Waffengleichheit aber grundsätzlich bei einer Beiziehung eines Verteidigers zur Vernehmung bestehen, also unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen Bereitschaftsanwalt oder einen frei gewählten Verteidiger (§ 58 Abs 2 StPO) handelt. Aus unserer Sicht können die Bedenken daher nicht ausschließlich in Zusammenhang mit dem rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst vorgebracht werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um grundsätzliche Vorgaben bzw Einschränkungen im Ermittlungsverfahren selbst. Wir haben uns daher um eine Kompromisslösung bemüht, wonach wir Ihre Kritik an die aktuelle Rechtslage angepasst, allerdings vom Bereitschaftsdienst losgelöst haben.
Wir bitten Sie daher, insbesondere auch im Interesse der Leser, unseren Text in der nun vorliegenden Form zu übernehmen und so gemeinsam für eine der aktuellen Rechtslage entsprechende Information Sorge zu tragen.
Anbei finden Sie den aktualisierten Text für den "Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst":
Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst
Beschuldigte eines Strafverfahrens haben gemäß § 49 Z 2 StPO das Recht, einen Verteidiger zu wählen.
Zu diesem Zweck wurde im Jahr 2008 vom Bundesministerium für Justiz1 und dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst2 (auch Verteidigernotruf) eingerichtet. Dieser ermöglicht den verlässlichen Zugang zu einem Verteidiger auch außerhalb von üblichen Bürozeiten, insbesondere am Abend und am Wochenende.
Unter der kostenfrei erreichbaren Hotline-Nummer (0800 376 386)3 kann unverzüglich ein Verteidiger erreicht werden. Der erste Anruf und die erste telefonische Beratung sind kostenlos. Darüber hinausgehende Leistungen sind grundsätzlich kostenpflichtig und werden mit einem Stundensatz von Euro 120,-- zzgl USt verrechnet.4 Im Falle der Nichtbezahlung durch den Beschuldigten wird an den ÖRAK abgerechnet und die Forderung an das BMJ zediert.
In Österreich zugelassene und eingetragene Rechtsanwälte sind nicht verpflichtet, am rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Rechtsanwälte, die sich freiwillig zur Teilnahme am Bereitschaftsdienst bereit erklären, melden sich bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer. In Zusammenarbeit mit den neun Rechtsanwaltskammern erstellt der ÖRAK laufend aktualisierte Bereitschaftslisten. Aus diesen ist zu entnehmen, welche Rechtsanwälte in einem Bundesland über die Hotline kontaktiert werden können.5
Neuerungen
In Umsetzung der Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren6 wurde der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst durch das Strafprozessrechtsänderungsgesetz II 20167 gesetzlich verankert.8 Mit 01. Jänner 2017 wurde die Organisation des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdiensts neu aufgesetzt.
Inanspruchnahme
Der Bereitschaftsdienst der österreichischen Rechtsanwälte ermöglicht festgenommenen Beschuldigten und Beschuldigten, die zur sofortigen Vernehmung vorgeführt wurden (§ 153 Abs 3 StPO), Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen. Diese Möglichkeit besteht bereits vor der ersten Vernehmung durch die Polizei sowie auch nach Einlieferung in die Justizanstalt bis zur Entscheidung über die erstmalige Verhängung der Untersuchungshaft.
Den Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen können zudem Beschuldigte, die im Inland festgenommen wurden und deren Auslieferung oder Übergabe ins Ausland (nach ARHG oder EU-JZG) begehrt wird oder die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden.9
Österreichweit nehmen seit Anfang 2017 jeden Tag 18 eingeteilte Rechtsanwälte die bei der Hotline einlangenden Anrufe entgegen. Der Verteidigernotruf wurde seit 01. Jänner 2017 insgesamt 1.206 Mal kontaktiert (Stand Oktober 2017). Im Vergleich zu den Vorjahren liegt eine Vervierfachung der Nachfrage vor.10
Umfang der Leistung
Je nach Einzelfall umfasst der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst ein telefonisches oder auf Verlangen des Beschuldigten ein persönliches Beratungsgespräch, gegebenenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung sowie sonstige zu einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderliche Handlungen.
Dauer der Bevollmächtigung
Die im Rahmen der Bereitschaftsverteidigung erteilte Bevollmächtigung des Bereitschaftsanwalts gilt mit der Freilassung aus der Haft oder mit Verhängung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft grundsätzlich als widerrufen.
Wichtigkeit des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes
Der rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst bietet nicht nur Rechtssicherheit für Beschuldigte, sondern auch für Behörden und Gerichte. So können in Anwesenheit eines Rechtsanwalts Vorwürfe falscher Protokollführung, untergeschobener Aussagen und gezwungener Geständnisse vermieden werden.11
Nebenbestimmungen im Ermittlungsverfahren
Gemäß § 59 Abs 1 StPO ist es dem festgenommenen Beschuldigten zu ermöglichen, Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und ihn zu bevollmächtigen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung darf dieser Kontakt allerdings „bis zur Einlieferung des Beschuldigten in die Justizanstalt auf das für die Erteilung der Vollmacht und eine allgemeine Rechtsauskunft notwendige Ausmaß beschränkt werden, soweit aufgrund besonderer Umstände eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen unbedingt notwendig erscheinen, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden.“ In solchen Fällen ist dem Beschuldigten gleich bzw innerhalb von 24 Stunden eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen.
Nimmt der Beschuldigte sein Recht, einen Verteidiger zu seiner Vernehmung beizuziehen in Anspruch, ist die Vernehmung gemäß § 164 Abs 2 StPO bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, damit wäre eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden. Über die Beantwortung einzelner Fragen darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger beraten. Auch darf sich der Verteidiger an der Vernehmung selbst auf keine Weise beteiligen. Allerdings wurde im Jahr 2016 das Fragerecht des Verteidigers dahingehend ausgebaut, als dieser nun nach Abschluss der Vernehmung oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten Fragen an den Beschuldigten richten und Erklärungen abgeben darf.
Gemäß § 164 Abs 2 StPO ist ein Absehen von der Beiziehung eines Verteidigers nur möglich, soweit dies aufgrund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um durch eine sofortige Vernehmung oder andere unverzügliche Ermittlungen eine erhebliche Gefahr für die Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. Auch in diesem Fall ist dem Beschuldigten gleich bzw innerhalb von 24 Stunden eine Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eine schriftliche Begründung der Kriminalpolizei für diese Beschränkung zuzustellen und nach Möglichkeit eine Ton- oder Bildaufnahme (§ 97) anzufertigen.
Weblinks
http://www.rechtsanwaelte.at/buergerservice/servicecorner/verteidigernotruf/
Informationsblatt des Bundesministeriums für Justiz zum rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst
Einzelnachweise
1) Mit Unterstützung des Bundesministeriums für Inneres.
2) Früher Rechtsanwaltlicher Journaldienst, Umbenennung in Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst seit 1.1.2017, siehe § 59 Abs 4 StPO idF BGBl I 121/2016
3) Diese kostenlose Hotline ist täglich von 0.00 bis 24.00 Uhr besetzt.
4) Die erbrachten Leistungen werden in angefangenen Viertelstunden abgerechnet. Der pauschalierte Stundensatz versteht sich als Entschädigung für jegliches konkrete Einschreiten eines Verteidigers im Rahmen des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes, zB für telefonische Beratungen und Zeiten der An- und Rückreise zu bzw von Polizeidienststellen und anderen Örtlichkeiten.
5) Zur Organisation des rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienstes siehe auch ÖRAK Tätigkeitsbericht 2017, S 39f.
6) RL 2013/48/EU.
7) BGBl I 121/2016.
8) § 59 Abs 4 StPO: „Sofern der Beschuldigte in den in Abs. 1 genannten Fällen nicht einen frei gewählten Verteidiger (§ 58 Abs. 2) beizieht, so ist ihm bis zur Entscheidung über die Verhängung der Untersuchungshaft auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen, der sich zur Übernahme einer solchen Verteidigung bereit erklärt hat. (…)“
9) §§ 29 Abs 3 ARHG, 18 Abs 2 EU-JZG, 30a Abs 2 EU-JZG.
10) Siehe auch: Seeh, Manfred, Schweigen bis der Anwalt kommt, Die Presse vom 16.11.2017, https://diepresse.com/home/panorama/oesterreich/5321274/Schweigen-bis-der-Anwalt-kommt (21.11.2017); Peyerl, Ricardo, "Nicht ohne meinen Anwalt": 1200 mal, Kurier vom 15.11.2017, https://kurier.at/chronik/oesterreich/nicht-ohne-meinen-anwalt-1200-mal/298.297.894 (21.11.2017); In Bereitschaft, Wiener Zeitung vom 16.11.2017, http://www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/politik/929272_In-Bereitschaft.html (21.11.2017).
11) „Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst“ große Errungenschaft des Rechtsstaates, https://www.justiz.gv.at/web2013/home/presse/pressemitteilungen/pressemitteilungen_2017/rechtsanwaltlicher_bereitschaftsdienst_grosse_errungenschaft_des_rechtsstaates~2c94848a5f0b170e015fbfec7ea0606e.de.html (21.11.2017).
--OeRAK (Diskussion) 15:40, 23. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Hallo OeRAK. Vielen Dank für Deine Mitarbeit und Deine Anregungen (wir sind hier in Wikipedia alle per Du). Ich habe Deine Änderungen in den bestehenden Artikel eingebaut. Einige Sachen von Dir waren aufgrund der WP-Vorgaben und WP-Richtlinien zu ändern. So wird der Lemma-Name im ersten Satz des Artikels nach Möglichkeit ganz nach vorne (Satzanfang) gestellt. Wir verwenden in der Regel nur die männliche oder weibliche Grundform. Monatsangaben bitte immer ausschreiben (als November, nicht 11). Abs., z.B. etc. etc. wird in Wikipedia-Artikeln immer noch mit Punkt abgekürzt. Angabe eines Tages im Monat erfolgen ohne 0 davor also nicht 01, sondern 1. Januar), Zahlen bis 9999 werden ohne Punkt geschrieben (also nicht 1.234, sondern 1234). Der Link zum ÖRAK Tätigkeitsbericht 2014 funktioniert leider nicht (ich habe ihn dennoch drin gelassen, und hoffe, Du kannst einen funktionierenden senden). SG, Asurnipal (Diskussion) 20:09, 23. Nov. 2017 (CET)Beantworten
Hallo Asurnipal, vielen Dank für die Änderungen und Einarbeitung des Textes in den Artikel. Danke auch für die Korrekturen (Datum, Abkürz. etc.) der div. Regeln, welche hier in Wikipedia gelten. Ich habe den Link zum Tätigkeitsbericht 2014 aktualisiert, dieser sollte nun funktionieren. LG, --OeRAK (Diskussion) 10:01, 27. Nov. 2017 (CET)Beantworten