Diskussion:Sächsische Verfassung von 1831

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Letzter Kommentar: vor 5 Jahren von Miebner in Abschnitt Rittergutsbesitzer
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Rittergutsbesitzer[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel ist mehrfach von stimmberechtigten Rittergutsbesitzern unter Angabe der Zahl 966 die Rede. In der Liste vom November 1832 sind insgesamt 1027 Rittergüter aufgeführt, deren Besitzer stimmberechtigt waren, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorlagen. Wo kommt die Zahl 966 her? --Hvs50 (Diskussion) 11:34, 9. Jul. 2018 (CEST)Beantworten

Die 1027 ist offensichtlich die Gesamtzahl der Rittergüter in Sachsen. Josef Matzerath führt im Abschnitt Zusammensetzung der Ersten Kammer, in: Aspekte sächsischer Landtagsgeschichte – Präsidenten und Abgeordnete von 1833 bis 1952, Dresden 2001, S. 29–36 aus, dass die Wähler der Abgeordneten der Rittergutsbesitzer nicht nur den Besitz eines Vasallengutes nachzuweisen hatten, sondern dass ihre Einkünfte aus diesem Besitz auch mind. 600 Taler betragen musste. Das erreichten sicher Besitzer kleinerer Rittergüter nicht. Soweit das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht betrug der Zensus 2000 Taler jährlicher Reingewinn, für die Legitimation per königlicher Ernennung 4000 Taler. --Miebner (Diskussion) 21:00, 10. Jul. 2018 (CEST)Beantworten