Diskussion:Teilungsanordnung

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Teilungsanordnung[Quelltext bearbeiten]

Hallo,

Bei einer Teilungsanordnung istnormalerweise kein Alleinerbe eingesetzt der keine Miterben hat und anderweitig Begünstigte evtl. über Untervermächtnisse zu bedienen hätte, sondern Natur der Sache ist nach meiner Erfahrung, dass immer eine Erbengemeinschaft im Spiel ist, die mindestens aus zwei Miterben bestehen müsste.

Beim Thema Teilungsanordnung hast du beschrieben, dass der mit einer Teilungsanordnung "Beschwerte" das Erbe nur insgesamt ausschlagen kann, um den ihm mit einer Teilungsanordnung zugedachten Gegenstand nicht annehmen zu müssen. Das stimmt nur bedingt, es ist nur eine Möglichkeit den zugedachten Gegenstand nicht annehmen zu müssen.

Der in der Teilungsanordnung mit einem Nachlassgegenstand "Beschwerte" hat erbrechtlich quotal gleichgestellt mit seinen Miterben diesen finanziellen Ausgleich für den ihm zugedachten einzelnen Nachlassgegenstand an seine Miterben aus seinem eigenen Vermögen zu leisten.

Es gibt aber auch mit einer Teilungsanordnung "Beschwerte", die finanziell nicht in der Lage sind, die Teilungsanordnung erfüllen zu können und ihre Miterben nicht auszahlen können aber deshalb nicht auf ihr ganzes Erbe verzichten wollen.

Es wäre ja auch ungerecht, deshalb das gesamte Erbe ausschlagen zu müssen und das muss man auch in der Tat nicht.

Dafür hat der Gesetzgeber der Erbengemeinschaft die Möglichkeit eingeräumt, sich gemeinschaftlich über die Teilungsanordnung hinwegzusetzen.


Es gibt also außer dem totalen Erbverzicht des mit einer Teilungsanordnung Beschwerten noch die Möglichkeit dass sich die Gesamthandschaft einstimmig über die Teilungsanordnung hinwegsetzt und beispielsweise den Verkauf dieses bestimmten Nachlassgegenstandes beschließt und vollzieht. Der Erlös wird dann nach Erbquoten verteilt.

So erhielte jedes Mitglied der Erbengemeinschaft seinen quotalen Erbanteil in Geldeswert, auch der ursprünglich mit der Teilungsanordnung "Beschwerte".

Auch fehlt mir hier, dass eine Teilungsanordnung wirkungslos ist, wenn der "Begünstigte" zwar sein Erbe und somit die Teilungsanordnung angenommen hat, sich dann aber herausstellt, dass er finanziell nicht in der Lage ist, die Anteile seiner Miterben aus seinem Vermögen auszubezahlen, er jedoch trotz Zahlungsunfähigkeit der Hinwegsetzung über die Teilungsanordnung nicht zustimmt, quasi die Aufhebung der Erbengemeinschaft auf diese Weise widerrechtlich blockiert.

Für alle zukünftig unter solchen Konstellationen leidtragenden, die derlei nicht rechtzeitig gewusst haben, wie z.B. meine Miterben und ich selbst, wäre es hilfreich, auf Wikipedia die Info erhalten zu können , dass es klug ist, sofort nach Testamentseröffnung Nägel mit Köpfen zu machen und den mit einer Teilungsanordnung beschwerten Miterben sofort mit Fristsetzung von maximal vier Wochen zur Erfüllung der Teilungsanordnung aufzufordern, am Besten durch dokumentierten persönlichen Briefkasteneinwurf mit Zeugen.

Der "Beschwerte" soll sich binnen gesetzter Frist festlegen und durch geeigneten Finanzierungsnachweis seiner Bank beweisen, dass er finanziell in der Lage ist, die Erbquoten seiner Miterben an den ihm zugedachten Nachlassgegenstand aus seinem eigenen Vermögen finanziell ausgleichen zu können, andernfalls er aufgefordert ist, sich gemeinschaftlich mit den Miterben über die Teilungsanordnung hinwegzusetzen und diesen Nachlassgegenstand gemeinschaftlich zu veräußern. Kann der Begünstigte diesen Nachweis nicht erbringen, sprich, ist er nicht in der Lage seine Miterben quotal finanziell auszugleichen, müssen seine Miterben sich nicht wie es bei uns der Fall war, aufgrund Rechtsmissbrauchs und fortgesetzt widersprüchlichen Verhaltens des Übernahmeberechtigten jahrelang tyrannisieren und schikanieren lassen, sondern können mit einer einzigen Klage auf Zustimmung zum Verkauf die Sache zügig und schnell beenden. Stimmt der Beklagte Übernahmeberechtigte obwohl er kein Geld hat um seine Miterben ausgleichen zu können, vor Gericht nicht zu, so wird seine Zustimmung durch ein Gerichtsurteil ersetzt.