Diskussion:Wegerecht (Sachenrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Monat von 2003:CB:EF35:2900:443B:216E:4D58:8A7D in Abschnitt Bruchteilsgemeinschaft Privatstraße
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Gewohnheitsrecht[Quelltext bearbeiten]

Der Begriff Gewohnheitsrecht ist hier nicht zutreffend, weil ein Wegerecht nicht durch Gewohnheitsrecht entsteht. Auch eine lange ausgeübte Benutzung führt nicht zum Entstehen eines Wegerechts. --89.204.139.42 00:14, 17. Aug. 2016 (CEST)Beantworten

Telekommunikationslinien[Quelltext bearbeiten]

Der Abschnitt "Telekommunikationslinien" bezieht sich teilweise auf den § 76 TKG in seiner alten Form vor den Novellierungen 2012/2016. Für die aktuelle Fassung des Paragraphen sind die Aussagen des Abschnitts so nicht mehr zutreffend.

"... Das gilt allerdings nur, wenn auf dem Grundstück bereits eine durch ein Wegerecht gesicherte Leitung (oder Anlage) besteht, die für das Bauwerk genutzt wird." Diese Einschränkung existiert nicht! Auch eine neue Telekommunikationslinie darf der Grundstückseigentümer nicht verbieten.

"... Allerdings darf durch den Bau die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt werden oder das Grundstück durch die Benutzung durch die Leitung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden." "Nur unwesentlich" wurde in der Novellierung durch "nicht unzumutbar" ersetzt.

Ein Entgelt kann der Grundstückseigentümer verlangen, wenn durch die Errichtung, die Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare Maßnahmen eine Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird.

siehe: § 76 Telekommunikationsgesetz in der Fassung vom 10.11.2016 --79.221.167.200 02:18, 4. Mär. 2019 (CET)Beantworten

Der ganze Abschnitt ist hier sowieso deplatziert sondern gehört thematisch zum Lemma Leitungsrecht und ist dort auch bereits ausgiebig abgehandelt. Somit hier zu entfernen.--Ciao • Bestoernesto 03:49, 2. Nov. 2019 (CET)Beantworten

Bruchteilsgemeinschaft Privatstraße[Quelltext bearbeiten]

Weiß jemand wie das Wegerecht in einer Privatstraße geregelt ist, die aus einer Bruchteilsgemeinschaft besteht? Bedard es für das Wegerecht einen Mindestanteil am Eigentum?

Die Haftung gilt nach den Bruchteilen. Wenn man jetzt rein hypothetisch seinen Anteil von bspw. 1/10 in zwei Anteile "A" 1/10.000 und "B" 999/10.000 aufteilt und die Anteil "B" Eigentum aufgibt. Hat man dann mit dem Anteil "A" imernoch das Wegerechet und verminderte Haftung? --2003:CB:EF35:2900:443B:216E:4D58:8A7D 17:41, 18. Apr. 2024 (CEST)Beantworten