Diskussion:Zivilverfahrensrecht (Europäische Union)

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Letzter Kommentar: vor 8 Jahren von 213.61.29.18 in Abschnitt Veraltete Version
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Anwendbarkeit der Verordnung/ persönlicher Anwendungsbereich[Quelltext bearbeiten]

Es ist nicht korrekt, davon zu sprechen, dass die Verordnung nur anwendbar ist, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der EU hat. Wie sich eben aus Art. 4 ergibt greifen ja manche Vorschriften der Verordnung auch dann, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Drittstaaat hat. Das kann aber nur dann der Fall sein, wenn der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist. Speziell die Regelung des Art. 4 Abs. 2 macht nur Sinn, wenn der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet ist. Auch kann man Kapitel I der VO anführen: Nur hier wird von Anwendungsbereich gesprochen - Voraussetzung ist lediglich, dass eine Zivil- und Handelssache gegeben ist. Man sollte also vielmehr davon sprechen, dass die Regeln der Zuständigkeit grds. fordern, dass der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat. Eine "persönlichen Anwendungsbereich" gibt es nicht. (nicht signierter Beitrag von 134.34.40.140 (Diskussion) 17:08, 10. Okt. 2011 (CEST)) Beantworten

Veraltete Version[Quelltext bearbeiten]

Dem Artikel ist eine veraltete Version der Brüssel I VO zugrunde gelegt, sodass ein Großteil der zitierten Artikel nicht mehr mit der aktuellen Fassung übereinstimmt. (nicht signierter Beitrag von 213.61.29.18 (Diskussion) 12:11, 4. Jun. 2015 (CEST))Beantworten