EG-Index-Nummer

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Die EG-Index-Nummer ist der im Anhang I zur Richtlinie 67/548/EWG[1] angegebene Identifizierungs-Code für einen bestimmten Gefahrstoff. Diese Liste wurde durch Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP)[2] ersetzt. Sie wird regelmäßig an den technischen Fortschritt angepasst. Die Einträge in diesem Anhang sind nach der Ordnungszahl des Elements geordnet, das für die Eigenschaften des jeweiligen Stoffes am kennzeichnendsten ist. Organische Stoffe wurden aufgrund ihrer Vielfältigkeit in Klassen eingeordnet. Die Indexnummer der einzelnen Stoffe besteht aus einer Zeichensequenz nach dem Muster ABC-RST-VW-Y. ABC entspricht der Ordnungszahl des Elements bzw. der organischen Gruppe, das bzw. die am kennzeichnendsten für das Molekül ist. RST ist die laufende Nummer des Stoffes in der ABC-Reihe. VW gibt die Form an, in der der Stoff hergestellt oder in den Verkehr gebracht wird. Y ist die Kontrollziffer, die nach der zehnstelligen ISBN-Methode berechnet wird.

Die EG-Index-Nummer ist von der EG-Nummer zu unterscheiden.

Format mit Beispielen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die ersten drei Stellen ABC bis zur 82 geben die Ordnungszahl des die Gefahr bestimmenden Elements an. So finden sich bei „007“ (Stickstoff)

007-008-00-3 Hydrazin
007-010-00-4 Natriumnitrit
007-011-00-X Kaliumnitrit

Die nächsten drei Stellen RST sind laufende Nummern innerhalb der führenden drei Ziffern, sie sind in der zufälligen zeitlichen Reihenfolge vergeben worden, wie diese Gefahrstoffe in die Liste aufgenommen wurden. Infolge zwischenzeitlicher Änderungen ist diese Nummernfolge unvollständig. Weiteres Zufallsbeispiel vom Schwefel:

016-023-00-4 Dimethylsulfat

Die beiden folgenden Stellen VW werden verwendet, um „nahe Verwandte“ voneinander zu unterschieden, die ansonsten in den ersten 6 Stellen gleich sind. Das kommt selten vor und betrifft neben der „00“ zumeist nur die „01“. Hierzu das Beispiel

017-002-00-2 Chlorwasserstoff (Gas)
017-002-01-X Salzsäure

Die letzte Ziffer schließlich Y ist eine Prüfziffer (nach dem Modulo-11-Verfahren).

Die anorganischen Gefahrstoffe enden mit den Bleiverbindungen:

082-002-00-1 Bleialkyle

Organische Stoffe[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Wegen der großen Zahl organischer Verbindungen ist die führende 006 nur den anorganischen Gefahrstoffen mit Kohlenstoff zugeordnet; für die Gefahrstoffe aus der organische Chemie werden die Zahlen von 601 bis 617 verwendet und bestimmten Stoffgruppen zugeordnet, wie aus den folgenden Beispielen ersichtlich:

601-017-00-1 Cyclohexan
602-011-00-1 Dichlorethan
603-054-00-9 Dibutylether
604-001-00-2 Phenol
605-016-00-7 Glyoxal
606-001-00-8 Aceton
607-003-00-1 Chloressigsäure
608-003-00-4 Acrylnitril
609-015-00-2 4-Nitrophenol
610-009-00-7 2-Chlor-4-nitroanilin
611-008-00-4 4-Aminoazobenzol
612-004-00-5 Triethylamin
613-001-00-1 Ethylenimin
614-005-00-6 Colchicin
615-003-00-8 Thiocyansäure
616-001-00-X Dimethylformamid
617-001-00-2 Di-tert-butylperoxid

Sonderfälle sind organisiert wie nachstehend ersichtlich:

647-010-00-7 Trypsin
648 Zwischenprodukte aus der Erdöldestillation
649 Zwischenprodukte aus der Erdöldestillation
650-007-00-3 Chlordimeform (ISO)

Insgesamt könnte man sagen:

  • 601 Kohlenwasserstoffe
  • 602 Halogen-Kohlenwasserstoffe
  • 603 Alkohole und ihre Derivate
  • 604 Phenole und ihre Derivate
  • 605 Aldehyde und ihre Derivate
  • 606 Ketone und ihre Derivate
  • 607 Organische Säuren und ihre Derivate
  • 608 Nitrile
  • 609 Nitroverbindungen
  • 610 Chlornitroverbindungen.
  • 611 Azoxy- und Azoverbindungen
  • 612 Aminoverbindungen
  • 613 Heterocyclische Basen und ihre Derivate
  • 614 Glycoside und Alkaloide
  • 615 Cyanate und Isocyanate
  • 616 Amide und ihre Derivate
  • 617 Organische Peroxide
  • 647 Enzyme
  • 648 Aus Kohle abgeleitete komplexe Stoffe
  • 649 Aus Erdöl abgeleitete komplexe Stoffe
  • 650 Verschiedene Stoffe.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Anhang I zur Richtlinie 67/548/EWG − außer Kraft (PDF, ca. 3,8 MB).
  2. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (PDF), ca. 7 MB, Tabelle 3.1: Seiten 340ff