Lebensmittelunternehmen

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Als Lebensmittelunternehmen werden nach EU-Recht alle Unternehmen bezeichnet, die „eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen“.

Art des Unternehmens[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Ob die Unternehmen auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder ob es sich um öffentliche oder private Unternehmen handelt, ist dabei unerheblich.[1] Nach dieser Legaldefinition gehört auch die Urproduktion (landwirtschaftliche Betriebe) und deren Agrarproduktion sowie die Fischerei zu den Lebensmittelunternehmen ebenso wie die sich anschließenden Verarbeitungsstufen des Groß- und Lebensmitteleinzelhandels (auch Supermärkte).

Regelungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Lebensmittelunternehmen haben die Normen des Lebensmittelrechts zu beachten, namentlich der Lebensmittelsicherheit und der Lebensmittelhygiene und unterliegen der amtlichen Lebensmittelüberwachung als Aufsichtsbehörde. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 178/2002 trägt jeder Lebensmittelunternehmer auf seiner Fertigungsstufe die Verantwortung für die Lebensmittelsicherheit. Lebensmittelunternehmen müssen Produkte zu ihren Lieferanten und Kunden zurückverfolgen können (Rückverfolgbarkeit) und müssen nicht-sichere Lebensmittel vom Markt nehmen (durch Rücknahme).

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Verordnung (EG) Nr. 178/2002: Artikel 3 Nr. 2 der Lebensmittelbasisverordnung.