Lex Iulia repetundarum

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Die Lex Iulia repetundarum (von lat.: repetere = zurückfordern) war eine Verbotsvorschrift Caesars aus dem Jahr seines ersten Konsulats 59 v. Chr.[1] Zielgruppe des Tatbestands waren Provinzstatthalter, die sich bei den Provinzialen ausbeuterisch bedient hatten.[2]

Die lex knüpfte an eine Serie vorangegangener Repetundenvorschriften an. So berichtet Livius, dass bereits 171 v. Chr. Bundesgenossen bereicherungsrechtliche Zivilklagen gegen ehemalige hispanische Statthalter führten.[3] Eine erste überlieferte gesetzliche Verankerung enthielt die lex Acilia repetundarum von 123/122 v. Chr. Zuletzt hatte Sulla entsprechende Anordnungen in seinem Staatsrechtsreformpaket der Jahre 82 bis 79 v. Chr. getroffen.[4] Den Vorschriften war gemeinsam, dass sie zumindest die Rückforderung widerrechtlich erbeuteter Gelder und illegal konfiszierten Besitzes verlangten.

Über die bloße Rückforderung hinaus, erhob das iulische Gesetz noch Strafen. Sie bestanden zum einen in der Zahlungspflicht eines Mehrfachen der Streitsumme, möglicherweise in vierfacher Höhe, zum anderen wurde, wie bei allen mittlerweile eingeführten politischen Kriminalprozessen, die Infamie ausgesprochen. Das bedeutete nicht nur den Verlust der Senatorenwürde und die Einbuße der Befähigung zum Richteramt. Auch anwaltliche Tätigkeiten durften nicht mehr ausgeübt werden und der betroffene Statthalter kam weder als testamentarischer Zeuge noch als Zeuge vor Gericht in Betracht.[5] Unter Strafe standen in der iulischen Repetundenvorschrift auch vom Senat oder dem Volk nicht gebilligte Kriegsführung, ebenso wurde Magistraten Strafe angedroht, wenn sie ohne die Ermächtigung des Senats oder des Volkes die Provinz verließen.[6]

Die Norm verschärfte auch die Rechenschaftspflichten. Rechnungen waren zur Überprüfung doppelt vorzuhalten, sowohl am Ort der Provinzhauptverwaltung als auch am Ort der tatsächlichen Amtsführung.[7]

Nach gesetzesgemäß erfolgter Anklage wurde M. Scaurus freigesprochen,[5] erfolgreich verteidigt von Cicero.[8] Verurteilt hingegen wurde Aulus Gabinius, syrischer Prokonsul der Jahre 56 und 55 v. Chr.[9]

Anmerkungen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Karl Heinrich von Gros: Geschichte der Verjährung nach römischem Rechte. Göttingen 1795. S. 31.
  2. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. München 1995, ISBN 3-406-33827-5 (von Wittmann vervollständigte Ausgabe des von Kunkel unvollendet nachgelassenen Werkes). S. 385.
  3. Livius 43,2.
  4. Cicero, pro C. Rabirio Postumo 9.
  5. a b Königlich Preußische Akademie der Wissenschaften zu Berlin (Königliche Akademie der Wissenschaften, 1844): Bericht über die zur Bekanntmachung geeigneten Verhandlungen der Königl. Preuss. Akademie der Wissenschaften zu Berlin. S. 106 f.
  6. Cicero, in L. Pisonem 50.
  7. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. S. 108 f.
  8. Redefragmente (engl.)
  9. Wolfgang Kunkel mit Roland Wittmann: Staatsordnung und Staatspraxis der römischen Republik. Zweiter Abschnitt. Die Magistratur. S. 349.