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Liste der Baudenkmäler in Bubesheim

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Auf dieser Seite sind die Baudenkmäler in der schwäbischen Gemeinde Bubesheim zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Baudenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Die Bubesheimer Kirche
Lage Objekt Beschreibung Akten-Nr. Bild
Günzburger Straße
(Standort)
Kapelle St. Anna Selbdritt Kleiner neuromanischer Satteldachbau mit Bogengliederung, 1841. D-7-74-118-3
Wikidata
Kapelle St. Anna Selbdritt
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Leipheimer Straße
(Standort)
Katholische Pfarrkirche St. Maria Gedrungener Saalbau mit Pilastergliederung und Satteldach, eingezogener Chor mit 5/8-Schluss, Chor und Turm mit Gesimsgliederung spätgotisch, Langhaus im 18. Jahrhundert verändert; mit Ausstattung. D-7-74-118-4
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Katholische Pfarrkirche St. Maria
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Leipheimer Straße 6
(Standort)
Pfarrhof Zweigeschossiger Satteldachbau mit Fachwerkgiebel, wohl zweite Hälfte 17. Jahrhundert, 1812 und 1850/60 überformt. D-7-74-118-1
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Pfarrhof
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Leipheimer Straße 24
(Standort)
Bauernhaus Erbaut 1841. D-7-74-118-2
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Bauernhaus
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  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.
  • Bernt von Hagen, Angelika Wegener-Hüssen: Landkreis Günzburg (= Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege [Hrsg.]: Denkmäler in Bayern. Band VII.91/1). Karl M. Lipp Verlag, München 2004, ISBN 3-87490-589-6, S. 49–53.
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