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Liste der Bodendenkmäler in Fischbach (gemeindefreies Gebiet)

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Auf dieser Seite sind die Bodendenkmäler in dem mittelfränkischen gemeindefreien Gebiet Fischbach zusammengestellt. Diese Tabelle ist eine Teilliste der Liste der Bodendenkmäler in Bayern. Grundlage ist die Bayerische Denkmalliste, die auf Basis des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes vom 1. Oktober 1973 erstmals erstellt wurde und seither durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege geführt wird. Die folgenden Angaben ersetzen nicht die rechtsverbindliche Auskunft der Denkmalschutzbehörde. [Anm. 1]

Mit dem Stand vom 3. Juli 2018 sind zwei Bodendenkmäler vom gemeindefreien Gebiet Fischbach in der Bayerischen Denkmalliste eingetragen.

Liste der Bodendenkmäler

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Lage Objekt Akten-Nr. Bild
Fischbach (gemeindefreies Gebiet)
(Standort)
Wallanlage vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung D-5-6533-0118 D-5-6533-0118
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Fischbach (gemeindefreies Gebiet), Winkelhaid (gemeindefreies Gebiet)
(Standort)
Gefütterter Graben bei Ungelstetten

Teilstücke des im Spätmittelalter durch die Reichsstadt Nürnberg angelegten künstlichen gefütterten Wassergrabens

D-5-6533-0133 D-5-6533-0133
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Commons: Cultural heritage monuments in Fischbach (gemeindefreies Gebiet) – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
  1. Diese Liste entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Stand der offiziellen Denkmalliste. Letztere ist sowohl über die unter Weblinks angegebene Verknüpfung als PDF im Internet einsehbar als auch im Bayerischen Denkmal-Atlas kartographisch dargestellt. Auch diese Darstellungen geben, obwohl sie durch das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege täglich aktualisiert werden, nicht immer und überall den aktuellen Stand wieder. Daher garantiert das Vorhandensein oder Fehlen eines Objekts in dieser Liste oder im Bayerischen Denkmal-Atlas nicht, dass es gegenwärtig ein eingetragenes Denkmal ist oder nicht. Außerdem ist die Bayerische Denkmalliste ein nachrichtliches Verzeichnis. Die Denkmaleigenschaft – und damit der gesetzliche Schutz – wird in Art. 1 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) definiert und hängt nicht von der Kartierung im Denkmalatlas und der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste ab. Auch Objekte, die nicht in der Bayerischen Denkmalliste verzeichnet sind, können Denkmalschutz genießen, wenn sie die Kriterien nach Art. 1 BayDSchG erfüllen. Bei allen Vorhaben ist daher eine frühzeitige Beteiligung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege nach Art. 6 BayDSchG notwendig.