Richtlinie (EU) 2024/1275 (Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden / EPBD)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Flagge der Europäischen Union

Richtlinie (EU) 2024/1275

Titel: Richtlinie 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Bezeichnung:
(nicht amtlich)
EU-Gebäuderichtlinie
Rechtsmaterie: Umwelt, Energie
Grundlage: Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 194 Absatz 2
Datum des Rechtsakts: 24. April 2024
Veröffentlichungsdatum: 8. Mai 2024
Inkrafttreten: 14. Mai 2024 (Art. 30, 31, 33, 34 ab 30. Mai 2026)
Ersetzt: Richtlinie 2010/31/EU
In nationales Recht
umzusetzen bis:
14. Mai 2026
Fundstelle: ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024
Volltext Konsolidierte Fassung (nicht amtlich)
Grundfassung
Regelung muss in nationales Recht umgesetzt worden sein.
Hinweis zur geltenden Fassung von Rechtsakten der Europäischen Union

Die Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden EPBD (englisch Energy performance of buildings directive; umgangssprachlich Gebäuderichtlinie) ist neben der Energieeffizienzrichtlinie eins der wichtigsten Rechtsinstrumente der Europäischen Union zur Förderung der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft.[1] Die ursprüngliche Richtlinie 2010/31/EU wurde vom Kyoto-Protokoll inspiriert, das die EU und alle ihre Mitglieder verpflichtet, verbindliche Emissionsreduktionsziele festzulegen. Nach mehrmaligen Veränderungen wurde die Richtlinie 2024 umfassend neu aufgelegt. Die Änderungen müssen in der Folge aber noch in nationales Recht umgesetzt werden.[2]

Die Richtlinie gliedert sich nach Einführung und Definitionen in folgende Artikel:

Artikel 3: Nationaler Gebäuderenovierungsplan

Artikel 4: Festlegung einer Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Artikel 5: Festlegung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 6: Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 7: Neue Gebäude

Artikel 8: Bestehende Gebäude

Artikel 9: Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands

Artikel 10: Solarenergie in Gebäuden

Artikel 11: Nullemissionsgebäude

Artikel 12: Renovierungspass

Artikel 13: Gebäudetechnische Systeme

Artikel 14: Infrastruktur für nachhaltige Mobilität

Artikel 15: Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

Artikel 16: Datenaustausch

Artikel 17: Finanzielle Anreize, Kompetenzen und Marktschranken

Artikel 18: Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden

Artikel 19: Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 20: Ausstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 21: Aushang von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz

Artikel 22: Datenbanken für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Artikel 23: Inspektionen

Artikel 24: Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen

Artikel 25: Unabhängiges Fachpersonal

Artikel 26: Zertifizierung von Baufachleuten

Artikel 27: Unabhängiges Kontrollsystem

Artikel 28: Überprüfung

Artikel 29: Information

Die Richtlinie von 2024 formuliert ehrgeizigere Ziele für einen geringeren Gesamtenergieverbrauch der Gebäudebestände; für jeden Mitgliedstaat gilt: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch von Wohngebäuden soll bis 2030 um 16 % sinken, bis 2035 um 20–22 % im Vergleich zu 2020.

Für Nichtwohngebäude gibt es an der Gesamtenergieeffizienz ausgerichtete Renovierungsziele: Die 16 % der Gebäude, die die schlechteste Effizienz haben, müssen bis 2030 renoviert werden, bis 2033 sind es dann die schlechtesten 26 %. Basis dafür ist der Gebäude-Bestand 2020. Nichtwohngebäude mit technischen Systemen von mehr als 70 kW müssen ein Energiemanagement einrichten.[3]

Im Neubau sind Nullemissionsgebäude der neue Standard (ab 2028 für alle Gebäude der öffentlichen Hand, ab 2030 für alle neuen Gebäude; die Definition von Nullemissionsgebäuden ist den Mitgliedsländern überlassen)[3] und sie müssen mit Dach-Photovoltaikanlagen oder Solarthermie ausgerüstet werden können. Subventionen für Heizkessel mit fossilen Brennstoffen sind nicht mehr zulässig. Die neue Richtlinie enthält auch Bestimmungen über Vorverkabelung, Ladepunkte für Elektrofahrzeuge und Fahrradstellplätze. Finanzierungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten müssen besonders an Renovierung und an die Unterstützung von Menschen in Energiearmut ausgerichtet sein.[4]

Die Richtlinie bildet den Rahmen, in dem die Mitgliedstaaten in nationalen Rechtsvorschriften und Maßnahmen die Emissionen und den Energieverbrauch von Gebäuden verringern. Die einzelnen Mitgliedsstaaten der EU müssen bis Mitte 2026 die Richtlinie in nationales Recht umsetzen, sie sind verantwortlich dafür, den Pfad zur Senkung des Primärenergieverbrauchs festzulegen und zu entscheiden, welche Gebäude sie mit welchen Maßnahmen adressieren. Sie können bestimmte Gebäudekategorien ausnehmen, zum Beispiel historische Bauwerke oder Ferienhäuser.[4] Die Mitgliedsländer müssen regelmäßig Pläne zur Gebäudesanierung vorlegen mit Bestandsübersicht und Zielen für Sanierungsrate und Verbräuche (Nationale Gebäude-Sanierungs-Pläne), außerdem sollen sie zentrale Anlaufstellen für sanierungswillige Eigentümer einrichten (so genannte „One-Stop-Shops“).[3]

Richtlinie 2002/91/EG

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die erste Fassung der EPBD, die Richtlinie 2002/91/EG, wurde am 16. Dezember 2002 genehmigt und trat am 4. Januar 2003 in Kraft.[5] Die EU-Mitgliedstaaten waren verpflichtet die Richtlinie innerhalb von drei Jahren nach ihrer Einführung (4. Januar 2006) durch das Erlassen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften in nationales Recht umzuwandeln.[5]

Die Richtlinie verlangte, dass die Mitgliedstaaten ihre Bauvorschriften verschärfen und einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einführen. Insbesondere verpflichtete sie die Mitgliedstaaten, Artikel 7 Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz, Artikel 8 Inspektion von Heizkesseln und Artikel 9 Inspektion von Klimaanlagen einzuhalten.[5]

Richtlinie 2010/31/EU

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Richtlinie 2002/91/EG wurde im Jahr 2010 durch die sogenannte „EPBD-Neufassung“ ersetzt, die am 19. Mai genehmigt wurde und am 18. Juni 2010 in Kraft trat.[6]

Diese Version der EPBD (Richtlinie 2010/31/EU) erweiterte ihren Fokus u. a. auf Niedrigenergiegebäude und kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten:

  • vollumfassende Bewertungskriterien für Gebäude zu definieren und diese als Grundlage für Anforderungen bei Neubauten und bei wesentlichen Änderungen von Bestandsgebäuden zu verwenden, wobei in einer Anlage definiert ist, welche Aspekte von den Bewertungskriterien abgedeckt sein müssen.
  • und bei bestimmten Anlässen (Neubau, wesentliche Änderung, Verkauf, Vermietung, öffentliche Dienstleistungen und Starker Publikumsverkehr auf wesentlichen Flächen des Gebäudes) Energieausweise einzuführen, die jeweils auf bestimmte Weise zugänglich gemacht werden müssen.[7]

Änderungsrichtlinie 2018/844/EU

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Mit dem sogenannten Winterpaket 2016 legte die EU-Kommission auch eine Änderungsrichtlinie für die EPBD 2010 vor. Bei der Richtlinie 2018/844[8] handelt es sich nicht um eine eigenständige EU-Richtlinie, sondern um eine Novelle zur fortbestehenden Richtlinie 2010/31/EU.[9]

Verordnung 2018/1999/EU

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Die Verordnung (EU) 2018/1999 (Governance-Verordnung) dient der Einführung eines Governance-Systems für die Energieunion und für den Klimaschutz zur Steuerung der Umsetzung der Energie- und Klimapolitik. Durch Art. 53 der Verordnung 2018/1999/EU wird beispielsweise Art. 2a der Richtlinie 2010/31/EU dahingehend geändert, dass die Mitgliedstaaten eine langfristige Renovierungsstrategie festlegen müssen, um den nationalen Gebäudebestandes bis zum Jahr 2050 hin zu einem in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten Gebäudebestand zu renovieren.[10]

Richtlinie (EU) 2024/1275

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Rahmen des Fit for 55-Pakets legte die EU-Kommission am 15. Dezember 2021 einen Vorschlag für eine Neufassung der Gebäuderichtlinie vor.[11] Das EU-Parlament nahm am 14. März 2023 in erster Lesung eine geänderte Fassung an, der der Rat am 12. April zustimmte.[12] Die Richtlinie (EU) 2024/1275[13] trat am 28. Mai 2024 in Kraft und ersetzt die Richtlinie 2010/31/EU.

Einzelnachweise

[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
  1. Energy performance of buildings directive. 12. Juli 2021, abgerufen am 8. November 2021.
  2. Energieeffizienz von Gebäuden: Rat und Parlament einigen sich auf neue Vorgaben. Abgerufen am 11. April 2024.
  3. a b c Energy Performance of Buildings Directive (EPBD). In: Zukunft Altbau. Abgerufen am 22. Mai 2024.
  4. a b Neue Vorgaben zur Energieeffizienz von Gebäuden endgültig beschlossen. Europäische Kommission, 12. April 2024, abgerufen am 28. April 2024.
  5. a b c Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, abgerufen am 8. November 2021. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. L, Nr. 1, 4. Januar 2003, S. 65–71.
  6. Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, abgerufen am 8. November 2021. In: Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft. L, Nr. 153, 18. Juni 2010, S. 13–35.
  7. EPBD Gebäuderichtlinie 2018 Begründung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union zur Neufassung 2018. In: www.enev-online.de. Abgerufen am 9. November 2021.
  8. Richtlinie (EU) 2018/844 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz
  9. Horst-P. Schettler-Köhler: Das neue Gebäudeenergiegesetz. Wegweiser, Begründungen, Kommentare. 1. Auflage. Beuth, 2021, ISBN 978-3-410-29941-7, S. 8.
  10. Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, abgerufen am 9. November 2021. Art. 53.
  11. Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
  12. Verfahren 2021/0426/COD
  13. Richtlinie (EU) 2024/1275