Wikipedia:Meinungsbilder/Relevanz von politischen Vereinigungen

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Dieses Meinungsbild befindet sich noch in Vorbereitung, bitte noch nicht abstimmen. Diskussionen zum Thema sind auf der Diskussionsseite erwünscht. Sei mutig und beteilige dich an der Ausarbeitung.

Dieses Meinungsbild soll klären, wie die WP:RK#Parteien in Zukunft lauten sollen.



Die bisherige WP:RK#Parteien lautet:

Für die Anlage eines Artikels über eine Partei sprechen:

  • erfolgte Teilnahme an Parlamentswahlen auf supranationaler (z.B. Europawahl), nationaler (z.B. Bundestagswahl) oder oberster subnationaler Ebene (z.B. Landtagswahlen in A, Kantonalwahlen in CH) nach vorheriger Zulassung durch den zuständigen Wahlausschuss (oder Äquivalent)
  • Gewinn eines Mandats in einer Gebietskörperschaft mit mindestens 100.000 Einwohnern oder in mehreren Gebietskörperschaften mit zusammen mindestens 100.000 Einwohnern (gilt analog auch für Wählergruppen)
  • umfangreiche und dauerhafte Medienpräsenz
  • Deutschland: Erwähnung in mehreren VS-Berichten; Verbotsverfahren vor BVerfG
  • Deutschland: Aufnahme in StössParteien-Handbuch; aber: unbedeutende Splittergruppen bei Mutterpartei beschreiben

Die Diskussion begann auf der Diskussionsseite für Relevanzkriterien. Nach der bisherigen Regelung ist eine Partei erst nach erfolgter Teilnahme an Wahlen relevant für Wikipedia. Es bestand Konsens darüber, dass dies nicht so bleiben soll. Nach mehreren erfolglosen Vorschlägen wurde der oben aufgeführte Kompromiss gefunden, zu dem es zunächst keine Gegenstimme gab und deshalb als Regel umgesetzt wurde. Nach Umsetzen der Regel wurde sich über die Neuregelung beschwert, woraufhin die Diskussion hier erneut ausbrach, Editwar entstand, woraufhin die Seite gesperrt wurde, und ein Meinungsbild gefordert wurde, um die Regeländerung durchzuführen. Anschließend gab es einen weiteren Vorschlag, nach dem der früher schon einmal geforderten Regelung zum Wahlerfolg wieder eingeführt werden soll. Um die Meinung in der Gemeinschaft zu prüfen wird dieses Meinungsbild zwischen dem Status Quo („erfolgte Teilnahme“), der Variante mit der Zulassung und der „erfolgreichen Teilnahme“ durchgeführt.

Wenn einer der Vorschläge, nach denen Parteien und Wählervereinigungen gleichberechtigt werden sollen, gewinnt, wird die Überschrift, die jetzt "Parteien" lautet in "Politische Vereinigungen" geändert. Der Begriff "Politische Vereinigungen" ist der Amtliche Begriff, der nur Vereinigungen einschließt, die bei Wahlen antreten. Vereinigungen, die bei Wahlen nicht teilnehmen, sind also ausgeschlossen.

Relevant ab Wahlzulassung

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Bei allen dieser Vorschläge wird die Überschrift in den RK zu "Politische Vereinigungen" geändert.

Option A - Zulassung bei supranationalen Wahlen

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Für die Anlage eines Artikels über eine politische Vereinigung sprechen:

1. Amtliche Zulassung zu Parlamentswahlen auf supranationaler (beispielsweise Europawahl) Ebene
2. oder erfolgte Teilnahme an Parlamentswahlen auf nationaler (beispielsweise Bundestagswahl) oder oberster subnationaler Ebene (beispielsweise Landtagswahlen in A, Kantonalwahlen in CH)
3. Gewinn eines Mandats in einer Gebietskörperschaft mit mindestens 100.000 Einwohnern oder in mehreren Gebietskörperschaften mit zusammen mindestens 100.000 Einwohnern (gilt analog auch für Wählergruppen)
4. umfangreiche und dauerhafte Medienpräsenz
5. Deutschland: Erwähnung in mehreren VS-Berichten; Verbotsverfahren vor BVerfG
6. Deutschland: Aufnahme in Stöss’ Parteien-Handbuch; aber: unbedeutende Splittergruppen bei Mutterpartei beschreiben

Anmerkungen:

  • Diese Option schließ schon aufgrund EU-Recht 4.000 Unterstützerunterschriften ein (aber nur im Bezug auf Deutschland--andere EU-Nationen haben anderes nationales Wahlrecht hier)
  • Die vorherige Zulassung in der bisherigen Version ist redundant, da ohne sie keine erfolgreiche Teilnahme möglich ist.

Option B - Zulassung auch bei nationalen Wahlen

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Für die Anlage eines Artikels über eine politische Vereinigung sprechen:

1. Amtliche Zulassung zu Parlamentswahlen auf supranationaler (beispielsweise Europawahl) oder nationaler (beispielsweise Bundestagswahl) Ebene
2. oder erfolgte Teilnahme an Parlamentswahlen auf oberster subnationaler Ebene (beispielsweise Landtagswahlen in A, Kantonalwahlen in CH)
3. Gewinn eines Mandats in einer Gebietskörperschaft mit mindestens 100.000 Einwohnern oder in mehreren Gebietskörperschaften mit zusammen mindestens 100.000 Einwohnern (gilt analog auch für Wählergruppen)
4. umfangreiche und dauerhafte Medienpräsenz
5. Deutschland: Erwähnung in mehreren VS-Berichten; Verbotsverfahren vor BVerfG
6. Deutschland: Aufnahme in Stöss’ Parteien-Handbuch; aber: unbedeutende Splittergruppen bei Mutterpartei beschreiben


Option C - Zulassung auch bei obersten subnationalen Wahlen

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Für die Anlage eines Artikels über eine politische Vereinigung sprechen:

1. Amtliche Zulassung zu Parlamentswahlen auf supranationaler (beispielsweise Europawahl) oder nationaler (beispielsweise Bundestagswahl) oder oberster subnationaler Ebene (beispielsweise Landtagswahlen in A, Kantonalwahlen in CH)
2. Gewinn eines Mandats in einer Gebietskörperschaft mit mindestens 100.000 Einwohnern oder in mehreren Gebietskörperschaften mit zusammen mindestens 100.000 Einwohnern (gilt analog auch für Wählergruppen)
3. umfangreiche und dauerhafte Medienpräsenz
4. Deutschland: Erwähnung in mehreren VS-Berichten; Verbotsverfahren vor BVerfG
5. Deutschland: Aufnahme in Stöss’ Parteien-Handbuch; aber: unbedeutende Splittergruppen bei Mutterpartei beschreiben


Option D - Zulassung auch bei Kommunal-Wahlen

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Für die Anlage eines Artikels über eine politische Vereinigung sprechen:

1. Amtliche Zulassung zu Parlamentswahlen auf supranationaler (beispielsweise Europawahl) oder nationaler (beispielsweise Bundestagswahl), oberster subnationaler Ebene (beispielsweise Landtagswahlen in A, Kantonalwahlen in CH) oder die Zulassung zu einer Kommunalwahl.
2. Gewinn eines Mandats in einer Gebietskörperschaft mit mindestens 100.000 Einwohnern oder in mehreren Gebietskörperschaften mit zusammen mindestens 100.000 Einwohnern (gilt analog auch für Wählergruppen)
3. umfangreiche und dauerhafte Medienpräsenz
4. Deutschland: Erwähnung in mehreren VS-Berichten; Verbotsverfahren vor BVerfG
5. Deutschland: Aufnahme in Stöss’ Parteien-Handbuch; aber: unbedeutende Splittergruppen bei Mutterpartei beschreiben


  • Nach der bisherigen Regelung sind Parteien erst nach der Wahl für Wikipedia relevant. Nach der vorgeschlagenen Neuregelung ist eine Partei nach der Zulassung zu einer Wahl relevant. So ist die Partei nicht erst nach einer Wahl relevant, obwohl sie dann nicht mehr öffentlich beachtet wird.
  • Wenn eine Partei zur Wahl steht, gibt es Leute, die sich darüber schon vor der Wahl informieren möchten. Durch die vorgeschlagene Neuregelung wird gewährleistet, dass eine Partei vor der Wahl relevant ist, sodass man sich vor dem Zeitpunkt der Wahl bei Wikipedia unabhängig über die Partei informieren kann.

Wahlteilnahme bei supranationalen, nationalen oder obersten subnationalen Wahlen

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Dieser Punkt der bestehenden RKs wird präzisiert, da in Deutschland die Zulassung zur Wahl effektiv der Wahlteilnahme entspricht.


Die Überschrift in den RK wird zu "Politische Vereinigungen" geändert.

Für die Anlage eines Artikels über eine politische Vereinigung sprechen:

  1. erfolgte Zulassung durch die zuständige Wahlbehörde zu Parlamentswahlen auf supranationaler (z.B. Europawahl), nationaler (z.B. Bundestagswahl) oder oberster subnationaler Ebene (z.B. Landtagswahlen in A oder D, Kantonalwahlen in CH).
  2. "Gewinn eines Mandats in einer Gebietskörperschaft mit mindestens 100.000 Einwohnern …" Bemerkung: Absolute Größe evt. zu Deutschland lastig. Hinweise aus A oder CH wären hilfreich. Besser relativieren: bspw. EU-Wahl in D: 100.000 von 62.202.941 Wahlberechtigten sind ungefähr 0,2% (2 Promille)
  3. umfangreiche und dauerhafte Medienpräsenz
  4. Deutschland:
    1. Erwähnung in mehreren VS-Berichten; Verbotsverfahren vor BVerfG
    2. Aufnahme in Frank Decker u. Viola Neu (Hrsg.), Handbuch der deutschen Parteien, VS Verlag für Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2007; aber: unbedeutende Splittergruppen oder Nachfolger bei bestehender Mutterpartei beschreiben Sozialwissenschaften, Wiesbaden 2007; aber: unbedeutende Splittergruppen oder Nachfolger bei bestehender Mutterpartei beschreiben

Die Wahlgesetze aller föderalen oder demokratische Staaten weltweit in einem Satz abzudecken, wird kaum möglich sein. Umgekehrt haben solche Wahlen in Deutschland für die deutschsprachige Wikipedia doch eine gewisse Relevanz.


Status Quo nur Wählergemeinschaften werden mit Parteien gleich behandelt

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Die Überschrift in den RK wird zu "Politische Vereinigungen" geändert.

Für die Anlage eines Artikels über eine politische Vereinigung sprechen:

1. erfolgte Teilnahme an Parlamentswahlen auf supranationaler (z.B. Europawahl), nationaler (z.B. Bundestagswahl) oder oberster subnationaler Ebene (z.B. Landtagswahlen in A, Kantonalwahlen in CH) nach vorheriger Zulassung durch den zuständigen Wahlausschuss (oder Äquivalent)
2. Gewinn eines Mandats in einer Gebietskörperschaft mit mindestens 100.000 Einwohnern oder in mehreren Gebietskörperschaften mit zusammen mindestens 100.000 Einwohnern
3. umfangreiche und dauerhafte Medienpräsenz
4. Deutschland: Erwähnung in mehreren VS-Berichten; Verbotsverfahren vor BVerfG
5. Deutschland: Aufnahme in Stöss’ Parteien-Handbuch; aber: unbedeutende Splittergruppen bei Mutterpartei beschreiben

„erfolgreiche Teilnahme“

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Die Variante mit der Relevanz bei erfolgreicher Wahlteilnahme sieht folgende Kriterien vor:

Relevant sind Parteien, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • erfolgreiche Teilnahme an Parlamentswahlen auf supranationaler (z.B. Europawahl), nationaler (z.B. Bundestagswahl) (je ein gewonnenes Mandat oder 0,5% der Stimmen) oder oberster subnationaler Ebene (z.B. Landtagswahlen in A, Kantonalwahlen in CH) (ein gewonnenes Mandat oder 1% der Stimmen).
  • umfangreiche und dauerhafte Medienpräsenz oder wissenschaftliche Abhandlung.
  • Deutschland: Erwähnung in mehreren VS-Berichten

Kleinstparteien, die nur bei einer Wahl angetreten sind, sollten beim Artikel über die Wahl erwähnt werden, Splittergruppen im Artikel der Mutterpartei.

Kommentare:

  • BVerfG: Parteien, die per Beschluss verboten werden, sollten schon vorher das Kriterium 2 erfüllen.
  • Die Hürden leiten sich aus den bundesdeutschen Wahlkampfkostenerstattungsgrenzen ab, sind aber international anwendbar, unabhängig vom Wahlsystem.
  • Kleinstparteien können in einem Übersichtsartikel zur jeweiligen Wahl erwähnt werden.


Status quo - Ablehnung des Meinungsbildes

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Für die Anlage eines Artikels über eine Partei sprechen:

1. erfolgte Teilnahme an Parlamentswahlen auf supranationaler (z.B. Europawahl), nationaler (z.B. Bundestagswahl) oder oberster subnationaler Ebene (z.B. Landtagswahlen in A, Kantonalwahlen in CH) nach vorheriger Zulassung durch den zuständigen Wahlausschuss (oder Äquivalent)
2. Gewinn eines Mandats in einer Gebietskörperschaft mit mindestens 100.000 Einwohnern oder in mehreren Gebietskörperschaften mit zusammen mindestens 100.000 Einwohnern (gilt analog auch für Wählergruppen)
3. umfangreiche und dauerhafte Medienpräsenz
4. Deutschland: Erwähnung in mehreren VS-Berichten; Verbotsverfahren vor BVerfG
5. Deutschland: Aufnahme in Stöss’ Parteien-Handbuch; aber: unbedeutende Splittergruppen bei Mutterpartei beschreiben

Hinweise zur Auswertung dieses Meinungsbilds

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Nach Abschluss dieses Meinungsbilds wird der Vorschlag zur Regelung von WP:RK#Parteien, der nach folgendem Verfahren angenommen ist:

Wenn der Vorschlag „erfolgreiche Teilnahme“ die absolute Mehrheit der sich nicht enthaltenen Stimmen bekommt, wird er zur RK umgesetzt. Wenn die Summe der Stimmen für "Wahlteilnahme bei supranationalen, nationalen oder obersten subnationalen Wahlen" und "Relevant ab Wahlzulassung" die Absolute Mehrheit bilden, wird der Vorschlag von den beiden umgesetzt, der insgesamt mehr Stimmen bekommen hat (bei "Relevant ab Wahlzulassung" gilt die Summe der Stimmen für die Unteroptionen).


Da der Vorschlag "Relevant ab Wahlzulassung" mehrere untergeordnete Optionen hat, gilt er als angenommen, wenn die Summe der Stimmen für eine der untergeordneten Optionen die Absolute Mehrheit erhält. Wenn dieser Vorschlag "Relevant ab Wahlzulassung" angenommen wird, ist jede Option angenommen, die zusammen mit den sinnvollerweise einbegriffenen Optionen eine Absolute Mehrheit hat. Da A auch in B und C enthalten ist, ist A angenommen, wenn 50 % + 1 Stimme für A, B oder C stimmen. Da B auch in C enthalten ist, ist B angenommen, wenn 50 % + 1 Stimme für B und C stimmen. Da C auch in D enthalten ist, ist C angenommen, wenn 50% + 1 Stimme für C und D stimmen. Da D nirgends sonst enthalten ist, ist D angenommen, wenn 50 % + 1 Stimme für D stimmen. (100% sind hier alle Stimmen für den Vorschlag "Relevant ab Zulassung")

Der Vorschlag "Status quo nur Wählergemeinschaften werden mit Parteien gleich behandelt" gilt als angenommen, wenn er die Relative Mehrheit der sich nicht enthaltenen Stimmen erhält.

Wenn die Differenz der Stimmen für mehrere Optionen (sowohl innerhalb des Abschnitts "Erleichterung der RK", als auch für die übergeordneten Optionen) unter 10 Stimmen liegt, wird das Meinungsbild um eine Woche verlängert.

Außerdem wird die Dauer des Meinungsbilds so lange um eine Woche verlängert, bis sich mindestens 100 Benutzer am Meinungsbild beteiligt haben.

Das Meinungsbild läuft vom X Y Uhr bis zum X YUhr.

Es gilt die allgemeine Stimmberechtigung, welche hier überprüft werden kann.

Akzeptanz des Meinungsbilds

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Hältst du dieses Meinungsbild für formal korrekt und akzeptierst du den angegebenen Auswertungsmodus?

Ich akzeptiere dieses Meinungsbild formal

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Inhaltliche Abstimmung

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Relevant ab Wahlzulassung

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Option A - Zulassung bei supranationalen Wahlen
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  1. ...
Option B - Zulassung auch bei nationalen Wahlen
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  1. ...
Option C - Zulassung auch bei obersten subnationalen Wahlen
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  1. ...
Option D - Zulassung auch bei Kommunal-Wahlen
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  1. ...

Wahlteilnahme bei supranationalen, nationalen oder obersten subnationalen Wahlen

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  1. ...

Status quo nur Wählergemeinschaften werden mit Parteien gleich behandelt

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„erfolgreiche Teilnahme“

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  1. ...
  1. ...

Nach Abschluss des Meinungsbildes ist das Ergebnis hier einzutragen. Wenn keine der beiden Alternativen die (einfache) Mehrheit bekommt, bleibt der Status Quo erhalten.

Anmerkungen und Nachträge

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