Wikipedia:Urheberrechtsfragen/Archiv/2022/08

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Ist dieser Screenshot bzw. die Dateibeschreibungsseite so in Ordnung? Wenn ja, bitte sichten. --Leyo 11:30, 5. Aug. 2022 (CEST)

Hallo @Leyo, woher stammt denn dieses blau-rosa Bild? --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:50, 5. Aug. 2022 (CEST)
Ich glaube, das ist das offizielle Hintergrundbild von Monterey (MacOS 12). Damit wird's schwierig. Gemeinfreiheit wegen Hässlichkeit gibt's nicht ;-) --Erastophanes (Diskussion) 13:28, 5. Aug. 2022 (CEST)
@Antoine Legrand: Kannst du die Frage beantworten? --Leyo 13:47, 5. Aug. 2022 (CEST)
Das Bild ist problematisch. Aber das ließe sich leicht beheben. Einfach stattdessen ein gemeinfreies Bild verwenden und nochmal einen Screenshot machen. -- Chaddy · D 14:28, 5. Aug. 2022 (CEST)
Ok, ich mache einen neuen Screenshot mit einem einfachen Hintergrund ... --Antoine Legrand (Diskussion) 02:09, 8. Aug. 2022 (CEST)
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Nutzungsrechte

Ich würde gerne einen Text dieser Website übernehmen - dort ja nur für den nichtkommerziellen Gebrauch freigegeben, sodass wir für die hiesigen Lizenzen eine eigene Genehmigung bräuchten. Der Autor wäre prinzipiell einverstanden, verweist aber auf das Impressum und die dortige Formulierung von der Diözese als "Eigentümer" der Website - er sei also nicht derjenige, der die Rechte freigeben könne. Verstehe ich recht, dass

  1. der "Eigentümer" der Website eine eigenartige Formulierung für die presserechtliche Verantwortlichkeit ist und mit den Nutzungsrechten nichts zu tun hat
  2. die Genehmigung nach wie vor vom Autor zu erteilen wäre, es sei denn, dieser hätte explizit dem "Eigentümer" der Website die ausschließlichen Nutzungsrechte überschrieben (was bei einer nichtkommerziellen und unter freier Lizenz stehenden Website doch unwahrscheinlich ist)
  3. dass die auf der Website vermerkte Freigabe unter einer CC-NC-Lizenz keinen Hinderungsgrund dafür darstellt, dass eine zusätzliche Genehmigung für die hier relevanten Lizenzen erfolgt?

--Oudeís (Diskussion) 21:16, 5. Aug. 2022 (CEST)

Ja, das ist alles zu einhundert Prozent korrekt. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 00:10, 6. Aug. 2022 (CEST)
Danke dir, @Gnom!--Oudeís (Diskussion) 12:45, 9. Aug. 2022 (CEST)
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Editierung von Texten des Mittelalters

Ich habe folgende Urheberrechtsfrage: Wenn ein Wissenschaftler aus verschiedenen Handschriften versucht einen ursprünglichen Text zu rekonstruieren. Dabei entscheidet er halt, wie Unterschiede zwischen Handschriften aufzulösen sind und überträgt im Zweifel noch alte lateinische Schreibweisen in moderne lateinische Schreibweisen (aus einem vt wird ein ut), ergänzt Satzzeichen, etc. Diese Editierung veröffentlicht er dann in einem Buch, hat er aber durch die Arbeit Urheberrecht an diesem Text erhalten oder könnte ein solcher Text bei Wikipedia veröffentlicht werden. Konkret ging es um die Frage bei einer mittelalterlichen Bulle, wo es keine Originalversion mehr gibt und auch keine wirkliche amtliche Version, sondern nur Handschriften, woraus jemand eine Version in heutiger Lateinischer Schreibweise gemacht hat. --Ichigonokonoha (Diskussion) 15:05, 5. Aug. 2022 (CEST)

Kurz gesagt: Da hat ein Wissenschaftler textkritisch gearbeitet, Transkriptionen erstellt und sich Gedanken um seine Editionsrichtlinien gemacht. Und er mußte – wenn ich die Beschreibung korrekt verstehe – mehrere unterschiedliche Texte vereinigen, um den ursprünglichen Text zu rekonstruieren. Würde ich als eigene geistige Leistung dieses Wissenschaftlers ansehen, die nicht so ohne weiteres in WP publiziert werden kann (in Ausschnitten/Zitaten, ja; aber vollständig doch wohl nein?). --Henriette (Diskussion) 15:21, 5. Aug. 2022 (CEST)
Beim Urheberrecht geht es um den Schutz der eigenen schöpferischen Tätigkeit, nicht um den Aufwand, den man hatte, und auch nicht um das Fachwissen und handwerkliche Können. Dazu muss das Werk einen indivduellen Charakter haben. Gerade das ist bei einer solchen Rekonstruktion aber ja gar nicht gewollt. Es soll ja eben der Originaltext möglichst originalgetreu widergegeben werden, weshalb da nur wenig Spielraum für Indvidualität bleibt. Ich sehe daher eher wenig Spielraum für urheberrechtlichen Schutz. Aber das muss immer im Einzelfall bewertet werden. -- Chaddy · D 15:33, 5. Aug. 2022 (CEST)
Nach schneller Google-Recherche hier auch ein (allerdings schon relativ alter - 2004) Fachaufsatz von Georgios Gounalakis: [1] (ich hab ihn jetzt allerdings nicht ganz gelesen). Es kommt halt v. a. darauf an, wie viel vom Orginaltext wie gut erhalten ist und wie wie viel der*die Wissenschaftler*in frei rekonstruieren muss. Wenn z. B. größere Lücken durch mehr oder weniger selbst erfunden Text ausgefüllt werden müssen, kann u. U. urheberrechtlicher Schutz vorliegen.
Die Übertragung in moderne lateinische Schreibweisen ist aber auf jeden Fall reines Handwerk und folgt ja auch klaren Regeln, das allein führt also keinesfalls zu urheberrechtlichem Schutz. -- Chaddy · D 15:45, 5. Aug. 2022 (CEST)
Danke schonmal für die Antworten und vor allem für den Aufsatz.
Es geht eher um einige Passagen, die auszugsweise in den Artikel könnten.
Die Rekonstruktion umfasst meine ich nur Wörter (bspw. wird in einigen Handschriften der Autor falsch angegeben als Gregor IX, aber es ist Gregor XI) und dann halt Schreibweisen, etc. Aber ich gucke mir die Editierung nochmal an und dann gucke ich nochmal. Danke --Ichigonokonoha (Diskussion) 15:52, 5. Aug. 2022 (CEST)
Wir haben übrigens einen Artikel zum Thema: Schutz wissenschaftlicher Ausgaben. --Megalogastor (Diskussion) 15:59, 5. Aug. 2022 (CEST)
Ich bin kein Rechtsgelehrter, aber mit Editionen mittelalterlicher Texte kenn' ich mich so weit aus, daß ich ziemlich sicher bin, daß diese Passage aus dem o. g. Aufsatz von Georgios Gounalakis auf den geschilderten Fall mit der Bulle zutrifft:
„Beschränkt sich die editorische Tätigkeit darauf, Ergebnisse fremder Geistestätigkeit originalgetreu wiederherzustellen, bleibt freilich kein Raum mehr für ein eigenschöpferisches Tätigwerden des Editors. Der deutsche Gesetzgeber hat diese urherrechtliche Schutzlücke für editorische Arbeit, die oftmals wissenschaftlich herausragend und kostenintensiv ist, geschlossen, indem er dem Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben mit § 70 UrhG ein eigenes Leistungsschutzrecht zur Verfügung stellt.“
Und nein, bei einer solchen Edition geht es mitnichten nur darum, daß „ ... der Originaltext möglichst originalgetreu widergegeben“ wird. Wenn Du den Originaltext aus x verschiedenen verstreuten Quellen zusammenstückeln mußt, dann ist das alles andere, als "ich schreib mal den Originaltext ab". Die Edition als Gesamtwerk dürfte in jedem Fall geschützt sein; fragt sich nur, ob das auch für den rekonstruierten, kompilierten lateinischen Text gilt. --Henriette (Diskussion) 16:20, 5. Aug. 2022 (CEST)
Die Einschätzung der SH ist nicht trivial und folgt selten dem, was wir als "gesunder Menschenverstand" bezeichnen. Das SED-Logo müßte doch geschützt sein, Malewitsch nicht? Denkste, genau andersrum. Und dann noch Sachen wie Geburtstagszug und die komplette Rechtssprechung wird auf den Kopf gestellt. --Ralf Roletschek (Diskussion) 16:33, 5. Aug. 2022 (CEST)
Und das hat was mit der urheberrechtlichen Einschätzung von Editionen mittelalterlicher Texte zu tun? --Henriette (Diskussion) 16:36, 5. Aug. 2022 (CEST)
Jemand muß einschätzen, ob die Bearbeitung SH aufweist. --Ralf Roletschek (Diskussion) 19:14, 5. Aug. 2022 (CEST)
Nach Lektüre der Diskussionsseite des Artikels vermute ich, daß es um diese Dissertation geht. Dazu passt allerdings die obige Beschreibung von Ichigonokonoha nur so halb ... Soweit ich es verstehe, wurden nur in der Transkription für c) Codex Guelferbetanus 314 Nov. f. 7v - 16r1 (S. 343ff.) zwei Dokumente zusammengefasst (siehe die dortige Fußnote des Autors: „Vgl. auch Codex Guelferbetanus 203 Extrav. f. 49r - 60v, ein unvollständiges Dokument, dessen abweichende Lesart in den Fußnoten als „CGE“ notiert ist“).
Die 4 (vmtl. zum ersten Mal erstellten/publizierten?) Transkriptionen der Dokumente befinden sich auf S. 313ff. Der einzige, der das fachlich einschätzen kann, dürfte Enzian sein: Fragen wir den :) --Henriette (Diskussion) 19:58, 5. Aug. 2022 (CEST)
Nun, ich hatte die Frage eher allgemein gestellt, weil sie sich mir nicht nur für das Dokument gestellt hatte, sondern auch generell für edierte Texte
Ich wusste noch grob von früherem Arbeiten in der Uni mit der Dis, dass der Text da steht, aber ich wusste nicht mehr, ob er sie selbst ediert hatte oder nicht. Hat er wohl nicht, er verweist bei der Bulle auf ein anderes Werk sehe ich gerade. Das müsste ich vorher recherchieren, bevor ich das nochmal nachfragen würde.
Die Frage war aber generell eher allgemein gehalten, um mal ein Gefühl zu bekommen, wie da so die Rechtslage ist. --Ichigonokonoha (Diskussion) 20:11, 5. Aug. 2022 (CEST)
Die vier anderen Dokumente sind nicht die Bulle, die vier Dokumente behandeln einen Schriftverkehr, den aber Rentmeister wohl als erster aus zwei Handschriften ediert hat und dann eventuelle Abkürzungen aufgelöst hat. --Ichigonokonoha (Diskussion) 20:13, 5. Aug. 2022 (CEST)
Du schriebst oben: „Konkret ging es um die Frage bei einer mittelalterlichen Bulle, wo es keine Originalversion mehr gibt und auch keine wirkliche amtliche Version, sondern nur Handschriften, woraus jemand eine Version in heutiger Lateinischer Schreibweise gemacht hat.“ – die Transkription Rentmeisters von Codex Guelferbetanus 314 Nov. f. ist die einzige auf die deine Beschreibung oben ("Wenn ein Wissenschaftler aus verschiedenen Handschriften versucht einen ursprünglichen Text zu rekonstruieren") einigermaßen passt. Und ja: Den Text der Bulle selbst hat er (= Rentmeister) wohl Caroli Cocquelines, Rom 1741 1:1 entnommen? --Henriette (Diskussion) 20:24, 5. Aug. 2022 (CEST)
Ja, ich wollte nur mehr Kontext für die Frage geben, damit es vielleicht einfacher ist die zu beantworten. Das hat es aber eher komplizierter gemacht.
Ich hatte schon die Bulle gemeint, weil ich davon noch ausging, aber wie gesagt hatte ich da nur noch das in grober Erinnerung. --Ichigonokonoha (Diskussion) 20:27, 5. Aug. 2022 (CEST)
Wenn wir gerade dabei sind: Wie steht es bzgl. Urheberrecht mit dem Absatz Salvator Humani Generis#Inhalt?
Lt. EN/Fußnote ist die neuhochdeutsche Übertragung dieser 14 wohl wortwörtlich zitierten Punkte einer modernen Sachsenspiegel-Ausgabe aus dem Jahr 1984 entnommen (ohne Nachweis der jeweiligen Seitenzahl; das müßte bitte nachgebessert werden). Der im Kontext der Bulle relevante Landrechtsteil wurde für diese Ausgabe von Ruth Schmidt-Wiegand aus dem Mittelhochdeutschen übertragen (Eike schrieb ja in der Volkssprache und nicht Latein).
Ich hab mich eben eine ganze Weile umgetan, finde aber nicht heraus welche Handschrift oder Handschriften des Sachsenspiegels (der Handschriftencensus führt grob überschlagen ca. 150 bis 200 Codices auf) dieser Edition zu Grunde liegen – alle ganz sicher nicht; aber möglicherweise mehrere (sollte ja aus dem Nachwort von Schott hervorgehen). Aber egal, ob nur eine Hs. benutzt und ins Neuhochdeutsche übertragen wurde oder 3, 5 oder 7 verschiedene für die Edition herangezogen wurden: Auch eine Übertragung aus dem Mittelhochdeutschen ins Neuhochdeutsche ist eine u. U. geschützte Leistung (käme evtl. noch hinzu, daß auch hier unterschiedliche Handschriften mit ihren Textvarianten im Anmerkungsapparat vermerkt und verarbeitet wurden). --Henriette (Diskussion) 23:55, 5. Aug. 2022 (CEST)
Also ich habe es nicht eingefügt, würde mich da aber wundern, da das eigentlich die Version ist, mit der man heute oftmals arbeitet und die man auch in Arbeiten als hochdeutsche Version des Sachsenspiegels zitiert. --Ichigonokonoha (Diskussion) 00:15, 6. Aug. 2022 (CEST)
mit der man heute oftmals arbeitet heißt nicht, daß das ein gemeinfreier, in beliebiger Länge und Ausführlichkeit in WP wiedergebbarer Text ist, der nicht als (Groß-)Zitat gekennzeichnet werden muß.
Wenn die Manesse-Ausgabe von 1984 ein Standardwerk bzw. die Standardreferenz sein sollte (möglich; ich steck im Sachsenspiegel nicht genug drin, um solche definitiven Aussagen zu treffen), dann sagt das nichts über die ggf. urheberrechtlich geschützte Leistung von Frau Schmidt-Wiegand aus, die den mittelhochdeutschen Text ins Neuhochdeutsche übertragen hat.
By the way und weil es mich interessiert: Welche Sachsenspiegel-Handschrift haben Schott und Schmidt-Wiegand benutzt? Die Manesse-Ausgabe von 1984 dürfte Dir vorliegen: Magst Du mal im Nachwort für mich nachlesen? Das wär wirklich nett! :) --Henriette (Diskussion) 01:30, 6. Aug. 2022 (CEST)
P.S.: Hat sich erledigt. Die Schott-Ausgabe fehlt mir eh, da hab ich sie kurzerhand gebraucht gekauft und werde dann selbst nachlesen. Ich vermute auch eher nicht, daß Muck68 die Ausgabe von Schott benutzt hat: Er wird die Artikel aus dem Landrecht aus der Arbeit von Rentmeister kopiert haben (der allerdings die 2. Auflage 1991 benutzt hatte). --Henriette (Diskussion) 10:44, 6. Aug. 2022 (CEST)
Ich danke @Henriette, mich hierher gerufen zu haben, denn durch mein Beharren darauf, daß ein Artikel über eine päpstliche Bulle zwingend die Angabe von Ausgaben des Textes erfordert, wenn es nicht Nonsens bleiben soll, hat die Anfrage wohl ausgelöst. Vom Edieren mittelalterlicher Texte verstehe ich etwas, mache das seit über 50 Jahren, editieren nach Wikipediaart ist allerdings ungeeignet. Erschreckend ist die von einigen Diskutanten gezeigte Mißachtung wissenschaftlicher Arbeit mit Quellen. Originalversion und amtliche Version sind in diesem Zusammenhang Phantombegriffe. Der Text der Bulle ist im 18. Jahrhundert zweimal veröffentlicht worden, eine von 1741 hat Rentmeister abgeschrieben und in seiner Dissertation ebenfalls veröffentlicht. Es gibt keinen Grund, den Text im WP-Artikel vollständig wiederzugeben, die Angabe der Fundstellen ist völlig ausreichend, sie sind im Netz einsehbar, Wer fähig ist, einen umfangreicheren Text aus dem Jahre 1374 zu verstehen, wird es vorziehen, bei der Lektüre nicht allein auf Wikipedia angewiesen zu sein. Einige Fragen wirft auch auf, was hier zu lesen ist: RIplus Regg. EB Mainz 2,2 (Bogen 1-10) n. 3159, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/f4659809-7610-4980-be17-7836dc2a64be
(Abgerufen am 09.08.2022). Dabei ist der Erzbischof von Mainz nur einer der sechs bekannten direkten Adressaten. Und vielleicht sollte noch deutlicher gemacht werden, daß die päpstliche Kommission den Sachsenspiegel nicht in deutscher Sprache gelesen hat, sondern in einer lateinischen Übersetzung. Auf den Spuren von Rentmeister bieten wir unseren Lesern ebenfalls nur eine Übersetzung – in modernes Deutsch. Urheberrecht oder Schöpfungshöhe sind ungeeignete Themen, wenn es eigentlich um anständiges wissenschaftliches Arbeiten geht. --Enzian44 (Diskussion) 01:44, 9. Aug. 2022 (CEST)

Datei:Unreal Tournament Logo.png soll gelöscht werden Datei:Unreal.png besteht seit 2008

Machart und Auflösung sind nahezu identisch. Warum wird so inkonsistent entschieden? Gruß Matthias 21:37, 10. Aug. 2022 (CEST)

Das gehört leider wohl einfach beides gelöscht... --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 22:45, 10. Aug. 2022 (CEST)
Datei:Starcraft logo.jpg hat auch dieses metallische. Im Grunde müssen dann fast alle Videospiel Logos aus den 90ern weg. Gruß Matthias 22:57, 13. Aug. 2022 (CEST)
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Kopierte Fotos aus Gyomaendrőd

Mir ist bei dem Artikel über Gyomaendrőd aufgefallen, dass ein Benutzer eine Reihe von Fotos zu der Stadt hochgeladen hat. Allerdings scheinen alle Fotos aus dem Internet kopiert worden zu sein, dazu zwei Beispiele: Die Datei:Gyomaendrőd pool.jpg findet sich hier, direkter Link und die Datei:Gyomaendrőd Kner.jpg findet sich hier (zweites Bild), direkter Link. Da ich mich bei Wikimedia Commons nicht einloggen kann und auch nur wenig Englisch spreche, möchte ich hier fragen, was zu tun ist. --JasN (Diskussion) 23:42, 15. Aug. 2022 (CEST)

Hallo @JasN, wenn du Anlass zur Vermutung hast, dass es sich hier um Urheberrechtsverletzungen handelt, könnte man hier einen Massen-Löschantrag stellen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 11:31, 16. Aug. 2022 (CEST)
Für meine Vermutung habe ich zwei Beispiele angegeben, bei denen die Urheberrechtsverletzung offensichtlich ist. Vier weitere Fotos sind bei Wikimedia Commons bereits zum Löschen vorgeschlagen. Reicht das noch nicht? --JasN (Diskussion) 00:34, 17. Aug. 2022 (CEST)
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Fragen zum Buch "Maria Theresia und Ihre Zeit"

Grüezi! Das Buch "Maria Theresia und Ihre Zeit" ist ein Katalog von einer Ausstellung bei Schloss Schönbrunn, inkl. hunderte Bilde von künstlichen Werken aus die Zeit Maria Theresia. Ich vermute, dass abgebildete Kunstwerke in diesem Buch „Public Domain“ (Gemeinfrei) sind. Es gibt drei Gründe dafür:

1. Es ist ein Werk der österreichischen Bundesregierung. Auf dem Titelblatt steht „IM AUFTRAG DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG VERANSTALTET VOM BUNDESMINISTERIUM FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG“, und ich sehe kein „Copyright Notice“.
2. Die abgebildeten Werke, meistens Gemälde, Statuen, u. Ä., sind fast alle über 200 Jahre alt, viel länger als die „Life + XX Jahre“ die meisten Länder benützen, und sollten nach Template:PD-old-assumed gemeinfrei sein. Ich bin mir aber nicht sicher, ob die Abbildung diese Kunstwerke für das Buch diese Urheberrecht erneuert.
3. Es kann sein, dass weil diese Kunstwerke öffentlich ausgestellt würden, und viele davon wahrscheinlich in permanente Ausstellungen sind, könnten die Gemeinfrei sein.

Ich habe versucht, diese Fragen selber zu beantworten, aber österreichische Urheberechtsgesetze sind mir nicht sehr klar. Ich hätte gerne Hilfe hiermit von die Experten hier.

--Toadspike (talk) 02:53, 17. Aug. 2022 (CEST)

es wäre schön, wenn du deinen Text nochmal selbst lesen würdest und die Flüchtigkeitsfehler beheben könntest.
 Info: es geht anscheinend um
  • Walter Koschatzky (Hrsg.): Maria Theresia und ihre Zeit. Zur 200. Wiederkehr des Todestages. Katalog zur Ausstellung vom 13. Mai bis 26. Oktober 1980, Wien, Schloß Schönbrunn. Im Auftrag der Österreichischen Bundesregierung veranstaltet vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung. Gistel-Verlag, Wien 1980
Es sind mindestens zwei Fragen/Antworten
1. Die Werke von im Katalog aufgeführten Künstlern sind dann gemeinfrei (public domain), wenn sie (heute) vor 1952 gestorben sind. Wenn also eine Zeichnung zu Maria Theresia von Alfred Hrdlicka in dem Katalog enthalten sein sollte, dann ist die nicht gemeinfrei, sondern erst ab 2009+71.
2. Das Urheberrecht der Fotografien der an sich gemeinfreien Werke gehört grundsätzlich den Fotografen.
Was die Fotografen mit dem Ausstellungsmacher oder dem Buchverlag ausgemacht haben, wissen wir anscheinend nicht.
2.1 Ob es analog zur Rechtsentwicklung in Deutschland auch in Österreich eine Tendenz dahin gibt, dass Fotografen mit einer Fotografie eines zweidimensionalen Werkes der Kunst kein eigenes Urheberrecht (mehr) etablieren können, weiß ich nicht.
2.2 Bei der Fotografie von Plastiken wird generell eine höhere schöpferische Leistung des Fotografen angenommen, so dass solche Fotografien einem Urheberrechtsschutz unterliegen. Dies gilt möglicherweise auch für die Aufnahme von gerahmten an sich zweidimensionalen Werken.
3. Selbstverständlich (sic?) kann das Buch auch nicht als Ganzes geraubkopiert und verbreitet werden.
--Goesseln (Diskussion) 11:05, 17. Aug. 2022 (CEST)
Danke für Ihrer ausführliche Antwort auf meine Fragen. Ich gebe zu, dass mein deutsches Rechtschreiben nicht perfekt ist, und möchte gerne wissen, welche „Flüchtigkeitsfehler“ ich beheben muss, damit ich davon lernen kann.
Ich lese jetzt das Gesetz [2] um die zweite Frage zu beantworten. Zum dritten Punkt war meine Absicht die abgebildeten Gemälde, Gravuren, usw. (keine Statuen verstehe ich jetzt) zu scannen und bei Commons hochzuladen. Ich nehme an, dass am Ende ungefähr 20% vom Buch betroffen wurde. Hoffentlich ist dieses unter § 42 (8) 1. akzeptable: „Die folgenden Vervielfältigungen sind […] nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig: die Vervielfältigung ganzer Bücher“.
Ich werde dieses Gesetz möglichst schnell zu Ende lesen und die relevanten Paragraphen hier nennen. --Toadspike (talk) 16:26, 17. Aug. 2022 (CEST)
Ich habe das Gesetz gelesen. Es ist immer noch nicht ganz klar, ob diese Bilde von Kunstwerken als „Bearbeitungen“ gelten und deshalb neue Urheberrechte haben (wahrscheinlich 50 Jahre, also bis 2030), oder ob die Kopien sind und keine neue Urheberrechte haben. Ich glaube aber, dass unter § 1 („Werke im Sinne dieses Gesetzes sind eigentümliche geistige Schöpfungen“) sind diese Bilder nicht Werke die Urheberrechte haben können. Hier muss ich Gerichtsentscheidungen anschauen, obwohl ich nicht weiss, wo diese zu finden. --Toadspike (talk) 16:53, 17. Aug. 2022 (CEST)
Grundsätzlich gilt: Österreich als EU-Mitglied muss die neue Rechtslage auch umsetzen. Und der Geist der Novelle ist eindeutig: Was gemeinfrei ist, darf nicht mehr durch Reproduktion remonopolisiert werden. (Ob das aktuell schon umgesetzt ist, ist mir aber nicht bekannt.) --Herby 13:22, 18. Aug. 2022 (CEST)
Verstanden, vielen dank. Ich werde die Bilder mit (PD-Art|PD-old-auto-expired) bei Commons hochladen. Toadspike (talk) 05:24, 20. Aug. 2022 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 14:23, 21. Aug. 2022 (CEST)

Bild auf Commons hochladen?

Ich würde gerne das folgende Passbild von der folgenden Webseite hochladen: https://thema.erzbistum-koeln.de/koelner-maertyrer/Pfarrer_Franz_Boehm.html

Der Autor des Bildes dürfte unbekannt sein. Die abgebildete Person ist 1945 verstorben, weshalb das Bild mehr als 70 Jahre alt sein dürfte. In einem Buch habe ich dieses Bild auch schon gefunden, wobei dort ein Archiv in Köln als Quelle genannt wird. Die Herkunft des Bildes wäre also benennbar.

Kann das Bild auf Commons hochgeladen werden und in einen Wikipediartikel eingebunden werden? (nicht signierter Beitrag von Giorgiolupo (Diskussion | Beiträge) 19:10, 3. Aug. 2022 (CEST))

Aufgrund alleine dieser Angaben geht das leider nicht. Denn es kommt nicht darauf an, ob das Bild älter als 70 Jahre ist, sondern ob der Fotograf seit über 70 Jahren tot ist. Und das lässt sich mit diesen Informationen nicht feststellen. Du kannst ja mal beim Archiv anfragen, ob sie den Fotografen und dessen Lebensdaten kennen. Ansonsten wirst du wohl leider noch eine längere Zeit warten müssen, weil nur die pragmatische 100-Jahre-Regel in Frage kommt. Grüße --h-stt !? 19:58, 3. Aug. 2022 (CEST)
Die Bildrechte dürften beim Generalvikariat Köln liegen. Hast Du dort einmal nachgefragt? Es gilt hier auch "Das Recht am eigenen Bild. --Fibe101 (Diskussion) 11:21, 13. Aug. 2022 (CEST)
Ähem, das Recht am eigenen Bild bezieht sich nicht auf das Urheberrecht und dürfte bei einem vor 77 Jahren Verstorbenen längst erloschen sein. --Túrelio (Diskussion) 12:18, 13. Aug. 2022 (CEST)
Eben: § 22 KUG - Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.“
Das Urheberrecht ist hier nicht relevant.
Das wäre allerdings gemäß Wikipedia doch einfach. -h-stt hat doch schon Anregungen gemacht. Vielleicht stammt das Bild aus dem Gefängnis.

§ 72 UrhG erlaubt das Ende der Sperre bereits nach 50 Jahren. Viel Erfolg. --Fibe101 (Diskussion) 20:25, 13. Aug. 2022 (CEST)

@-h-stt: Wikipedia benutzt ein einheitliches Urheberrecht auch für unterschiedliche Werke. Das mag passend sein bei Literatur, musikalischen Werken o ä. Bei Bildwerken allerdings erlischt gem. § 72 UrhG eine Sperre nach 50 Jahren. Das sollte auch bei Wikipedia endlich ankommen!
Im vorliegenden Fall könnte dieses Lichtbild sogar aus der Familie oder einer sichergestellten Dokumentation von NS-Werken stammen. Es müßte auch bei Wikipedia möglich sein, diesem Opfer des NS-Staates ein ehrendes Gedenken zu bewahren.
Du bist mir noch eine Antwort schuldig, wie Werke hochgeladen könnten, die nach § 5, Abs. 2 UrhG - mit Änderungsverbot - erstellt wurden. Das von mir benutzte Bild solltest du hierbei nicht verwenden.
Für neue Leser: Das Änderungsverbot in § 5, Abs 2 UrhG soll keinen Urheber schützen, sondern nur die betroffene Behörde. Änderungen wären nach Rücksprache mit der Behörde möglich, werden aber unterbunden, da das Werk gar nicht erst hochgeladen werden darf. Rechtliche Beurteilungen nach Urherrecht scheinen insoweit unangebracht.
Auch andere kompetente Antworten sind erwünscht. --Fibe101 (Diskussion) 09:02, 15. Aug. 2022 (CEST)

Wie Freigabe zu einem Bild-Motiv einholen

Aktuell bin ich als "interessierte Partei" in dieser Löschdiskussion zu einem Bild auf Commons aktiv beteiligt. Um das Thema auch formal korrekt zu klären, bin ich in diesem Zusammenhang auch dabei, Kontakt zu Inhaber und Erbauer des im betreffenden Bild dargestellten Motivwagen herzustellen, um ggf. dessen Freigabe zur Veröffentlichung eines Bildes von seinem Eigentum / seinem Werk zu erhalten.

Was ich aber nun nicht finde: Einen Weg, diese Freigabe korrekt zu dokumentieren, sofern ich diese erhalten kann.

Die bekannten Vorlagen betreffen nach meinem Verständnis die Veröffentlichung der Werke (=> Bilder) als solche und nicht der in diesen Werken dargestellten Objekte.

Das Werk selbst (=> das Bild) wurde bereits beim Upload durch den Ersteller freigegeben - das (!) wäre somit nicht das Thema.

Irgend ein Tip/Verweis hierzu? Danke schon einmal vorab. --mfG - Martin (Rede gerne mit mir) 19:36, 24. Aug. 2022 (CEST)

Auf Wikipedia:Textvorlagen#Einverständniserklärung_für_gezeigte_Werke_in_Bilddateien findet sich der Vorschlag einer Textvorlage für die Freigabe.--wdwd (Diskussion) 08:28, 27. Aug. 2022 (CEST)
Danke @Wdwd - das ist genau das, was ich gesucht hatte. Ich wusste, das es existiert, konnte es aber nicht mehr wiederfinden. --mfG - Martin (Rede gerne mit mir) 16:57, 27. Aug. 2022 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: Frage wurde beantwortet. --mfG - Martin (Rede gerne mit mir) 16:58, 27. Aug. 2022 (CEST)

Foto eines Passes von 1939

EIne Frage: Dieses Foto hier sollte eigentlich schon sowohl als Dokument als auch über 70 Jahre alt frei zum Hochladen auf Commons gehen, oder? --K@rl du findest mich auch im RAT 14:48, 15. Aug. 2022 (CEST)

Nein. 70 Jahre nach dem Tod des Lichtbildners (~ Fotograf auf urheberrechtlich) ist die Grenze. Das Passbild ist leider nicht nur ein (einfaches) Lichtbild, sondern ein Lichtbildwerk. sуrcrо.педія 15:16, 15. Aug. 2022 (CEST)

Reproduktionsfotografie von gemeinfreiem Gemälde in seinem Rahmen gemeinfrei?

Kurzversion: Ist ein unspäktakuläres Foto (einfach frontal, mit vielleicht technischem Aufwand aber ohne künstlerischen Ausdruck) eines gemeinfreien Gemäldes in seinem Rahmen gemeinfrei?

Am konkreten Fall dieses Bild (erst nach Anmeldung zu sehen) (Trunk auf das Wohl König Wilhelms I. von Heinrich Franz Gaudens von Rustige (gestorben 1900), gemalt 1849) würde ich gerne die allgemeine Rechtslage verstehen. (hier ein Bild ohne Rahmen, aber in höherer Auflösung mit Wasserzeichen)

Lange Frage: Das Durchforsten des Archivs hat ergeben, dass ein Foto eines Gemäldes inklusive Rahmen anders zu behandeln ist, als wenn der Rahmen nicht dabei ist [3] Ob das Abschneiden des Rahmens funktionieren kann, weiß ich nicht.

Meine Auffassung:

  • Wäre der Rahmen nicht abgebildet, wäre es einfach eine Reproduktionsfotografie, die nach §68 UrhG keine eigenen Schutzrechte besitzt.
  • Der Rahmen selbst hat ein paar Verziehrungen, ich würde ihn aber nicht als eigenes Kunstwerk betrachten.
    • (Wenn er Schöpfungshöhe haben sollte, liegt die Vermutung nahe, dass der Rahmenmacher auch schon vor mehr als 70 Jahren gestorben ist - sofern er sich überhaupt ermitteln lässt)
  • Auch die Kombination aus Rahmen und Gemälde ergibt hier in meinen Augen kein neues Werk.
  • Das Abfotografieren der Kombination (Gemälde+Rahmen) ist imo kein Lichtbildwerk im Sinne des §2 UrhG.
    • Es könnte aber ein Lichtbild im Sinne des §72 UrhG sein (womöglich vom Aufwand her)
    • Unklar ist für mich jetzt, ob §68 UrhG greift oder nicht ("Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke"). Der Rahmen ist ja dreidimensional, also mehr plastisch als visuell. In meinen Augen aber auch kein Werk. Adhoc würde ich sagen das Foto ist entstanden um das Gemälde möglichst objektiv wiederzugeben, es ist also eine Vervielfältigung eines visuellen Werkes; die Tatsache, dass da noch ein Rahmen drum rum ist, ist unwesentlich.

Zum Abschneiden des Rahmens also erstellen eines Auschnittes der Fotografie, der nur das gefreie Gemälde zeigt:

  • Hierfür müsste man klären, ob das Foto von Gemälde und Rahmen ein "Werk" im Sinne des §23 UrhG ist.
    • Wenn Ja, hätte meine Bearbeitung keine hinreichende Distanz zum Foto (da ja imo das Gemälde prägend für das Foto, und der Rahmen egal ist).
    • Gleichzeitig hätte ich aber eine nicht schutzfähige "Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke" geschaffen, oder nicht?
      • Dann wäre entscheidend ob die Legalität des Zustandekommens eines Werkes dessen Schutz beeinflusst. Beispiele: Ein Museum erlaubt Max Mustermann ein gemeinfreies Gemälde abzufotografieren (was er dann tut), seiner Frau Erika erlaubt es das Museum aber nicht. Sie drückt aber, nun verbotener weise, mit genau den selben Einstellungen nochmals ab. Darf dann von den (qausi) identischen Bildern eines hochgeladen werden, das andere nicht?

Vielen Dank und viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 23:11, 7. Aug. 2022 (CEST)

Zum letzten Punkt: Wenn das Werk gemeinfrei ist, dann hat dein Fotografierverbot des Museums was mit Hausrecht usw. zu tun, aber nicht mit dem Urheberrecht. Erika Mustermann kann ihr Foto natürlich hochladen, kriegt aber evtl. Hausverbot vom Museum oder gar eine Abmahnung oder Geldstrafe wegen Verstoß gegen die Hausordnung. Zum ersten Punkt: Wenn du das Foto mit abgeschnittenem Rahmen hochlädst dürfte er keinen Unterschied mehr machen. Wenn der Rahmen aber gestalterisch eher ein handelsüblicher Gebrauchsgegenstand und kein eigenes Kunstwerk ist, halte ich ihn vermutlich für unproblematisch. -- Jonathan 10:26, 8. Aug. 2022 (CEST)
Zu diesem Zweck ist es ratsam, eine Sockenpuppe für den Upload der Fotos zu verwenden. -- Chaddy · D 15:05, 8. Aug. 2022 (CEST)
Einer der Gründe weshalb ich Museen durchstreife und Bilder abfotografiere, obwohl man die Bilder doch auch aus Katalogen abscannen, oder aus den digitalen Sammlungen der Museen herunterladen kann, ist, weil ich die Kunstwerke in ihrem Kontext darstellen will. Und dazu gehört der Rahmen. Für verschiedene Kunstepochen haben sich unterschiedliche Rahmentypen etabliert. Manche sind sehr einfach gehalten und entbehren jeglicher Schöpfungshöhe, andere sind sehr elaboriert.
Im Sinne der Reproduktionsfotgrafie ist auf Commons relevant, ob es sich insgesamt um ein 2-D, oder ein 3-D Werk handelt. Für Menschen, die bereits eine Unterscheidung zwischen einem Scan einer Münze und einer Fotografie einer Münze machen ist der Unterschied schon so erheblich, dass für sie der Scan eines Katalogfotos mit Rahmen unzulässig ist, da hier schon das Urheberrecht des Fotografen greift.
Bei der Verwendung von Bildern in der Wikipedia hat sich bisher weitgehend etabliert, Kunstwerke freigestellt zu präsentieren. Aus Purismus, oder aus urheberrechtlichen Notwendigkeit? Beim von mir verlinkten ersten Beispiel sind Gemälde und Rahmen ein Gesamtkunstwerk, die sogar bewußt inneinander verschmelzen. Als Katalogscan wäre dieses Bild aber bei uns nicht zulässig, weshalb wir diese als Commonsfotografen noch selbst fotografieren, oder aber, wie im zweiten Beispiel, die Institutionen selbst überzeugen solche Bilder unter freier Lizenz in Ihren digitalen Sammlungen, oder direkt auf Commons zu veröffentlichen. --Wuselig (Diskussion) 12:06, 8. Aug. 2022 (CEST)
Durch die jüngste Änderung der Rechtslage sind Reproduktionen (explizit auch Fotografien) von gemeinfreien visuellen Werken nicht schützbar (WP:BR#Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken). Ob das auch für dreidimensionale Werke (Rahmen) gilt ist mir unklar, das konnte bei einer ähnlichen Frage hier vor einiger Zeit leider nicht ausreichend geklärt werden, wenn ich mich richtig erinnere. Im Zweifelsfalls also einfach beim Foto den Rahmen wegschneiden, dann gibt es keine Probleme (auch wenn dadurch leider Informationen verloren gehen, wie Wuselig ja dargelegt hat). -- Chaddy · D 15:05, 8. Aug. 2022 (CEST)
zur Unterhaltung noch ein zweidimensionales Bild eines angeblich dreidimensionalen Objektes.
PD-Old, Fotograf und Reprograf bei Museumslandschaft Hessen Kassel nicht genannt.
@Wegschneiden des Rahmens aus der fremden Fotografie: das erscheint mir inkonsequent. Wenn (wenn) wir akzeptieren, dass ein Foto eines dreidimensionalen (an sich wegen Zeitablaufs) gemeinfreien Gesamtwerkes (Bild und Rahmen) eine höhere fotografische Leistung ist als die Aufnahme nur des Bildes ohne Rahmen, dann ist dieses Werk fortan als Ganzes geschützt und kann nicht einfach mal beschnitten werden. In my humble opinion.
Wenn der Fotograf selbst im Postprozessing den Rahmen wegschneidet und nur das schnöde Abbild des Bildes veröffentlicht (veröffentlichen lässt), dann können wir das übernehmen und werden die Quelle (Internet oder Buch) nennen und auch den Fotografen.
Wenn wir, was Benutzer:Wuselig vorschlägt, eigene Fotos besser mit Rahmen machen sollten als ohne, dann sollten wir dem Weltweitenwissen aber auch mitteilen, wer der Rahmenmacher war und was er da gemacht hat, und ob der Bilderkünstler den Rahmenmacher bestellt hat oder ob der Rahmen irgendwann mal von einem Museumkostos dazukomponiert wurde, und so weiter und so fort, das ist ein weites Feld und hat mit Urheberrecht fast nichts zu tun, mit Handwerkernennung (Rahmenmacher) schon eher. --Goesseln (Diskussion) 17:02, 8. Aug. 2022 (CEST)
Danke für die rege Beteiligung. Ich bin von der Legalität des Rahmen-Wegschneidens (auch) nicht überzeugt. Am sinnvollsten wäre es wohl eine der E-Mail-Vorlagen auf Commons rauszusuchen und das Museum zu bitten, eine Einverständnins an permissions-commons-de@wikimedia.org zu schicken, oder es selbst hochzuladen. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 20:04, 8. Aug. 2022 (CEST)
Wir brauchen bei Bildern mit Rahmen das Einverständnis des*der Fotografen*in und falls der Rahmen noch geschützt ist auch von der Person, die den Rahmen entworfen hat. Das Einverständnis des Museums ist für uns wenig interessant, das ist ausschließlich eine Sache zwischen Museum und Fotograf*in.
Aber doch Rahmen wegschneiden genügt sehr wohl, dadurch verliert das Bild ja gerade seinen 3D-Charakter. Es geht dabei ja ausschließlich um die Inszenierung eines dreidimensionalen Werkes - also des Rahmens. Die Inszenierung des zweidimensionalen Werkes ist gemäß der neuen Rechtslage ausdrücklich nicht schützbar, solange dieses gemeinfrei ist. -- Chaddy · D 03:15, 9. Aug. 2022 (CEST)
Dazu fehlt in der Regel noch die Angabe. Die Rahmen wurden halt doch noch von Handwerkern bezogen, deren Namen dann nicht namentlich erfasst wurden. Aber ich habe bei meiner Beschäftigung mit Bildern in Museen halt auch schon mitbekommen, dass die Institutionen im Rahmen von Restaurierungen, odwer von Neuhängungen einen sehr großen Wert auf die Auswahl der richtigen Rahmen legen. Was wiederum ein Anreiz dafür ist, Bilder mit Rahmen zu dokumentieren, um zum Beispiel Änderungen in der Präsentation eines Gemäldes zu dokumentieren.--Wuselig (Diskussion) 20:28, 8. Aug. 2022 (CEST)
Zum Thema "croppen" eines Bilderscans teile ich Eure Bedenken übrigens nicht. Das was übrigbleibt ist ja dann wirklich nur noch die 2-dimensionale Reproduktion des 2-dimensionalen Ursprungswerkes. Da ist dann wirklich keine Schöpfungshöhe des Fotografen mehr, die geschützt werden müsste. Auch wenn ich mich, beim Fotografieren im Museum, seitlich zum Bild stelle, oder einen Polfilter benutze um Lichtspiegelungen zu vermeiden und dann am Computer in der Bearbeitung das Bild wieder gerade richte, dann hat dieser Teil meiner Arbeit auch keine Schöpfungshöhe. Persönlich sehe ich diese auch bei Aufnahmen eiens Rahmens nicht, weshalb ich Gemäldefotografien auch unter CC-O stelle und auf eine Namensnennung verzichte (aber wie gesagt, das ist meine persönliche Interpretation meiner Arbeit). Bei Statuen, die ich oft bewußt aus verschiedenen Winkeln und Aufnahmehöhen fotografiere, vielleicht noch mit unterschiedlichem Lichteinfall auf das Kunstwerk bewusst spiele, wo ich also, im wahrsten Sinne, einen persönlichen Standpunkt ausdrücke, da verzichte ich auf meine Namensnennung nicht. --Wuselig (Diskussion) 20:28, 8. Aug. 2022 (CEST)

Ich muss leider einer ganzen Reihe der hier getroffenen Aussagen widersprechen. Ich versuche mal, es mit einer Tabelle darzustellen:

Update: korrigierte Fassung vom 10. August, 9.00 Uhr

abgebildetes Werk
(muss selbst gemeinfrei sein)
Schutz als Lichtbildwerk
nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG
Schutz als Lichtbild
nach § 72 UrhG
Ergebnis:
Commons-fähig?
Foto eines rein zweidimensionalen Werks nein
(war schon immer so)
nein
(§ 68 UrhG, neu)
seit der Reform
ja (PD-art)
Foto eines zweidimensionalen Werks
mit dreidimensionalem Bilderrahmen
in der Regel ja
(kommt auf die Individualität an,
§ 2 Abs. 2 UrhG)
nein
(§ 68 UrhG, neu)
nein
(Freigabe erforderlich)
Foto eines dreidimensionalen Werks
(Skulptur oder Relief)
in der Regel ja
(kommt auf die Individualität an,
§ 2 Abs. 2 UrhG)
nein
(§ 68 UrhG, neu)
nein
(Freigabe erforderlich)
Scan eines zwei- oder dreidimensionalen Werks
(zum Beispiel Grafiken und Münzen)
nein
(war schon immer so)
nein
(war schon immer so)
ja
(war schon immer so)


Ping an Jonathan Haas, Goesseln, Qaswed, Chaddy, Wuselig. Gruß, --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 19:20, 9. Aug. 2022 (CEST)

Danke für die Aufstellung. Könntest Du "§ 68 UrhG greift i.B.a. den Bilderrahmen nicht" nochmal als vollständigen Satz ausschreiben. Das könnte dann eventuell die divergierenden Meinungen zu "Crops" erklären. --Wuselig (Diskussion) 20:48, 9. Aug. 2022 (CEST)
Ein Foto eines gemeinfreien zweidimensionalen Werks mit einem dreidimensionalen Bilderrahmen ist keine (genauer: keine ausschließliche) "Vervielfältigung eines gemeinfreien visuellen Werks" (sondern ein "Lichtbild, das neben einer Vervielfältigung eines gemeinfreien visuellen Werk auch noch weitere Sachen abbildet" oder so). Die gesetzliche Tatbestandsvorrausetzung von § 68 UrhG, dass das fragliche Lichtbild nur eine Vervielfältigung eines gemeinfreien zweidimensionalen Werks enthalten darf (und sonst nichts) ist damit nicht erfüllt. Die Konsequenz ist, dass das fragliche Foto nach § 72 UrhG geschützt ist. Es nachträglich zu beschneiden, um den Bilderrahmen zu entfernen, wäre eine Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbilds und eine solche erfordert eine Freigabe des Rechteinhabers. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 20:59, 9. Aug. 2022 (CEST)
Gut zu wissen! Aber ich bin mal auf die Diskussionen auf Commons gespannt, wenn jemand anfängt das durchzusetzen. Der Usus dort, ist zur Zeit noch anders. Das dürfte zig-tausende der Dateien dort betreffen. --Wuselig (Diskussion) 21:23, 9. Aug. 2022 (CEST)
@Wuselig: Ich verstehe deine Einlassung nicht. Vorab, (auch) ich hege den Verdacht, dass auf Commons einige zehntausend falsch deklarierte Fotos herumgeistern. Nur, hier bewegen wir uns in einer Nische, die da heißt: es ist nach deutschem Urheberrecht nicht gestattet, ein Fremdfoto eines eigentlich gemeinfreien Gemäldes (etc), in dem auch noch der Bilderrahmen abgebildet ist, zu beschneiden (Crop) und als Foto des nunmehr zweidimensionalen Werkes hochzuladen (sinngemäß Benutzer:Gnom, und ich oben ebenfalls). Das soll „zig-tausendfach“ geschehen sein („Usus“)? Das meinst du sicher nicht, aber was dann? --Goesseln (Diskussion) 22:03, 9. Aug. 2022 (CEST)
Ich meine damit, dass ich mich des Vergehens in der Vergangenheit ebenfalls schuldig gemacht habe und dies jetzt berücksichtigen werde. Dass, da das ja vielfachst, nicht nur von mir so gemacht wurde, eine Unzahl von Dateien jetzt zur Disposition stehen und, wenn erst einmal jemand anfängt, es zu Massenlöschanträgen kommen wird. Ein Vergnügen an dem ich mich persönlich aber nicht beteiligen werde. --Wuselig (Diskussion) 08:10, 10. Aug. 2022 (CEST)

@Gnom: Mal aus Interesse: Woraus ergibt sich die Beschränkung der § 68 "Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke" auf zweidimensionale Werke? Aus dem Begriff der "Vervielfältigung", der bei einem zweidimensionalen Fotos eines dreidimensionalen Werkes ja wegen des Dimensionsverlust nicht mehr gegeben ist? Habitator terrae Erde 01:02, 10. Aug. 2022 (CEST)

Ha, da lag ich tatsächlich falsch, @Habitator terrae – habe direkt zwei Korrekturen an der Tabelle vorgenommen. Das Ergebnis bleibt aber dasselbe. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 08:49, 10. Aug. 2022 (CEST)
nochmaliger Ping an Jonathan Haas, Goesseln, Qaswed, Chaddy, Wuselig aufgrund der Korrekturen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 08:57, 10. Aug. 2022 (CEST)
Aber jetzt nochmal zurück zum Crop. An was erkennt man einen Crop? Ist der um den Rahmen reduzierte Teil eines Fotos eines zweidimensionalen Werks mit dreidimensionalem Bilderrahmen nicht ein Foto eines rein zweidimensionalen Werks? In Katalogen sind oft nur Bilder ohne Rahmen (aus oben genannten Gründen), aber in Regel, außer bei sehr hochwertigen Reproduktionen wurden diese Gemälde nicht aus dem Rahmen genommen und also auch für die Publikation im Katalog gecropped. Und im letzten Fall sind sie wiederum um die Malkante gecropped. Aus Scans solcher Werke lassen sich in der Regel keine digitalen Wasserzeichen, Exif-Informationen, oder ähnliches ableiten. Die letzte Information auf einen möglichen Fotografen ergeben sich nur noch, wenn in der Quelle der hochgeladenen Datei, der Katalog selbst genannt wird. Wie sollen wir also mit solchen Katalogscans umgehen? --Wuselig (Diskussion) 11:03, 10. Aug. 2022 (CEST)
Vermutlich muss jedes Mal vor dem Hochladen überprüft werden, ob das Werk ohne Rahmen vorher nicht doch einen Rahmen hatte und später gecroppt wurde. 😂--Fornax (Diskussion) 11:28, 10. Aug. 2022 (CEST)
Es kommt darauf an, wer gegebenenfalls croppt. Wenn es der ursprüngliche Fotograf war, ist es als Foto ohne Rahmen zu verstehen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 12:30, 10. Aug. 2022 (CEST)
@Gnom:Laut deiner obigen Aussage: Die Konsequenz ist, dass das fragliche Foto nach § 72 UrhG geschützt ist. Es nachträglich zu beschneiden, um den Bilderrahmen zu entfernen, wäre eine Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbilds und eine solche erfordert eine Freigabe des Rechteinhabers, hätte doch ein Fotograf, der keine Freigabe eingeholt hat, eine Urheberrechtsverletzung begangen. Somit würde ich ein Bild hochladen, das urheberrechtlich geschützt ist. Darf ich dann immer "im guten Glauben" handeln, selbst wenn ich vermute, dass der Fotograf eine Urheberrechtsverletzung begangen hat?--Fornax (Diskussion) 16:02, 10. Aug. 2022 (CEST)
@Fornax Das Ausgangswerk ist in der hiesigen Diskussion immer gemeinfrei. Der Fotograf selbst kann also denklogisch gar keine Urheberrechtsverletzung begehen. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:11, 10. Aug. 2022 (CEST)
@Gnom:Es geht doch hier um das nicht gemeinfreie Foto (wegen des Rahmens) eines Bildes, das deiner Aussage zufolge ein urheberrechtlich geschützes Lichtbild darstellt?!--Fornax (Diskussion) 16:28, 10. Aug. 2022 (CEST)
Ich verstehe 14 DSM anders: Der Ansatzpunkt ist das Material, also das Vervielfältigungsstück, nicht das ursprüngliche Werk. Wenn man aus einen Lichtbildwerk einen Ausschnitt nimmt, der lediglich noch gemeinfreie Werke abbildet und nicht selbst Werkcharakter hat, ist dieser Ausschnitt ("Material") "weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist". Also Ausschnitt geht - urheberrechtlich - immer, wenn der Ausschnitt hinterher nur noch Vervielfältigung des gemeinfreien Werkes enthält ohne eigenen Werkcharakter. sуrcrо.педія 15:28, 10. Aug. 2022 (CEST)
Ich finde die Diskussion müßig. Angenommen ich fotografiere ein Public-Domain-Foto mit Rahmen und lade das Foto gecroppt (ohne Rahmen) hoch und ich erstelle gleichzeitig eine Fotomontage, bei der ich den Bildinhalt schwärze und nur den Rahmen unter einer freien Lizenz hochlade (was ich bei fehlender Schöpfungshöhe des Rahmens und eigener "dreidimensionaler Foto-Gestaltung" ja wohl darf). Was hindert mich dann später daran, diese beiden Foto-Teile wieder zusammen zu setzen und ebenfalls unter einer freien Lizenz zu veröffentlichen? -- Jonathan 14:27, 10. Aug. 2022 (CEST)
Als derjenige, der das Foto angefertigt hat, darfst du sowieso machen, was du willst. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:12, 10. Aug. 2022 (CEST)
Außer du hast irgendeinen Vertrag mit irgendeinm Museum, durch das Betreten von deren Gebäude abgeschlossen... Habitator terrae Erde 16:28, 10. Aug. 2022 (CEST)

Anliegen des Gesetzgebers

Ich möchte noch drei Aspekte betrachten.

1. Was sagt die Literatur, die Rechsprechung, das Internet zur Frage zum Bilderrahmen? Nichts; zumindest habe ich nichts finden können. Auch hier scheint es zum erste Mal diskutiert worden zu sein.

2. Was ist mit dem Begriff "visuelles Werk" gemeint? Die Gesetzesbegründung zur Urheberrechtsreform (Bundestags Drucksache 19/27426 - https://dserver.bundestag.de/btd/19/274/1927426.pdf) schreibt dazu:

„Der in der englischen Sprachfassung (zugleich Verhandlungssprache der Richtlinie) des Artikels 14 DSM-RL verwendete Begriff des „work of visual art“ ist in der deutschen Sprachfassung unzutreffend mit „Werk der bildenden Kunst“ übersetzt. Denn gemeint ist damit nicht das Regelbeispiel des § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG, sondern ein darüber hinaus reichener autonomer Begriff des Unionsrechts, den § 68 UrhG-E nunmehr mit dem Begriff „visuelles Werk“ aufnimmt. Die Bedeutung und die Tragweite dieses Begriffs ist nach dem Sinn und nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang der Begriff verwendet wird und welche Ziele mit der Regelung verfolgt werden, zu der er gehört (vergleiche Urteil vom 3. September 2014, C-201/13, Rn. 19 – Deckmyn, ECLI:EU:C:2014:2132). Nach ErwG 53 DSM-RL soll Artikel 14 die Verbreitung von Reproduktionen gemeinfreier Werke erleichtern und so den Zugang der Allgemeinheit zum kulturellen Erbe fördern. Dabei geht es also um Kunstwerke, die visuell wahrnehmbar sind. Im Unionsrecht existiert in Ziffer 3 des Anhangs zur Verwaiste-Werke-RL bereits der vergleichbare Begriff der „visuellen Werke“ („visual works“), den § 68 UrhG-E nun übernimmt. Die Kategorie der visuellen Werke umfasst neben den Werken der „bildenden Künste“ („fine art“ in der englischen Sprachfassung der Verwaiste-Werke-RL) noch weitere Werkarten, ist also weiter als die Kategorie des § 2 Absatz 1 Nummer 4 UrhG (siehe auch Ziffer 3 des Anhangs zu § 61a UrhG).“

Seite 105

Die erwähnte Verwaiste-Werke-RL schreibt:

„visuelle Werke, einschließlich Werke der bildenden Künste, Fotografien, Illustrationen, Design- und Architektur-werke sowie deren Entwürfe und sonstige derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind:“

Es ist also sehr klar, dass "visuelle Werke" u.A. Werke der „bildenden Künste“ und damit auch dreidimmensionale Werke wie Skulpturen, oder ein Ensemble aus Gemälde+Bilderrahmen umfasst.

3. Was ist der gesetzgeberische Wille hinter dem Paragraphen 68 UrhG?

Hintergrund ist die EU-Richtlinie DSM-RL:

„In Umsetzung des Artikels 14 DSM-RL wird die Schutzdauer der Leistungsschutzrechte an Reproduktionen nunmehr an die Schutzdauer des vervielfältigten Werkes geknüpft.“

Seite 53 der Gesetzesbegründung

Deshalb springe ich schnell zu dieser Richtlinie:

„Endet die Schutzdauer eines Werkes, wird dieses Werk gemeinfrei, und die Rechte, die das Urheberrecht der Union für dieses Werk gewährt, erlöschen. Im Bereich der bildenden Kunst trägt die Verbreitung von original-getreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke zum Zugang zur Kultur und ihrer Förderung und zum Zugang zum kulturellen Erbe bei. In einem digitalen Umfeld ist der Schutz solcher Vervielfältigungen durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte nicht mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes eines Werks in Einklang zu bringen. Zudem führen Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtsgesetzen, die den Schutz solcher Vervielfältigungen regeln, zu Rechtsunsicherheit und wirken sich auf die grenzüberschreitende Verbreitung von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst aus. Bestimmte Vervielfältigungen von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sollten daher nicht durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt werden. All das sollte mit der Erhaltung des Kulturerbes betraute Einrichtungen nicht daran hindern, Reproduktionen wie etwa Postkarten zu verkaufen.“

Absatz 53 DSM-RL
  • "grenzüberschreitend" verlangt ja quasi eine Digitalisierung und nicht wie der BGH im Reiss-Engelhorn-Urteil meint, sich vor Ort damit zu beschäftigen.
  • Die "die Verbreitung von original-getreuen Vervielfältigungen gemeinfreier Werke" wird positiv gesehen/ist quasi erwünscht. Eine Einschränkung, dass der Bilderrahmen die Verbreitung behindern soll, sehe ich nicht.
  • Es wird imo gefordert: Schutzdauer Reproduktion == Schutzdauer Original (und zwar möglichst EU-weit einheitlich). Es ist nicht ersichtlich, dass die Schutzdauer der Reproduktion durch Mitfotografieren des Bilderrahmens verlängert werden soll.


Zurück zur Gesetzesbegründung. Hier wird die Absatz nochmals aufgegriffen:

„Diese einheitliche Anwendung der Bereichsausnahme auf sämtliche Leistungsschutzrechte ist insbesondere durch den Schutzzweck des Artikels 14 DSM-RL geboten: Die Vorschrift soll den Zugang der Allgemeinheit zum kulturellen Erbe fördern, indem sie die Verbreitung von Reproduktionen gemeinfreier Werke über das Internet erleichtert (vergleiche ErwG 53 DSM-RL). Ein rechtssicherer Zugang zu Abbildungen gemeinfreier Werke ist aber nur möglich, wenn die Anwendung des Artikels 14 DSM-RL unabhängig davon ist, zu welchem Zeitpunkt die Vervielfältigung angefertigt wurde. Anderenfalls könnten vor Inkrafttreten der Neuregelung erstellte einfache Reproduktionen in der Bundesrepublik Deutschland je nach Einzelfall faktisch noch bis zu 100 lang Jahre geschützt sein (zum Beispiel im Falle der Lichtbilder nach § 72 Absatz 3 UrhG), was zu nicht hinnehmbaren Unsicherheiten im Rechtsverkehr führen würde, zumal das Aufnahmedatum von Fotos für den Nutzer oft nicht ermittelbar ist.“

S. 105f. Gesetzesbegründung

Hier wird explizit darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nicht will, dass ältere Reproduktionen noch für weitere 100 Jahre geschützt sind. Wäre es ihm wichtig gewesen, dass Reproduktionen von Gemälden in ihrem Rahmen weiterhin geschützt sind, hätte er es hier erwähnen müssen.

In der Kurzversion:

„Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr (§ 68 UrhG-E). Dies erleichtert den Zugang zu Reproduktionen von gemeinfreien Werken, die selbst keinen Urheberrechtsschutz genießen, weil sie entweder niemals urheberrechtlich geschützt waren oder weil ihre Schutzdauer abgelaufen ist.“

S. 3 Gesetzesbegründung

Dem Gesetzgeber war bewusst, dass die "Freigabe" von Reproduktionen gemeinfreier Werke sehr weit reicht und Museen etc. Lizenzeinnahmen entgehen:

„Den Rechtsinhabern entsteht kein Erfüllungsaufwand: Zwar können den Rechtsinhabern (Museen, Fotografen, Bildagenturen) Lizenzeinnahmen entgehen, soweit bestehende Schutzrechte aufgrund der neuen Bereichsausnahme in § 68 UrhG-E entfallen. Dabei handelt es sich aber um entgangenen Gewinn, der keinen Erfüllungsaufwand im Sinne von § 2 NKRG darstellt.“

S. 70 Gesetzesbegründung

Es ist nirgends was davon zu lesen, dass dieser negative Nebeneffekt für Museen abgemildert werden soll, indem nur ganz bestimmte Reproduktionen (z.B. Fotos nur vom Gemälde, ohne Rahmen) freigegeben werden

In der Gesetzesbegründung findet sich zudem der Hinweis, dass ein Urteil wie das vom BGH nun nicht mehr möglich sein soll:

„Praktisch bedeutsam ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Lichtbildschutz nach § 72 UrhG (vergleiche BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018, I ZR 104/17 – Museumsfotos, ECLI:DE:BGH:2018:201218UIZR104.17.0). Artikel 14 DSM-RL schließt den Urheber-und Leistungsschutz nun für jegliche Reproduktion eines gemeinfreien visuellen Werkes aus, ohne dies auf bestimmte Leistungsschutzrechte zu beschränken. Der neue § 68 UrhG-E nimmt daher Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werkes generell vom Schutz durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 des UrhG aus. Die neue Bereichsausnahme lässt den Werkschutz von Vervielfältigungen nach § 2 UrhG (also solche Vervielfältigungen, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen) unberührt, vergleiche Artikel 14 letzter Halbsatz DSM-RL.“

S. 105 Gesetzesbegründung

Hier der erwähnte Artikel 14 DSM-R:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass nach Ablauf der Dauer des Schutzes eines Werkes der bildenden Kunst Material, das im Zuge einer Handlung der Vervielfältigung dieses Werkes entstanden ist, weder urheberrechtlich noch durch verwandte Schutzrechte geschützt ist, es sei denn, dieses Material stellt eine eigene geistige Schöpfung dar.“

S.27

Weiterhin unter Schutz gestellt sind nicht Fotografien vom Gemälde im Rahmen, sondern persönliche geistige Schöpfungen. Ich denke, der Gesetzgeber meint damit Fotos wie sie z.B. unter https://www.pexels.com/de-de/suche/skulptur/ zu finden sind. (z.B. https://www.pexels.com/de-de/foto/graustufenfoto-der-grau-mann-statue-96446/)

Zusammengefasst bin ich der Meinung: § 68 UrhG gilt nicht nur für zweidimmensionale Werke. Der Zweck des Paragraphen ist es, dass gemeinfreie Werke leicht verbreitet werden können. Dass ein Bilderrahmen dem entgegensteht stehen soll, ist nicht ersichtlich und in der Gesamtschau unwahrscheinlich. Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 11:14, 13. Aug. 2022 (CEST)

Wie kommt es eigentlich, dass es für einige hier anscheinend ein Anliegen ist, den Besitzstandswahrern an gemeinfreiem Kulturgut auch noch hilfreich Tipps und Tricks zu vermitteln, wie sie die neue Gesetzeslage vielleicht doch noch aushebeln könnten? -- Herby 14:00, 13. Aug. 2022 (CEST)
@Benutzer:Herbert_Ortner: könntest du dich auch etwas weniger kryptisch äußern? Was ist das, ein Besitzstandswahrer an gemeinfreiem Kulturgut, ist das nicht eher eine contradictio in adiecto ? --Goesseln (Diskussion) 14:35, 13. Aug. 2022 (CEST)
Seufz! Ich dachte tatsächlich, der Begriff Besitzstandswahrer wäre auch weiter nördlich von mir gebräuchlich und ohnehin selbsterklärend. Wie auch immer, in diesem Zusammenhang sind natürlich alle Copyfraud ausübenden Institutionen und andere gemeint, die dank der neuen Gesetzeslage ihre Nutzungsmonopole auf Reproduktionen verlieren, dies aber womöglich durch Tricksereien noch zu umgehen versuchen. Denen muss man hier nicht auch noch eine Anleitung präsentieren. -- Herby 15:08, 13. Aug. 2022 (CEST)

Noch ein @Gnom:, da ich ja im Wesentlichen seiner Auffassung dreidimensional != Visuelles Werk widerspreche und mir seine Meinung wichtig ist. Grüße, --Qaswed (Diskussion) 08:08, 15. Aug. 2022 (CEST)

@Qaswed: Diese Auffassung hat er schon geändert. Gnom ist nur noch der Auffassung, dass ein Bild eines dreidimensionalen Objektes Bild (sogar nur eines Rahmen?) i.d.R. schon ein Lichtbildwerk darstelle. Habitator terrae Erde 21:55, 15. Aug. 2022 (CEST)
Achso, ich habe ihn so (mis)verstanden, dass durch die dritte Dimension des Rahmens die Ausnahme von § 68 Uhrg nicht mehr gelte. Er sagt jetzt aber, dass die Reproduktionsfotografie durch den Rahmen in der Regel so originell ist, dass sie als Lichtbildwerk geschützt ist (weshalb in der Konsequenz § 68 nicht mehr greift)? Viele Grüße, --Qaswed (Diskussion) 20:44, 16. Aug. 2022 (CEST)
Ja. Habitator terrae Erde 22:38, 16. Aug. 2022 (CEST)

Logo Union Berlin

Das Logo wurde heute hochgeladen, die Lizenz ist aber falsch. Ich würde auf mangelnde SH plädieren, wie seht ihr das? --Ralf Roletschek (Diskussion) 22:00, 20. Aug. 2022 (CEST)

Hat keine SH und ist somit natürlich falsch lizenziert. Aber das liese sich ja leicht ändern.
Ich sehe aber gerade, dass wir auch schon mal eine svg hatten, die natürlich auf Commons gelöscht wurde. commons:Commons:Deletion requests/File:1. FC Union Berlin Logo.svg. Auch diese Version wurde auf Commons gelöscht: commons:Commons:Deletion requests/File:1. FC Union Berlin 1966 - 1990.gif. Bei dieser Variante aus den 60ern bis 1990 weiß ich nicht, ob es da größere Unterschiede zum aktuellen Logo gab (laut Vereinsartikel aber nicht). Wenn nein, hat auch diese Variante vermutlich keine SH.
In den beiden LDs störten sich die Leute v. a. an dem Bären: Bären sind uralte heraldische Elemente und dieser hier ist außerdem Teil des Stadtwappens. Überhaupt ist es nicht irgendein Bär, sondern der ca. 740 Jahre alte Berliner Bär. Der Bär ist seit Jahrhunderten gemeinfrei. Wenn man löscht und auch wenn man solche LAs stellt, sollte man das auch gewissenhaft tun und sowas überprüfen. Und die restliche Gestaltung ist auch nicht so überaus kreativ. Das sollte sogar für Commons eigentlich reichen. Insofern sind das beides Fehlentscheidungen, die rückgängig gemacht werden sollten. Bitte auf dem kurzen Dienstweg, das sind nämlich sehr klare Fälle.
Ping an die beiden löschenden Admins User:Christian Ferrer und User:Wdwd sowie an die beiden LA-Steller User:93 und User:Nordprinz und auch an User:Jonteemil, der ebenfalls an der LD beteiligt war.
Da nicht alle Angepingten Deutsch können hier auch nochmal eine kürzere Fassung auf Englisch:
The bear in this badge is the about 740 years old Berliner Bär which is in the public domain since centuries. When you suggest files for deletion and even more when you delete files you have to check such things. Both deletions are wrong decisions. So could you please restore the files informally? -- Chaddy · D 23:01, 20. Aug. 2022 (CEST)
The distinction between definition and representation I talk about is precisely about the bear. I.e. a representation of a black silhouette of a bear derivated/inspired by a 740 years old coat of arm is not necessarily in the Public Domain. --Christian Ferrer (Diskussion) 15:29, 21. Aug. 2022 (CEST)
Nach dem Recht in DACH schon. Dann laden wir die Datei eben nach de.WP --Ralf Roletschek (Diskussion) 15:58, 21. Aug. 2022 (CEST)
At least not in German law. Here it is not enough to just design the bear slightly different. There must be a certain amount of originality to the design of the bear for it being above the ToO and thus being protected by copyright. I don't see this certain amount of originality in this case.
Furthermore as I already said such walking/standing bears are very common heraldic elements that are used around the world since centuries (some examples). It is very unlikely at all to be able to design a walking/standing heraldic bear in a way that the design has enough originality to be a new creative idea in contrast to all those older depictions of walking/standing heraldic bears. -- Chaddy · D 16:31, 21. Aug. 2022 (CEST)
@Christian Ferrer: It is actually this exact bear shape, line by line, that is centuries old. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 16:53, 21. Aug. 2022 (CEST)
Sorry I have nothing against anyone but I do not intend to continue the discussion here neither to undelete the file, please go to the page dedicated to undeletion requests within Wikimedia Commons if you wish so. Regards, --Christian Ferrer (Diskussion) 21:25, 21. Aug. 2022 (CEST)
ein Smiley hält die Hand vor sein Gesicht(Facepalm)Vorlage:Smiley/Wartung/facepalm  -- Chaddy · D 13:51, 22. Aug. 2022 (CEST)
But still… wheres the fucking problem? Or in other terms… how is this bear, only barely different from our COA-bear, apparently a biggie - and Frankfurt's eagle not? I can't see a discussion that case?
Or in general and going back to common sense: instead of discussing our asses off here, one should simply write a request to Union's press department and ask for a permission. It's kinda ridiculous that somehow this is the only BL-team without a logo represntation in their article. --2003:C8:A71F:9364:1578:2E48:5F30:5042 17:17, 21. Aug. 2022 (CEST)
Das ist falsch. Bei RB Leipzig und dem 1. FC Köln fehlen auch die Logos, und dort haben die Vereine dies ausdrücklich abgelehnt. --Nordprinz (Diskussion) 17:55, 21. Aug. 2022 (CEST)
Diese beiden Logos sind aber auch tatsächlich problematischer, jedenfalls zumindest der Kölner Geißbock. Bei den Dosen-Bullen würde ich nicht unbedingt SH sehen. -- Chaddy · D 13:51, 22. Aug. 2022 (CEST)

War leider klar, dass das komplizierter wird. Commons ist und bleibt eine absolute Wundertüte. Dann werde ich diese Dateien eben hier lokal hochzuladen. Kann bitte ein mitlesender Commons-Admin die Dateien mir zukommen lassen? -- Chaddy · D 13:51, 22. Aug. 2022 (CEST)

Ich habe die Datei auf Commons als PD lizenziert, CC4 war definitiv falsch. --Ralf Roletschek (Diskussion) 20:54, 24. Aug. 2022 (CEST)
Ich weiß schon, warum ich seit Jahren nichts mehr nach Commons lade. Die Rechtslage wird ignoriert und wieder ein LA. --Ralf Roletschek (Diskussion) 21:16, 24. Aug. 2022 (CEST)

@Nordprinz: Was genau soll dieser LA jetzt? -- Chaddy · D 21:29, 24. Aug. 2022 (CEST)

@Chaddy:Hallo, die Aufforderung des Commons-Admins am Schluss war, auf der Löschprüfung in Commons die Wiederherstellung zu beantragen. Das ist dafür die zuständige Seite. c:Commons:Undeletion_requests Diese wurde bis jetzt nicht bemüht. Eine Diskussion in Wikipedia kann keine Entscheidung in Commons abschliessend klären oder aufheben.
Es liegt also Stand jetzt ein Wiedergänger vor. Deshalb hab ich auch auf die alten Löschentscheidung hingewiesen.
Es war angekündigt wurden, das Logo in der deutschsprachigen Wikipedia hochzuladen. Das ist nicht erfolgt. Wenn dies erfolgt, kann man hier in der deutschsprachigen Wikipedia klären, ob hochladbar oder nicht.
@Ralf Roletschek: Bitte trag Deine andere Rechtsauffassung auf Löschprüfung Commons vor.
Freundl. Grüsse --Nordprinz (Diskussion) 21:43, 24. Aug. 2022 (CEST)
Offensichtliche Fehlentscheidungen kann man auch einfach rückgängig machen, es muss nicht immer der bürokratische Weg sein. Dazu müsste man aber freilich bereit sein, Fehler einzugestehen...
Und deine Aktion nun ist der Gipfel der Bürokratie. Du weißt durch diese Diskussion hier, dass die beiden Löschungen falsch waren. Aber du stellst nun aus Prinzip einen LA, weil "es so sein muss". Kann man schon machen, sinnvoll und kollegial ist das aber nicht. Hierzuwiki würde man das BNS nennen. -- Chaddy · D 21:49, 24. Aug. 2022 (CEST)

(BK) Es ist falsch, da einfach immer nachzugeben, daher habe ich nun doch einen Wiederherstellungsantrag gestellt: commons:Commons:Undeletion requests/Current requests#File:1. FC Union Berlin 1966 - 1990.gif, File:1. FC Union Berlin Logo.svg. -- Chaddy · D 21:46, 24. Aug. 2022 (CEST)

@Chaddy:Ich gebe Dir recht, offensichtliche Fehlentscheidungen sollte man unbürokratisch korrigieren. Der in Commons löschende Admin hat aber keine gesehen und auf Löschprüfung verwiesen, die ja nun eingeleitet wurde. Sich nach einer der aktuellen Rechtsauffassung des Admins zu richten, ist kein BNS, siehe analog zu Wikipedia:Schnelllöschantrag#Metabegründungen Punkt 2
Sicherlich wäre es schön, wenn die Regelungen um Logo- und Bildrechte einfacher wäre.
Ich bin gern bereit dazulernen. Wenn es hier zu einer positiven Admin-Entscheidung kam, kann ich dies bei ähnlichen Fällen berücksichtigen. Nur nach meinen aktuellen Wissen ist das Logo nicht hochladbar.
Freundl. Grüsse --Nordprinz (Diskussion) 22:04, 24. Aug. 2022 (CEST)
"Nur nach meinen aktuellen Wissen ist das Logo nicht hochladbar." - Dann lies doch bitte die Diskussion hier und auch Gestumblindis Kommentar in meiner undeletion request auf Commons. Da wird erklärt, wieso diese Dateien sehr wohl hochladbar sind. Anschließend dann bitte deinen LA zurückziehen. ---- Chaddy · D 22:35, 24. Aug. 2022 (CEST)
Es wäre übrigens gut, wenn wenigstens diese LP ein Admin mit Kenntnis der Rechtslage entscheiden würde. -- Chaddy · D 21:53, 24. Aug. 2022 (CEST)
Da hätten wir einen: @Gestumblindi: ist Schweizer, Admin auf Commons und bestens in Sachen Urheberrecht in DACH bewandert. Oder @Gnom: kein C-Admin aber zweifellos aussagefähig. Chaddy ist übrigens einer der besten Urheberrechtsexperten hier in .de und kennt auch die aktuelle Rechtslage. Der auf Commons löschende Admin ist Franzose (oder Kanadier?) und kennt die Rechtslage in DACH offenbar nicht. Den LA empfinde ich ebenfalls als BNS. --Ralf Roletschek (Diskussion) 22:29, 24. Aug. 2022 (CEST)
Ich habe den LP-Antrag auf Commons bereits ausdrücklich unterstützt. Gestumblindi 22:39, 24. Aug. 2022 (CEST)
@Chaddy:Aufgrund der erfolgreichen Wiederherstellung der anderen Logos, hab ich den Löschantrag storniert bzw. zurückgezogen, in der Hoffnung, man versteht, was ich geschrieben hab. Hab mir den Link zur Entscheidung notiert, damit man darauf bei ähnlichen Fällen zurückgreifen kann. Freundl. Grüsse --Nordprinz (Diskussion) 14:58, 27. Aug. 2022 (CEST)
Deinen Ausdruck "Storno" verstehen die englischsprachigen Kollegen vielleicht nicht, ich habe mir jetzt mal erlaubt, den Antrag zu schliessen, da du ihn zurückgezogen hast. Gestumblindi 15:06, 27. Aug. 2022 (CEST)
Vielen Dank -- Chaddy · D 15:29, 27. Aug. 2022 (CEST)
@Gestumblindi: Danke. Mein Englisch war leider nie so perfekt. --Nordprinz (Diskussion) 15:09, 27. Aug. 2022 (CEST)

Scan aus Biographical Dictionary

Dieser Text aus

  • Werner Röder; Herbert A. Strauss (Hrsg.): International Biographical Dictionary of Central European Emigrés 1933–1945. Band 2,2. München : Saur, 1983

wird bei Commons als ohne Schöpfungshöhe deklariert, weshalb der nach Commons geladene Buchausschnitt als urheberrechtlich unproblematisch angesehen wird. Ich hatte dazu dieser Tage diesen Commons:Deletion Request eingestellt.

Aha, das heißt, nicht nur weitere einzelne Scans aus dem Handbuch Emigration, sondern auch aus

und so weiter,

wären bei Commons als c:Template:PD-ineligible (ohne Schöpfungshöhe) einstellbar, sofern die Personenartikel nur allgemeine Daten auflisten und keine eigenen Beurteilungen oder Gewichtungen enthalten. mmh. Bemerkenswert. Das würde dann weitergedacht auch für den WP-Artikel gelten, der ja bekanntlich frei von POV ist. Oder habe ich jetzt einen Fehlschluss gezogen? Bitte um Aufklärung.

Dass ich von der Commons-Entscheidung nicht so viel halte, muss ich nicht betonen. Nur mal als Hinweis: im Textkorpus hier steht der kleine Satz Assisted by rels. and friends. Diese textliche Verdichtung, dass in der Vita des Lemmas auch rels. und friends aktiv waren, würde ich schon als POV von Herbert A. Strauss (oder seines Zuträgers) ansehen. Und jetzt die einzelnen Personenartikel aus den von mir genannten Personenenzyklopädien nach solchen Finessen durchzusuchen, halte ich für abwegig.

Natürlich ist es schwierig abzugrenzen, wo die Grenzen des Abschreibens, Zitierens liegen, aber eine elektronisch gewonnene und gespeicherte Kopie eines Fremdtextes als Surrogat eines WP-Artikels, das erscheint mir denn doch zuviel des Guten und Aufwandsparens. --Goesseln (Diskussion) 15:05, 25. Aug. 2022 (CEST)

Tja, schau dir mal des Ergebnis des Meinungsbildes Wikipedia:Meinungsbilder/Paraphrasierte Lexikonartikel an. Seither hat sich wohl nicht viel geändert... - Im Falle des HLS ist die Situation heute allerdings anders, da es seither unter dieselbe freie Lizenz CC-BY-SA wie die Wikipedia gestellt wurde und somit Textübernahmen offensichtlich ermuntert werden und im Sinne der Verantwortlichen sind, was den moralischen Aspekt nun in ein anderes Licht stellt. Gestumblindi 14:54, 27. Aug. 2022 (CEST)

Gemälde mit geschützten Motivbestandteilen

Hallo. File:Handyglück.jpg ist ein Gemälde, für das uns die Freigabe durch den Maler vorliegt. Es enthält jedoch die Reproduktion von Disney-Figuren, die geschützt sein dürften. Können wir diese Bild hier nutzen? (Ich vermute Nein; die Frage zielt darauf ab, ob wir Argumente finden, es behalten zu können.) --Krd 15:50, 28. Aug. 2022 (CEST)

Hm, das könnte eine Urheberrechtsverletzung sein, oder aber unter den neuen § 51a UrhG fallen... --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 19:35, 28. Aug. 2022 (CEST)
Je nach Interpretation dürfte dieses Werk wohl als Parodie (der Dgitalgesellschaft) in Form einer Pastiche (eben dieser Disney-Comics) anzusehen sein. So oder so dürfte das dann wohl unter § 51a UrhG fallen. Fehlt nur eine Klärung der Freigabe, diese scheint laut dem Baustein ja noch in der Prüfung zu sein. -- Chaddy · D 20:32, 28. Aug. 2022 (CEST)
Die Disney-Figuren dominieren das Werk ja völlig und eine Szene, in der Donald & Co. Smartphones benutzen, wäre auch in einem aktuellen Disney-Comic denkbar. Also wenn schon, dann Pastiche, nicht Parodie des Originals (wenn es eine "Parodie der Digitalgesellschaft" wäre, wäre das urheberrechtlich egal, da es ja darum geht, ob ein Originalwerk parodiert wird, und "die Digitalgesellschaft" ist kein Werk). § 51a könnte also zwar passen (Pastiche), aber ist für unsere Zwecke nicht geeignet, glaube ich: Die nötige freie Lizenz beinhaltet ja auch die Erlaubnis, abgeleitete Werke zu erstellen. Man müsste also weitere Werke mit Donald, Daisy etc. aus diesem Pastiche erstellen dürfen. Und das ermöglicht § 51a sicher nicht, soweit das abgeleitete Werk nicht selber eine Karikatur, eine Parodie oder ein Pastiche ist... Gestumblindi 11:54, 29. Aug. 2022 (CEST)
Danke! --Krd 12:14, 11. Sep. 2022 (CEST)
Archivierung dieses Abschnittes wurde gewünscht von: --Krd 12:14, 11. Sep. 2022 (CEST)

Fußball-Wappen

Folgende drei Wappen von Fußballvereinen wurden in den vergangenen Monaten wegen angeblich vorhandener SH hier lokal gelöscht (es geht hier erstmal nicht um Commonsfähigkeit, sondern nur um DACH-Recht). Ich bin anderer Ansicht und werde auch erläutern, wieso. Ich bitte um weitere Meinungen. Generell bitte auch ich auch um mehr Zurückhaltung bei der Löschung von Logos, das nimmt teilweise leider etwas Überhand.

-- Chaddy · D 20:17, 29. Aug. 2022 (CEST)

Ist leider unbeantwortet im Archiv gelandet. Ich hole es nochmal hervor. Wenn in den nächsten Tagen weiter keine Rückmeldungen kommen werte ich das als Zustimmung zu meiner Auslegung der Rechtslage und beantrage die Wiederherstellung dieser Logos. -- Chaddy · D 03:45, 4. Okt. 2022 (CEST)
Ich stimme dir zu. Gestumblindi 23:01, 13. Okt. 2022 (CEST)
@Chaddy:
  • Von wem stammt denn die vom FC Sevilla verwendete konkrete Figurenzeichnung des Stadtwappens? Im Artikel Sevilla ist ja eine andere Figurenzeichnung zu sehen. Mit anderen Worten: Möglicherweise ist die vom FC Sevilla verwendete konkrete Figurenzeichnung geschützt.
  • Woher stammt die konkrete Pferdezeichnung, die Ipswich Town verwendet?
  • Woher stammt die konkrete Baumzeichnung, die Wigan Athletic verwendet?
--Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 14:09, 17. Okt. 2022 (CEST)
Es kommt doch gar nicht so sehr auf die konkreten Figurenzeichnungen an. Die können natürlich etwas variieren, dadurch entsteht aber nicht notwendigerweise ein eigenes Werk. Hier werden bestimmte heraldische Elemente nachgebildet. Historisch gesehen waren heraldische Symbole ohnehin nicht genormt, sondern nur die jeweilige Blasonierung. Die konkrete Gestaltung unterlag immer dem jeweiligen Wappenkünstler, weshalb heraldische Figuren von Wappen zu Wappen auch stark abweichen können. Dass nun in diesen modernen Fußballwappen der Künstler tatsächlich in ausreichendem Maße selbst schöpferisch tätig war ist daher schwer bis gar nicht beweisbar, da sich immer eine vor Jahrhunderten angefertigte Zeichung eines heraldischen Pferdes, Baumes usw. finden lässt, die dieser speziellen modernen Gestaltung sehr ähnlich ist. -- Chaddy · D 00:47, 20. Okt. 2022 (CEST)
Zumindest bei den Heiligenfiguren im Fall Sevilla haben wir meines Erachtens echt ein Problem, wenn das nicht mehr oder weniger direkt von einer gemeinfreien Quelle abgezeichnet ist. --Gnom (Diskussion) Wikipedia grün machen! 13:54, 20. Okt. 2022 (CEST)
Es gibt ein praktisch identisches Mosaik, das der FC Sevilla Im Jahr 2020 getwittert hat. Wo dieses Mosaik hängt, habe ich noch nicht rausgefunden: https://twitter.com/sevillafc/status/1266658980052578305 Grüße --h-stt !? 16:04, 22. Okt. 2022 (CEST)
Ha, es ist am Stadion in Sevilla angebracht: https://sevillafc.es/en/actual/news/fortieth-anniversary-mosaic-sanchez-pizjuan-2122 und in Spanien gilt die Panoramafreiheit. Also alles in Ordnung. Grüße --h-stt !? 16:10, 22. Okt. 2022 (CEST)