Diskussion:Ehenichtigkeit (Kirchenrecht)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Letzter Kommentar: vor 1 Jahr von Jordi in Abschnitt HEIMLICHE BEDINGUNG
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Umbenennung

[Quelltext bearbeiten]

Es wäre vielleicht sinnvoll, den Artikel in Ehenichtigkeit (Kirchenrecht) umzubenennen. Das röm.-kath. Kirchenrecht spricht von Ehenichtigkeitsverfahren und Gründe, die "Annullierung" ist eher Volksgebrauch. Als Kirchenrechtler habe ich da natürlich auch so meine Bedenken, den Artikel unter Eheannulierung laufen zu lassen. Daher kommt dann auch der Einwand mit dem Zivilrecht. --Segeton 00:07, 13. Mär. 2008 (CET)Beantworten

Umbenennung des Artikels und Redirect wäre ohnedies angezeigt wegen des Schreibfehlers (Annulierung gehört mit nur einem L) --Gonesoft 14:33, 7. Jan. 2009 (CET)Beantworten
Schreibfehler ist nicht festzustellen, Annullierung schreibt sich nach Duden durchaus mit doppeltem L (wie die Null). Umbenennungswunsch ist trotzdem gerechtfertigt.--Jordi 12:11, 8. Jan. 2009 (CET)Beantworten

Deutsches Zivilrecht

[Quelltext bearbeiten]

Auch zivilrechtlich ist eine Eheannullierung durchführbar. So ist mir zumindest ein Fall bekannt, in dem eine rein standesamtlich geschlossene Ehe annulliert wurde, mit der Begründung "Das die Ehe nicht vollzogen wurde." Diese Ehe erreichte eh nur ein Alter von 7-14 Tagen.

Das ist dann aber eher ein Rücktritt vom Vertrag. Die kirchliche Eheannullierung kann auch nach 10 Jahren Ehe geschehen. Zivilrechtlich geht solch ein Konstrukt nicht so einfach. -- Leptokurtosis999 16:11, 18. Sep. 2007 (CEST)Beantworten
Zur zivilrechtlichen Nichtigerklärung (Ehe) siehe den entsprechenden Artikel. In Deutschland gibt es eine Nichtigkeit ex tunc seit Kurzem nicht mehr, da man heute davon ausgeht, dass es unbillig wäre, einen ganzen Lebensabschnitt, in dem die Beteiligten zumindest putativ verheiratet waren, rechtlich als quasi "nicht gewesen" zu qualifizieren, selbst wenn es objektive Gründe dafür gibt oder gab, dass die Eheschließung seinerzeit eigentlich als unwirksam hätte angesehen werden müssen.
Falls es in dem oben genannten Beispiel darum geht, dass eine bloß standesamtlich geschlossene Ehe von kirchlicher Seite als nicht vollzogen "annulliert" wurde, muss man sich vor Augen halten, dass auch rein standesamtlich geschlossene Ehen von der katholischen Kirche dann als vollgültig geschlossen angesehen werden, wenn die Betreffenden nichtkatholische Getaufte oder ausgetretenen Katholiken sind (diese Gruppen sind nämlich von der so gen. Formpflicht befreit). Von vornherein ungültig ist die bloß standesamtliche Eheschließung ohne kirchlichen Segen aus Sicht des katholischen Kirchenrechts also nur dann, wenn einer der Partner entweder formpflichtig (also katholisch und nicht "abgefallen", d.h. aus der Kirche ausgetreten) ist oder die Unauflösbarkeit der Ehe verneint und glaubt, er könnte nach einer Scheidung kirchlich gültig nochmal heiraten. So kann es also durchaus einer Eheanullierung wegen Nichtvollzugs bedurft haben, um die Ausgangssituation wiederherzustellen und eine neue kirchliche Eheschließung zu ermöglichen. Alles etwas kompliziert, aber wenn man sich erstmal auf die inhärente Rechtslogik einlässt, in sich eigentlich recht schlüssig. --Jordi 19:38, 18. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Fragezeichen

[Quelltext bearbeiten]

Der Satz erscheint mir fragwürdig:
Der andere Beteiligte, der Anlaß zur Nichtigkeit gab, ist somit posthum vor der ersten Ehe als eheunfähig eingestuft worden (meist wegen impotentia coeundi) und darf zeitlebens nicht mehr heiraten. (Unterstreichungen von mir)
Wer sagt das und woher habt ihr das?

Die (damalige) Unfähigkeit, eine im kirchlichen Verständnis gültige Ehe einzugehen, muss heute oder in Zukunft ja nicht weiterbestehen. Auch ist das Ehehindernis der Impotenz nicht der einzige und meiner Vermutung nach wohl auch nicht der häufigste Annullierungsgrund (meist sehr schwer nachzuweisender Tatbestand). Der Ausdruck "posthum" hört sich für mich so an, als sei einer der Partner verstorben, was wohl kaum gemeint sein dürfte. Die ganze Aussage sollte man vielleicht mal überprüfen. --Jordi 19:38, 18. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

Historisch

[Quelltext bearbeiten]

Ich hätte gerne gewusst, welchen geschichtlichen Verlauf dieses Kirchenrecht genommen hat. Stephanie (nicht signierter Beitrag von 80.128.36.27 (Diskussion) 16:28, 24. Dez. 2012 (CET))Beantworten

Hallo Stephanie, ich weiß nicht so genau, was Du damit meinst, aber falls die Frage noch aktuell ist, schreib mir eine PN indem Du auf meinen Namen klickst und dann entweder links eine Nachricht schickst oder in meine Diskussionsseite etwas postest. --Hannewe (Diskussion) 13:23, 3. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Voraussetzungen und Verfahren

[Quelltext bearbeiten]

Die unter "Historisch" geäußerte Bitte ist begründet. Denn gerade in jüngerer Zeit soll der Nichtigkeitsprozess deutlich vereinfacht worden sein. Und: Prominete Erfolgsbeispiele und das wissen mancher Insider stellen schon die Richtigkeit des ersten Absatzes in Frage. UNd: seit wann gibt es das Verfahren: Seit dem Tridentinum? Oder schon vorher?--Güwy (Diskussion) 11:20, 25. Apr. 2014 (CEST)Beantworten

Annullierung im Volksmund

[Quelltext bearbeiten]

ist Käse, meine ich (salopp gesprochen). Der Abneigung gegen diesen Begriff liegt ein Missverständnis zugrunde. Annullierung bedeutet rechtssprachlich exakt dasselbe wie Nichtigerklärung oder Nichtigkeitsfeststellung. Der Ausdruck ist also per se nicht falsch oder unpräzise oder so. Er wird zudem auch nicht nur vom "Volk" benutzt, sondern durchaus auch fachsprachlich (etwa im Sachwortregister von Listl, Müller, Schmitz, Grundriß des nachkonziliären Kirchenrechts, S. 935; im Eherechtsskript von Ulrich Rhode, S. 93; in der Überschrift eines Abstracts von Burkhard Berkmann; in der gestern zum Artikel verlinkten Kurzdarstellung des Mainzer Offiziats ...), nur eben (im Deutschen!) seltener.

Es ist ja korrekt, dass "Ehenichtigkeit" (mit den dazugehörigen Begriffen der Nichtigerklärung oder Nichtigkeitsfeststellung) im Deutschen ein klarerer und besser verständlicher und auch weniger skandalträchtig klingender Ausdruck ist, der von den deutschsprachigen Fachleuten deshalb auch klar bevorzugt wird. Das ändert aber nichts daran, dass "Annullierung" an und für sich genau dasselbe bedeutet und deshalb eben nicht falsch ist oder irgendwie einen "zweifelhaften" Charakter hätte. Gruß!--Jordi (Diskussion) 11:31, 25. Jun. 2015 (CEST)Beantworten

iANAL, aber Annulierung bedeutet halt Aufhebung, Auflösung, Streichung, Stornierung – alles das was die Feststellung, daß das Sakrament von vornherein nicht zustandegekommen ist, eben nicht aussagen will. --Turris Davidica (Diskussion) 11:36, 25. Jun. 2015 (CEST)Beantworten
Diese ungute Konnotierung gibt es wohl, aber das ist wie gesagt ein laienhaftes Missverständnis. Annullierung ist die wirksame Feststellung, dass es etwas von Anfang an nicht gab. Genau das tut das Kirchengericht. Es ist einfach ein Synonym für "Nichtigerklärung".--Jordi (Diskussion) 11:44, 25. Jun. 2015 (CEST)Beantworten
Was heißt „Konnotation“ – es ist die eigentliche Definition des Wortes Annullierung. Wenn Listl et al das anders sehen, werde ich mich dem allerdings nicht entgegenstellen, warum auch?--Turris Davidica (Diskussion) 11:50, 25. Jun. 2015 (CEST)Beantworten
„Konnotation“ heißt, dass man sich (fälschlicherweise) immer vorstellt, etwas Annulliertes müsste es vor der Annullierung einmal gegeben haben. Genau das ist aber nicht der Fall. Die Annullierung wird ja gerade deswegen ausgesprochen, weil es das Annullierte eigentlich nicht gegeben haben soll, obwohl es zeitweilig so aussah. Um diese Nichtexistenz ein für alle Mal klarzustellen, wird ein Rechtsverhältnis formal annulliert, nichtig gemacht, für nichtig erklärt. Das ist bei einer Stornierung etc. übrigens nicht anders.--Jordi (Diskussion) 11:59, 25. Jun. 2015 (CEST)Beantworten
Um die Diskussion mal zu aktualisieren: Nenne etwas anders und schon wird alles besser- die Gerichte und Kanonisten reden mittlerweile schon nicht mehr von Ehenichtigkeistverfahren sondern von Ehefeststellungsklagen. Richter Frank in Rottenburg hat, meine ich sogar seine Doktorarbeit, mindestens aber ein Buch über das Problem der Sprache geschrieben, die dazu führt, dass bei den Klägern, besonders aber bei Nichtkläger und Kindern oft der Eindruck entsteht, damit wäre alles "gestrichen". Nach dem Kirchenrecht bleiben Kinder ausdrücklich ehelich!--Hannewe (Diskussion) 13:27, 3. Feb. 2017 (CET)Beantworten
Nein, das ist kein neuer Sprachgebrauch, sondern einfach eine analoge Begriffsübernahme aus dem weltlichen deutschen Eherecht. Viele heutige Kirchenjuristen sind von Hause aus weltliche Volljuristen, die neigen dann häufig zu solchen analogen Verwendungen, wo sie sich anbieten. Das alte deutsche Eherecht kannte neben der "Ehenichtigkeitsklage" auch die "Ehefeststellungsklage" (definiert als "Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe zwischen den Prozessparteien").[1] Bei der mittlerweile abgeschafften weltlichen Ehenichtigkeitsklage richtete sich der Klaganspruch gegen die Eheleute (falls die Staatsanwaltschaft klagte) bzw. gegen den anderen Ehegatten (falls ein Gatte selbst klagte) [vgl. Bruno Bergerfurth: Der Zivilprozeß. Freiburg/B. 1985, Rz. 544]. Der Feststellungsanspruch ist dagegen rein deklaratorisch und nur auf die Tatsachenfeststellung gerichtet. Das kirchliche Eheverfahren ähnelt strukturell eher dem weltlichen Ehefeststellungsverfahren, da sich der Klaganspruch gegen das Eheband richtet (daher der traditionelle "Ehebandverteidiger"), nicht gegen die Eheleute. Das angestrebte Resultat ist ja auch hier die "Feststellung", ob überhaupt eine Ehe besteht. Von daher bietet sich dieser aus dem weltlichen deutschen Zivilrecht stammende Ausdruck für den Klaganspruch einfach an und wirkt für einen (deutschen) weltlichen Juristen einleuchtender und besser verständlich. Das entsprechende kirchliche Verfahren nennt sich dennoch weiterhin korrekt Ehenichtigkeitsverfahren (definiert als "Verfahren zur Prüfung der Gültigkeit einer Ehe").[2] --Jordi (Diskussion) 14:12, 3. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Reform des Prozessrechtes: keine zweite Instanz mehr notwendig

[Quelltext bearbeiten]

StraMaLaTA (Diskussion) 19:47, 8. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Laut zwei Apostolischer Schreiben (Motu Proprio) von Papst Franziskus im September 2015 dürfen Katholische Ehen nun schon in erster Instanz annulliert werden. Zentrales Element ist, dass Katholische Ehen nun schon in erster Instanz von einem kirchlichen Gericht oder auch einem Bischof annulliert werden können, eine zweitinstanzliche Entscheidung also nicht mehr zwingend erforderlich ist. StraMaLaTA (Diskussion) 19:47, 8. Sep. 2015 (CEST)Beantworten

Häufig diskutierte Probleme

[Quelltext bearbeiten]

Inwiefern sind diese häufig diskutiert? Oder handelt es sich um Einzelfälle? Dass die Behautpung "Seelischer Eheunfähigkeit" den anderen Partner, der vielleicht nicht so streng nach den Regeln der Kirche denkt und handelt, stigmatisieren kann, halte ich für möglich. Und es gibt sicher auch solche Einzelfälle. Beobachtungen im Freundes- und Bekanntenkreis sind aber nicht ausreichend. Da müssen schon ein paar seriöse Quellen her, sonst ist das unzulässige Theoriefindung. --BunteWelt (Diskussion) 17:01, 3. Feb. 2017 (CET)Beantworten

Hallo, ich bin eben auch über diese <unsäglichen> Formulierungen gestolpert.... also das heißt schon mal "psychische" und nicht "seelische" (qui ob causas naturae suae psychicae oder so: Wer aus Gründen der psychischen Beschaffenheit...). Tatsächlich ist das (can. 1095 °2 und °3) DER Auffangstatbestand überhaupt. Für Deutschland gab es mal Statistiken, werden aber m.W. nicht mehr weitergeführt - ca. 90% der Nichtigkeiten mit diesem Grund. Laut Aussage von POCALUJKO, TOMASZ, La Prevenzione della nullità del matrimonio nella preparazione e nell’ ammissione nelle nozze con una considerazione del tributo dei tribunali ecclesiastici, in: Tesi Gregoriana, Serie di diritto canonico 89, Rom, 2014 werden weltweit sogar fast 98% der Ehen auf diesen beiden Gründen ungültig erklärt.
Die Formulierung, dass der andere Partner quasi beurteilt würde mag zwar theoretisch stimmen, allerdings ist es in der Praxis meist so, dass man den Grund für die Nichtigkeit bei sich selbst sucht. Im Allgemeinen ist es nämlich einfacher, Zeugen für die eigenen Aussagen / Gegebenheiten zu finden, als für den geschiedenen Partner. Eher selten ist, dass ein Grund so klar ist (z.B. bei Ausschluss von Nachkommenschaft), dass man ihn auf der Gegenseite glaubhaft machen kann.--Hannewe (Diskussion) 22:56, 10. Nov. 2021 (CET)Beantworten

Biblisch-theologischer Hintergrund

[Quelltext bearbeiten]

Der Hinweis auf Mt 19,6 EU („Sie sind also nicht mehr zwei, sondern ein Fleisch. Was aber Gott verbunden hat, das darf der Mensch nicht trennen.“) wurde zweimal von Jordi gelöscht mit der Begründung „themenfern“. Zahlreiche Offizialate verweisen auf diese Bibelstelle (Bamberg, Eichstätt, Erfurt, Fulda, Limburg, Mainz, Salzburg u. a.), ebenso Klaus Lüdicke in seiner Einführung: Wozu Nichtigerklärung der Ehe?, übrigens auch Art. 48 GS. Ich verzichte gerne auf die Bearbeitung, erhoffe mir aber doch Aufklärung darüber, weshalb der biblisch-theologische Hintergrund des kanonischen Grundsatzes der Unauflöslichkeit der Ehe (etwa can. 1056, 1141 CIC) in einem Wikipedia-Artikel zur Ehenichtigkeit „themenfern“ sein sollte ..? --Wikifex (Diskussion) 16:22, 24. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

Drei Gründe:
Erstens gehen unkommentierte Bibelstellen als Fußnote gar nicht.
Zweitens geht es um Ehenichtigkeit, nicht Unauflöslichkeit. Die inhaltlichen Bezüge zwischen diesen beiden Aspekten (die es zweifellos gibt) hast du auch im zweiten Anlauf nicht nachvollziehbar dargestellt. Ich halte sie auch nicht für so bedeutsam, dass sie hier in der Einleitung auftauchen müssen, aber darüber ließe sich schon eher reden.
Drittens geht es hier um einen rechtlichen Sachverhalt, keinen biblischen oder theologischen und auch keinen kirchenrechtstheologischen. Rechtsquelle ist nicht die Bibel und die Bibel enthält auch keine eindeutigen Vorgaben zu dem rechtlichen Sachverhalt, man kann sie höchstens heranziehen, um das Rechtsinstitut theologisch zu untermauern. Wenn du eine bibel- oder dogmentheologische Herleitung oder Untermauerung der Ehenichtigkeitsvorschriften machen willst, müsstest du das erstens bequellen und zweitens in einem Unterabschnitt des Artikels tun, nicht hopplahopp in die Einleitung pappen.
Deshalb habe ich das entfernt und halte es für themenfern.--Jordi (Diskussion) 16:55, 24. Jun. 2019 (CEST)Beantworten
Richtig, es geht um einen rechtlichen Sachverhalt. Allerdings einen kirchenrechtlichen. Kirchenrecht hat nicht immmer, aber oft theologische bzw. biblische Bezüge; da liegt ein Unterscheidungsmerkmal zum weltlichen Recht (vgl. Ius divinum, wozu auch die Ehe und die übrigen Sakramente gehören dürften). Um einen solchen Bezug ging es mir hier: Der theologische Grundsatz der Unauflöslichkeit der Ehe, gestützt auf Mt 19,6 EU u. a., führt zu einem entsprechend ausgestalteten Kirchenrecht und in der kanonistischen Praxis zur überragenden Bedeutung der Ehenichtigkeitserklärung gegenüber der Eheauflösung (oder auch der Trennung) – umgekehrt zum weltlichen Recht, das mit der Eheauflösung/Scheidung kein Problem hat und nur ganz selten zur Ehenichtigkeit (§ 20 EheG/AT)/Ungültigkeit (Art. 104 ZGB/CH)/Aufhebung (§ 1313 BGB/DE) gelangt.
Auf diese theologische Fundierung des Kirchenrechts wollte ich hinweisen. Sie wird auch von den oben von mir herangezogenen Veröffentlichungen unter Zitierung von Mt 19,6 EU bereits einleitend erwähnt. Eine Fußnote schien mir da ausreichend, das Zitat ist seinem Wortlaut nach ja geläufig – muss aber freilich nicht sein. Die am Ende nochmals wiederholte „Themenferne“ vermag ich jedenfalls nicht zu erkennen; weitere Diskussion erübrigt sich daher aus meiner Perspektive. --Wikifex (Diskussion) 19:47, 24. Jun. 2019 (CEST)Beantworten
Das Kirchenrecht wird nicht unmittelbar aus der Bibel abgeleitet, insbesondere die Ehenichtigkeit nicht. Eine rechtshistorische Darstellung, die auf die Herleitung dieses Instituts und auch die Bibelauslegungen, die dafür herangezogen wurden, eingehen könnte, fehlt in dem Artikel. Dass die Ehenichtigkeit wegen der absoluten Unauflöslichkeit der Ehe in der kan. Rechtspraxis überragende Bedeutung besitzt, hast du richtig beobachtet, aber im Artikel nichts davon geschrieben. Auch dafür wären Bibelstellen nicht der geeignete Beleg, und in die Einleitung gehört das eher auch nicht, zumindest solange der Artikel sonst nicht näher darauf eingeht.--Jordi (Diskussion) 20:49, 24. Jun. 2019 (CEST)Beantworten

HEIMLICHE BEDINGUNG

[Quelltext bearbeiten]

WAS IST HEIMLICHE BEDINGUNG? WIESO IST ERBFALL EINE HEIMLICHE BEDINGUNG? --Dennis.gert (Diskussion) 16:06, 28. Dez. 2022 (CET)Beantworten

Hallo Dennis,
wir sind hier kein Forum für Kirchenrecht, sondern Diskussion bezieht sich immer auf Artikel, aber ich antworte mal in Kürze.
Es gibt keine heimliche Bedingung. Canon 1102 CIC besagt, dass eine Bedingung nur auf Vergangenheit, nie auf die Zukunft gerichtet sein darf und schriftlich dem Diözesanbischof zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Von daher kann sie nie heimlich sein, sondern ist mindestens dem trauvorbereitenden Priester und dem zuständigen Bischof bekannt. --Hannewe 16:49 28. Dez. 2022 (CET) (ohne (gültigen) Zeitstempel signierter Beitrag von Hannewe (Diskussion | Beiträge) 16:54, 28. Dez. 2022 (CET))Beantworten
Die Erklärung geht an der Frage etwas vorbei, glaube ich. Natürlich darf es eigentlich keine "heimlichen Bedingungen" geben, weil die Eheschließung sonst ungültig ist, aber die Frage war ja, wieso ein Erbfall eine solche, die Ehe annullierende "heimliche Bedingung" sein könnte. Das ist auch keine verbotene Wissensfrage, sondern eine Verständnisfrage betreffend den Inhalt des Artikels und kann deshalb ohne Weiteres hier gefragt und beantwortet werden, weil das zur Verbesserung des Artikels beiträgt.
Der Erbfall ist ein Bsp. für eine "heimliche Bedingung", wenn du deine Partnerin nur unter der Bedingung heiratest, dass sie ein Erbe bekommt, und diese Bedingung nicht offenlegst (deshalb "heimlich"). Wenn das rauskommt, kann die Ehe annulliert werden.--Jordi (Diskussion) 13:27, 7. Jan. 2023 (CET)Beantworten
Hallo Jordi,
ich habe da eine andere Rechtsauffassung. Das wäre dann Richtung Partialsimulation, wenn der/ die Betreffende nur wegen der Erbschaft geheiratet wird.
Es müsste aber ein Ehewillensmangel erkennbar vorliegen, der im Verfahren zu beweisen wäre. Es müsste dargelegt werden, dass ohne diese Erbschaft überhaupt nicht geheiratet worden wäre. Und heimlich ist da immer ganz schwierig - es muss ein bewusster Ausschluss der Ehe an sich vorliegen. --Hannewe (Diskussion) 14:27, 7. Jan. 2023 (CET)Beantworten
Hallo Hannewe, ein schönes Neues Jahr!
Ich denke, man muss da zwei oder sogar drei verschiedene Fallkonstellationen unterscheiden.
  • Eine Sache wäre, wenn ich mir persönlich (ohne Wissen meiner Partnerin) vornehme, wenn die das Haus ihrer Eltern nicht erbt, verlasse ich sie wieder und lasse mich scheiden. Das wäre dann schwer zu beweisen, es sei denn, ich schreibe das z.B. in mein Tagebuch und das wird später als Beweismittel herangezogen, oder ich spreche mit Dritten darüber, die nachher als Zeugen aussagen.
  • Eine andere Sache wäre, wenn wir das als Paar vor der Hochzeit so absprechen (natürlich ohne es dem Priester vor der Trauung zu sagen, deshalb ist das dann immer noch "heimlich" im Sinne von "nicht öffentlich bekannt"). Also wenn sie mir sagt, ich bleibe aber nur bei dir, wenn du das Haus bekommst, und ich bin aus irgendwelchen Gründen damit einverstanden (weil ich meine, dass ich das Haus sowieso bekomme, oder weil ich das Risiko in Kauf nehme, weil ich die Frau unbedingt haben will, oder warum auch immer).
  • Wieder ein anderer Fall wäre, wenn es sich um eine vor der Eheschließung eingetretene Bedingung handelte, also wenn beide oder einer der Verlobten abwarten, bis der Erbfall eingetreten ist, und erst dann (und nur deswegen) der Heirat zustimmen. Auch da kann es wieder den ganz heimlichen Fall geben, wo der andere Partner nichts von dem Vorbehalt weiß, oder den abgesprochenen Fall, wo beide das bewusst so handhaben, ohne dem Priester davon zu erzählen.
Der in dem Beispiel (das ja nicht von mir ist, sondern so in irgendeiner Quelle stand) gemeinte Fall dürfte nach meinem Verständnis am ehesten der zweite sein, aber da bin ich nicht hundertprozent sicher.--Jordi (Diskussion) 16:23, 7. Jan. 2023 (CET)Beantworten