Diskussion:Jutta Cordt

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Amtsantritt?

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In den Nachrichten hieß es, dass Frau Cordt ihr Amt am 1. Februar 2017 antritt. Ist sie dann trotzdem, wie im Artikel gesagt, schon ab dem 12. Januar 2012 Behördencheffin? --Zsolt63 (Diskussion) 21:30, 12. Jan. 2017 (CET)Beantworten

Motorrad

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Ist das Motorrad Hobby von irgendwelchem allgemeinen Interesse? Ich denke nicht. (nicht signierter Beitrag von 2A0A:A541:BB23:0:6462:BB23:54E:5022 (Diskussion) 08:36, 21. Mai 2018 (CEST))Beantworten

Sehe ich auch so. Das mag mal als buntes Detail ein netter (wenn auch nicht zwingend erforderlicher) Ausstieg aus dem Text gewesen sein, aber wen interessiert das jetzt noch? Die wirklich relevante Frage ist doch die nach ihrer künftigen Tätigkeit, nachdem sie mit der Amtseinführung ihres Nachfolgers zunächst in der Versenkung verschwand. --2003:E8:2BE0:F58:319D:8943:E8AE:97D9 22:07, 25. Aug. 2018 (CEST)Beantworten
Richtig. I. ü. nicht „Entlassung“, dies sowieso nie bei Beamten, allenfalls bei sog. politischen Beamten Versetzung in den einstweiligen Ruhestand. Da Cordt als BAMF-Präsidentin aber nicht politische Beamtin war, musste ihr in der Verwaltung des Bundes eine andere, ihrem Amt und ihrer Besoldung angemessene Tätigkeit übertragen worden sein - sonst könnte sie eine amtsangemessene Beschäftigung beim Verwaltungsgericht erstreiten. --Klaaschwotzer (Diskussion) 22:37, 25. Aug. 2018 (CEST)Beantworten

Mit wem ist Jutta Cordt verheiratet, mit Ulla oder Uwe? --Frau Olga 08:16, 22. Mai 2018 (CEST)

Falschmeldung der Bildzeitung

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Es gibt kein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, es wird derzeit lediglich (aufgrund einer eingegangen Anzeige, was bekanntlich noch rein gar nichts bedeutet), geprüft, ob ein solches einzuleiten ist.[1] --Malhiermalda (Diskussion) 10:47, 23. Mai 2018 (CEST)Beantworten

„Entlassung“ der Präsidentin Cordt durch Bundesminister Seehofer mit Wirkung vom 15. Juni 2018?

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Die von Journalisten häufig verwendete Formulierung, wonach ein Beamter „entlassen“ worden sei, ist umgangssprachlich zwar üblich, aber inhaltlich falsch. Ein Bundesminister kann einen Beamten nicht einfach „entlassen“. Das Bundesbeamtengesetz regelt in den §§ 30 bis 43 die Voraussetzungen für die Entlassung eines Beamten (https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/index.html). Im „Fall“ von Präsidentin Cordt kommen sämtliche im Gesetz vorgesehenen Entlassunggründe nicht in Betracht.
Häufig wird der Begriff „Entlassung“ für eine Versetzung eines sogenannten „politischen Beamten“ in den einstweiligen Ruhestand verwendet. Das Amt der Präsidentin des BAMF ist in die Besoldungsgruppe B 8 des Bundes eingereiht, s. Besoldungsordnung B. Es ist aber nicht in § 54 Bundesbesoldungsgesetz, der Liste der sog. politischen Beamten des Bundes, aufgeführt. Der Inhaber des Amtes „Präsident des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge“ kann also nicht in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden (https://www.gesetze-im-internet.de/bbg_2009/__54.html).
In der Nachberichterstattung der großen politischen Tageszeitungen wie Süddeutsche Zeitung und Frankfurter Allgemeine Zeitung wird zu verfolgen sein, was unter des Bundesminster Seehofers Bekanntgabe einer „Entlassung“ von Präsidenten Cordt zu verstehen ist.
Der Eintrag im Artikel über Frau Cordt, sie sei am 15. Juni 2018 „entlassen“ worden, und der Eintrag in der Info-Box des Artikels Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, die Präsidentschaft sei vakant, sind nach all dem unzutreffend. --Klaaschwotzer (Diskussion) 11:55, 16. Jun. 2018 (CEST)Beantworten

Die Berichterstattung bei Spiegel-Online vom 15. Juni 2018 war bereits differenzierter als in den beiden genannten Wikipedia-Artikeln, in dem es bei Spiegel-Online heißt, Seehofer habe der Leitungsspitze des Bamf mitgeteilt, „sie von ihren Aufgaben zu entbinden“ (http://www.spiegel.de/politik/deutschland/innenminister-horst-seehofer-will-bamf-chefin-cordt-abloesen-a-1213296.html). Dies ist qualitativ etwas anderes, als sie zu „entlassen“. --Klaaschwotzer (Diskussion) 16:22, 16. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Die Präsidentin ist in Besoldungsgruppe B 9, nicht B 8, eingereiht. Zu den politischen Beamten gem. § 54 BBeamtenG gehört sie nicht. Leider habe ich hier keinen Hinweis auf eine evtl. spezialgesetzliche Regelung, die gem. § 54 II BBeamtenG vorrangig wäre, gefunden, ebensowenig auf der Website des BAMF. --Malabon (Diskussion) 22:15, 16. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Der Artikel Besoldungsordnung B war nicht aktuell, richtig ist nicht B8, sondern B9, s. https://www.buzer.de/gesetz/6465/a107712.htm. --Klaaschwotzer (Diskussion) 22:59, 16. Jun. 2018 (CEST)Beantworten
Das Amt der Präsidentin des BAMF zählt gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) zu den Ämtern mit leitender Funktion, die zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe übertragen werden. Voraussetzung dafür ist im Regelfall ein bestehendes Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BBG). Dann beträgt die Probezeit zwei Jahre, sonst drei Jahre (§ 24 Abs. 3 BBG). Selbst bei Annahme des Regelfalls und Anrechnung von Vorzeiten kann die Probezeit hier frühestens Ende September 2018 enden (also zwei Jahre nach Eintritt in das BAMF). Danach hat der Dienstherr den erfolgreichen Abschluss der Probezeit festzustellen und das Amt auf Dauer zu übertragen (§ 24 Abs. 3 BBG) oder der Beamte ist mit Ablauf der Probezeit aus dem Amt mit leitender Funktion entlassen (§ 35 Satz 1 Nr. 1 BBG) und fällt in sein Lebenszeitamt zurück, falls vorhanden. Der Beamte kann im Verwaltungsrechtsweg die Übertragung erstreiten, wobei der Dienstherr die materielle Beweislast trägt, wenn er die Nichtbewährung behaupten will. Ein "politischer Vertrauensverlust" o. ä. ist bedeutungslos, weil es sich nicht um das Amt eines politischen Beamten handelt. Versetzt werden könnte ein BAMF-Präsident gegen seinen Willen nur auf die (nicht vakante) Präsidentenstelle des Bundesverwaltungsamts, weil Anspruch auf amtsangemessene Verwendung besteht und alle anderen Stellen der Besoldungsgruppe B 9 im Geschäftsbereich des BMI mit dem Status des politischen Beamten verbunden sind, der einem nicht aufgedrängt werden kann. Da der Nachfolger zum Präsidenten ernannt sein soll, ist schwer vorstellbar, dass die Vorgängerin immer noch Präsidentin sein und nur die damit verbundene Funktion verloren haben könnte, zumal das BAMF nach dem Haushaltsplan nicht über zwei B 9-Stellen verfügt. Beamtenrechtlich bleibt der Vorgang rätselhaft.--Lexberlin (Diskussion) 02:47, 10. Sep. 2018 (CEST)Beantworten