Diskussion:Meinungsfreiheit/Archiv/2019

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Rüstringer Recht

Im Rüstringer Recht (Asega Bok ca 1230) gibt es: "Hia vrievon alle Frison efter thes kinig Kerles ieft frihalsa and fria spreka, ande setton and stedgadon allera kininga ieft, thet send allera Frisona kesta and londriucht." - Fria Spreka wird mit Freie Rede übersetzt, ein Privileg durch Karl den Grossen.--Rebentisch (Diskussion) 16:59, 29. Okt. 2019 (CET)

Recht zur Vertragskündigung bei Rufschädigung

@Gustav von Aschenbach: Du hast diese Änderung gesichtet, die ohne Hinweis auf eine Gesetzesbestimmung oder ein einschlägiges Urteil behauptet, dass es ein generelles, auf alle Verträge anwendbares Recht gäbe, „einen Vertrag kündigen zu dürfen, wenn der eine Vertragspartner den anderen Vertragspartner öffentlich diffamiert, herabsetzt oder sich sonst in irgendeiner Weise rufschädigend verhält.“ Das widerspricht meinem Wissensstand. Nachdem du ebenfalls der Ansicht bist, dass das so stimmt – könntest du vielleicht eine geeignete Quelle nachliefern?
Danke, Troubled @sset  Work    Talk    Mail   12:11, 6. Dez. 2019 (CET)

Bitte verzichte zukünftig darauf, mich anzupingen! Ich habe nur den ersten Teil korrigiert (Art. statt §), den zweiten nicht gesehen. Da ich dies mangels Zeit, Lust und Energie nicht prüfen werde bzw. in einem Freiwilligenprojekt keine Arbeitsaufträge übernehmen kann, habe ich die Sichtung entfernt. Dass herabsetzende Äußerungen im Rahmen der Meinungsfreiheit zu Kündigungen führen können, scheint mir indes offensichtlich; ob man dies als „Grenze“ bezeichnen kann, müsste geprüft werden. --Gustav (Diskussion) 12:25, 6. Dez. 2019 (CET)
Scheint nicht so einfach zu sein, siehe "Die Einwirkung der Grundrechte auf das Vertragsrecht des BGB":
"Dies führte dazu, dass das Bundesverfassungsgericht zu der Frage Stellung nehmen musste, inwieweit trotz bestehender Privatautonomie die verfassungsrechtlichen Grundrechte diese Vertragsfreiheit einschränken."
Ich denke auch, dass die IP zumindest erklären müsste, wozu dieser zusätzlichen Stichpunkt dienen soll, wenn schon der Punkt "der Schutz der persönlichen Ehre gegen Beleidigung oder Verleumdung," existiert. -- Amtiss, SNAFU ? 04:01, 9. Dez. 2019 (CET)
Ich würde vermuten, dass gemeint war, dass die Ausübung eines bestehenden Kündigungsrechts wegen Äußerungen des Vertragspartners prinzipiell zulässig ist. Es müsste also m. E. wenigstens umformuliert und auch belegt werden. MfG --Yhdwww (Diskussion) 14:08, 12. Jan. 2020 (CET)