Diskussion:Ratsbegehren

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Letzter Kommentar: vor 1 Monat von 93.254.62.11 in Abschnitt Ein Ratsbegehren existiert nicht.
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Ein Ratsbegehren existiert nicht.[Quelltext bearbeiten]

Im Artikel wird auch keine Quelle für diesen Begriff genannt. Gesetzlich geregelt sind (beispielsweise in Artikel 18a der Bayerischen Gemeindeordnung) das Bürgerbegehren und der Bürgerentscheid, wobei das Bürgerbegehren zunächst die Bedingungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids erfüllt, indem er insbesondere eine gewisse Unterstützung unter den Gemeindebürgern sicherstellt. Alternativ kann auch der Gemeinderat selbst einen Bürgerentscheid durchführen. Hierfür muss er aber nicht die Hürden eines Bürgerbegehrens überwinden, sondern kann dies einfach beschließen. In Artikel 18a Absatz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung liest sich das so: "Der Gemeinderat kann beschließen, daß über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ein Bürgerentscheid stattfindet." Zur Unterscheidung zwischen einem "echten" Bürgerentscheid und einem vom Gemeinderat beschlossenen Bürgerentscheid, hat sich für letzteren die Bezeichnung "Ratsentscheid" etabliert. Es wäre deshalb sehr nett, wenn man diesen Artikel entsprechend korrigieren würde (inklusive des Artikel-Namens und eventueller Querverweise auf diesen). --93.254.62.11 07:58, 17. Apr. 2024 (CEST)Beantworten