Diskussion:Scootertuning

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Letzter Kommentar: vor 6 Jahren von 46.82.167.72 in Abschnitt „TÜV“
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"Grob geschätzt"[Quelltext bearbeiten]

Grobe Schätzungen ohne Quellenangabe sollten in einer Enzyklopädie nicht erscheinen... Habe den Satz, dass einer "groben Schätzung" zufolge 2/3 aller Roller getunt sind, rausgenommen. (nicht signierter Beitrag von 77.76.219.36 (Diskussion) 13:40, 2. Mai 2012 (CEST)) Beantworten

Erreichbare Höchstgeschwindigkeiten[Quelltext bearbeiten]

"Manche Roller erreichen Geschwindigkeiten von über 160 km/h."
Welche Dimension hat denn dann der Hubraum? --ion 20:00, 25. Sep 2006 (CEST) es gibt einen zylinder mit 80ccm(2fast zylinder) mit dem man diese geschwindigkeit erreichen könnte...das macht aber keiner da das getriebe dann lang übersetz sein müsste und dadurch zu viel beschleunigung verloren geht..was bringt es wenn der roller 1600km/h läuft aber dafür ne strecke von 20km länge braucht??

soooo lang muss das getriebe auch nicht sein dass man dann 20km anfahrweg braucht ^^ man hat ja mit nem high end zyli genug druck damit man auch noch perversen anzug hat ... mit nem mhr team oder hebo manston gehen die 160 auch wenn man sich n bischen mühe gibt....


Jungs was will man mit einem 2FAST? klar guter zylinder aber nicht sehr alltagstauglich und nicht langlebig; wegen zu wenig hubraum! es gibt von piaggio 192 ccm motoren aus denen holt man locker beschleunigung ohne ende raus, aber gleichzeitig auch endgeschwindigkeit weit über 160 kmh ; )..... ........doch das problem ist dann muss man de roller komplett umbauen und den rahmen mit metrakit ausgießen. Und der zilynder passt nur auf gilera runner und tph(125 model) und natürlich auf den roller wo der zylinder auch herkommt auf den hexagon super von piaggio


für den alltag ist so ein 2fast auch garnicht gedacht. und 160 kmh sind heut zutage überhaupt kein problem da braucht man nichtmal einen 2fast zylinder wenn sich aus den kleine 70ccm motorn wie hebo manston , polini evo, mhr etc. schon über 20 ps rausholen lassen, eine gute abstimmung ,ein auspuff der genug leistung im oberene drehzahl bereich bietet (yasuni c30 ,roost r1400), sowie die richtige wahl des primär und sekundär getriebes, und schon sind 160 kmh erreicht..

Rechtliche Problematik[Quelltext bearbeiten]

Warum wurde die Geschichte mit der Freiheitsstrafe rausgenommen? Nach §6(1) des Pflichtversicherungsgesetzes steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, §6(2) für Fahrlässigkeit ein halbes Jahr, was aber m.E. nicht bei Tuning gilt, da die Veränderungen ja mit Vorsatz geschehen. Alternativ kann natürlich in beiden Fällen auch eine Geldstrafe verhängt werden. Aber m.E. ist der Hinweis auf die auch mögliche Freiheitsstrafe nicht verkehrt. --cuno.1 10:08, 05.10.2006 (CEST)

Hi, ein Link auf die Änderung wäre hilfreich. Und wenn eine Freiheitsstrafe tatsächlich möglich ist, ist ein Hinweis darauf m. E. berechtigt. --ion 14:38, 5. Okt 2006 (CEST)
Die Änderung hat Alfst gemacht: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Scootertuning&diff=prev&oldid=22174188 . Den Gesetzestext habe ich sicherheitshalber auch mal gezogen: http://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__6.html . Es wird wahrscheinlich selten zur Verhängung einer Freiheitsstrafe kommen, sicherlich dürfte aber für besonders unverbesserliche Tuner aber durchaus die Gefahr bestehen. --cuno.1 15:34, 05.10.2006 (CEST)
Also ich würde es ans Ende der Liste setzen und in Klammern dahinter den Hinweis "in Ausnahmefällen". --ion 22:10, 5. Okt 2006 (CEST)

Gibts für die 5000€ Regress eine Quelle? würde mich interessieren und den Leser sicher auch. Die Polizisten, mit denen ich gesprochen habe, erzählen von gegebenenfalls lebenslangen Renten. Das halte ich für durchaus rechtlich möglich. Danke! (nicht signierter Beitrag von 79.220.253.175 (Diskussion) 11:16, 23. Sep. 2011 (CEST)) Beantworten

Hm, ich habe mir den Artikel durchgelesen und der sprachliche Ausdruck bedarf einem gewissen.. Schliff, fand ich. Da ist z.B. die Rede davon, dass der Vergaser mehr "zieht".. und hier und da fällt nebenher auch noch die Rechtschreibung auf.

Hab allerdings heute keine Zeit dazu, also wollte ich's mal anmerken ;) --Aera 15:55, 6. Nov 2006 (CEST)

Abänderung des Titels unbedingt erforderlich[Quelltext bearbeiten]

Es wird in dem Artikel so getan, bzw.durch den Titel impliziert, daß nur modernere Motoroller, in Jugendkreisen oft "Scooter" genannt, getunt werden. Das Thema ist dagegen aber so alt wie die 50er Klasse selbst, nur nannte man das damals "frisieren", meinetwegen ab den 70/80ern auch "Tunen" - also Jahrzehnte ehe die Roller-Bauform markttechnisch überhaupt irgendeine Rolle spielte. "Scootertuning" als Titelthema ist daher viel zu speziell, ich schlage daher dringend die Umbenennung in "Moped-", "Mokick-", "Motortuning" oder einfach "Tuning" vor. Einen Grund, wieso z.B.in Tuning von Mokicks der 70er Jahre und heutigen Rollern unterschieden werden soll sehe ich nicht. Die Klientel, Motivation und 99% der Technik waren/sind absolut identisch. Ich bin nun schon länger bei Wikipedia dabei, weiß aber nicht wie man Titel ändert. Hier wärs aber dringend angebracht.--Alex74 23:30, 6. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Den Titel eines Artikels änderst du, in dem du in der Leiste oben mit "Seite bearbeiten" usw. auf "Verschieben" klickst. Damit wird der Artikel zu einem anderen Lemma verschoben, deshalb "verschieben". ion 20:33, 8. Jan. 2007 (CET)Beantworten

Lemma-Frage[Quelltext bearbeiten]

Nachdem nun heute ein paar mal hin-und-her-geschoben wurde und die "richtige" Version gesichtet wurde, ist die Lemma-Frage nun vielleicht mal abschließend zu klären. Was ist also das beste und vor allem: das korrekte Lemma? Grüße von Jón + 15:44, 16. Okt. 2007 (CEST)Beantworten

„TÜV“[Quelltext bearbeiten]

Im Text wir immer von TÜV-Einträgen gesprochen. Dies sollte umformuliert werden, denn Anbauabnahmen mit ABE dürfen auch von KFZ-Sachverständigen der DEKRA, KÜS usw. vorgenommen werden. Die Einzelabnahmen, die in den alten Bundesländern der TÜV machen muss, werden in den neuen Bundesländern von der DEKRA durchgeführt. --Gamsbart 18:58, 19. Sep. 2008 (CEST)Beantworten

und in A und CH? --46.82.167.72 12:04, 28. Feb. 2018 (CET)Beantworten

Der italienische Kurbelwellenhersteller heißt "Alfaerre".


Motorleistung ist nicht alles![Quelltext bearbeiten]

Nachdem ich schon im Artikel Mofatuning meine Anmerkung auf der Diskussionsseite hinterlassen habe, muß ich leider feststellen, daß die hier auch nötig ist. Also dann:

Von der Sinnhaftigkeit des Artikels und der darin angedeuteten Maßnahmen mal abgesehen: Leider bekomme ich immer wieder mit, daß sich keinerlei Gedanken darüber gemacht werden, ob das Fahrwerk (also u.a. Rahmen, Lenkkopflager, Gabel, aber auch die Räder und Reifen) und vor allem die Bremsen der größeren Leistung und Geschwindigkeit gewachsen sind!

-- 83.171.163.252 16:32, 16. Mär. 2009 (CET)Beantworten

Unwissenheit..[Quelltext bearbeiten]

"Viele Jugendliche sind sich des Risikos und der Illegalität nicht bewusst" - Das halte ich für ein Gerücht. Zumal die entsprechende Gesetzeslage, soweit ich mich erinnern kann, auch in der Fahrschule gelehrt wird. --Kraligor (Diskussion) 14:48, 28. Mai 2012 (CEST)Beantworten

Punktereform[Quelltext bearbeiten]

Im Abschnitt rechtliche Problematik scheinen die Folgen des illegalen Tunings noch auf Basis der alten Punkteregelung zu stehen. 2014 folgt ja eine Punktereform, die dann geltenden Sanktionen müssten also angepasst werden. Ich hätte es gemacht, habe aber auf die genauen dann verrechneten Punkte für die einzelnen Konsequenzen leider keinen Zugriff.--Seifertb (Diskussion) 16:30, 19. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Die geplante Punktereform ist zwar jetzt vom Bundesrat abgenickt worden, wurde aber noch nicht im BGBl. veröffentlicht. Nach der Veröffentlichung (vermutlich im August), tritt die Reform am ersten Tag des neunten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft, also voraussichtlich im Mai 2014. Insofern wäre eine Änderung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. --JLKiel·Disk 17:47, 19. Jul. 2013 (CEST)Beantworten

Leistung von Tuningrollern??[Quelltext bearbeiten]

Gleich in einem der ersten Sätze steht "...rund 20 kW und mehr Leistung am Hinterrad gebracht werden." 20 kW sind etwa 27 PS, was selbst bei einem 80 ccm Zyliner wirklich nur mit langen Tüfteln und einem Haufen Geld erzielbar sein dürfte. Halte ich daher für nicht so geeignet für die Einleitung, das sind mE eher Daten eines Rollers, der für Rennen aufgemotzt ist. 217.7.150.122 18:50, 21. Aug. 2013 (CEST)Beantworten

Erlöschen der Betriebserlaubnis führt zum Verlust des Versicherungsschutzes?[Quelltext bearbeiten]

§19 StVZO legt in Absatz 2 dar, wann die Betriebserlaubnis erlischt. Aber im Pflichtversicherungsgesetz finde ich keinen Passus, nach dem das Erlöschen der Betriebserlaubnis den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge hätte.

Wäre ja auch ziemlich übel, wenn ich als mittelloser Hartz-IV-Empfänger an meinem Wagen den Auspuff manipuliere, damit er lauter ist (Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 Abs. 2 Nr. 3 StVZO), und in der Folge der von mir zum Krüppel gefahrene Fußgänger leer ausgeht, weil kein Versicherungsschutz mehr besteht.

Es mag durchaus sein, dass durch das Erlöschen der Betriebserlaubnis im Innenverhältnis (Vesicherungsnehmer / -geber) Regress besteht, aber im Außenverhältnis gegenüber Dritten besteht die Versicherung erstmal weiter.

Solange keine konkrete Rechtsvorschrift benannt wird (die es meines Wissens nicht gibt), kann eine solche Behauptung nicht im Artikel stehen bleiben. ein Prospekt der DEKRA ist jedenfalls kein geeigneter Beleg. JLKiel(D) 23:29, 19. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

§ 3 PflVG sagt klar: „Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.“ Der mittellose H4 dürfte m.W. keinen Wagen haben ;-) -- Beademung (Diskussion) 23:39, 19. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
§ 3 sagt: „Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.“ D.h. der Versicherer kann die Leistung nicht verweigern.
§2 Abs. 1 Nr. 1-5 betrifft die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, die Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts angehören sowie juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten, also allesamt von der Versicherungspflicht befreite Personen, nicht aber natürliche Personen, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Hartz-IV-Emfpänger dürfen sehr wohl Kraftfahrzeuge halten. JLKiel(D) 23:46, 19. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Bei Vorsatz (Tuning) ist der Versicherer leistungsfrei. → https://de.wikipedia.org/wiki/Kfz-Haftpflichtversicherung#Deckungssumme -- Beademung (Diskussion) 10:15, 20. Sep. 2016 (CEST). Zur Leistungsfreiheit siehe OLG Koblenz [1] -- Beademung (Diskussion) 11:37, 20. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Nein, deine Interpretation ist falsch, denn dann wäre der Versicherer auch bei Unfallflucht (vorsätzliche Straftat) sowie bei vorsätzlich begangenen Trunkenheitsfahrten leistungsfrei, ist er aber nicht (nachzulesen in deinem Link). Leistungsfrei ist der Versicherer bei vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls (sprich Unfalls), siehe §81 VVG. Und im verlinkten Urteil geht es um eine Kaskoversichderung, nicht um die Kfz-Haftpflicht. JLKiel(D) 11:57, 20. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Dass illegales Tuning eine Obligenheitsverletzung darstellt, ist bekannt. Dass die Versicherung den VN daraufhin selbst bei Haftpflicht in Regress nehmen kann, ist durch verschiedene Urteile belegt, so auch der Link weiter unten. → https://www.gesetze-im-internet.de/kfzpflvv/__6.html. Ehrlich gesagt verstehe ich deine Aktion nicht. Soll damit den Kids den Umgang mit Tuning so dargestellt werden, dass die Versicherung für alles (!) gerade steht, da nix passieren kann ? [2] Sorry, das ist ziemlich verantwortlungslos und falsch. -- Beademung (Diskussion) 12:44, 20. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Das mit den 5000 Euro stand schon mal im Artikel und wurde von Dir kommentarlos entfernt. Kann es sein, dass Du die erzieherische Formulierung über die Fakten stellst? --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 18:56, 20. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Den Passus mit 5000 E hatte ich glatt überlesen beim Kürzen des Artikels. Wenn beim illegalen Tuning im Schadensfall der Kaskoversicherung Leistungsfreiheit zugestanden wird, und bei der Haftpflicht der VN bei 5000 E in Regress genommen wird, ist das sicher keine erzieherische Maßnahmen, sondern Fakten, das komplette Kürzen dagegen Murks. :-) --Beademung (Diskussion) 19:27, 20. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Meine für dich unverständliche Aktion dient dazu, die korrekte Rechtslage im Artikel darzustellen. Das ist der Zweck der Wikipedia, nicht aber das Verbreiten von Falschaussagen aus erzieherischen und / oder moralischen Gründen. JLKiel(D) 21:46, 20. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Letztendlich sollte das ganze unter Kfz-Haftpflichtversicherung abgehandelt werden und hier nur angerissen. Es betrifft ja nicht nur Roller, sondern auch 125er und andere gedrosselte sowie andere Artikel aus Kategorie:Fahrzeugtuning.

Wenn dem so wäre, hättest du zur Aufklärung aktiv beigetragen nicht bloß den Revert-Knopf gedrückt. Zweck und Ziel der Wikipedia ist nicht die Erschaffung eines neuen Elfenbeinturms. Insbesondere die Problematik des Tunings von 25 km/h-Scooter, nicht der 125er, ist ein 50 %-Problem für und kopfschüttelnde Eltern, Kids und dem normalen Leser, und ist hier definitiv besser aufgehoben. -- Beademung (Diskussion) 09:33, 21. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Nun verdreh mal nicht die Tatsachen, das mit dem Revert-Knopf warst du, als du die Änderung der IP mit der genialen Begründung „lesen“ zurückgesetzt hast. JLKiel(D) 10:47, 21. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Vorschlag um die Kuh vom Eis zu holen:

Illegales Tuning beeinflusst im Versicherungsfall die Schadensregulierung. Während bei der Haftpflichtversicherung ein Regress von bis zu 5000 Euro vorgesehen ist,[1] kann durch die Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung völlige Leistungsfreiheit entstehen.[2]

-- Beademung (Diskussion) 16:53, 21. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

Ja,das klingt gut. JLKiel(D) 19:09, 21. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
Ja, ist ok, der Link sollte spezieller Kfz-Haftpflichtversicherung heißen, denn dort stehen auch die 5000€. --Siehe-auch-Löscher (Diskussion) 08:30, 22. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
OK, so umgesetzt. -- Beademung (Diskussion) 11:50, 22. Sep. 2016 (CEST)Beantworten

WP:Dritte Meinung[Quelltext bearbeiten]

  • Die Haftpflichtversicherung muss natürlich auch weiterhin leisten, an den geschädigten Dritten. Aber sie kann beim Versicherungsnehmer Regress nehmen. Die Höhe ist im Regelfall auf 5000,- EUR begrenzt. In der Kasko kann die Versicherung leistungsfrei werden. Grüße --h-stt !? 12:47, 20. Sep. 2016 (CEST)Beantworten
  1. § 6 Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
  2. 3 6 OLG 10 U 56/06; 4 O 79/05 LG Mainz