Kennlicht

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Kennlicht zeigendes Zwischensignal im Bahnhof Pforzheim. Bei Bedarf deckt das Signal die dahinterliegende einfache Kreuzungsweiche.

Das Kennlicht ist ein weißes Licht an Lichtsignalen der Eisenbahn in Deutschland, welches anzeigt, dass das Signal durch den zuständigen Fahrdienstleiter oder automatisch durch die Signaltechnik zeitweilig betrieblich abgeschaltet ist. Der Triebfahrzeugführer braucht das Signal nicht zu beachten.

Zweck des Kennlichtes[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bei der Eisenbahn gilt ein dunkles Lichtsignal als gestört. Ein am Signal etwa angebrachtes Mastschild kann zum Anhalten verpflichten. Die Weiterfahrt ist nur auf besonderen Auftrag, beispielsweise einem schriftlichen Befehl, Ersatzsignal oder Vorsichtsignal, gestattet. Ähnlich wäre bei Vorsignalen aufgrund der Vorsignaltafel Halt zu erwarten. Aus diesem Grund wird bei betrieblich abgeschalteten Signalen ein weißes Licht gezeigt.

Anwendung[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Kennlicht wird sowohl im H/V- (nur bei Lichtsignalen), Hl- als auch Ks-Signalsystem verwendet. Auch alleinstehende betrieblich nicht genutzte Vorsignale zeigen ein Kennlicht, abgeschaltete Vorsignale am Mast eines Hauptsignals werden dagegen dunkel geschaltet.[1] Alleinstehende Zusatzsignale bleiben dunkel.

Einsatz[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Kennlicht an einem Hl-Signal
Kennlicht an einem niedrigen Lichtsperrsignal

An Hauptsignalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Das Kennlicht kommt meist dann zum Einsatz, wenn zwei Hauptsignale einander nicht im Bremswegabstand folgen. Hierbei besteht das Problem, dass ein rechtzeitiger Halt nicht möglich wäre. Wird der Fahrweg vom ersten Signal über das zweite zu einem dritten Signal eingestellt, wird das zweite Signal auf Kennlicht geschaltet. Die Sicherung des Fahrwegs wird dann durch das erste Signal vorgenommen. Andere Kombinationen sind möglich.

Wird der Fahrweg nur bis zu einem Zwischensignal durchgeführt, kommt eventuell der Stumpfgleis- und Frühhaltanzeiger in Form eines um 90° nach links gedrehten T am vorhergehenden Signal zum Einsatz.

Bei Kleinbahnen, auf Nebenstrecken, Parkeisenbahnen oder zeitweilig nicht besetzten Betriebsstellen besteht die Möglichkeit des Kennlichtbetriebes, wobei die Signale der nicht besetzten Betriebsstelle des gesicherten Fahrwegs ausgeschaltet werden und nur das Kennlicht zeigen. Dadurch wird ermöglicht, dass beispielsweise ein Bahnhof zeitweise mit weniger Personal betrieben werden kann. Die Sicherung des Bahnverkehrs wird von der rückgelegenen Betriebsstelle übernommen.

In bestimmten Fällen (wenn es im Streckenbuch geregelt ist oder ein anderes Signal im Fahrweg Fahrstellung zeigt) kann das Kennlicht auch die Zustimmung zur Abfahrt in einem Bahnhof sein. In dem Fall darf nach der neuesten Regelung eine Geschwindigkeit von 40 km/h bis zum nächsten Hauptsignal, bzw. bei Ausfahrt aus dem Bahnhof bis zur letzten Weiche im Fahrweg, nicht überschritten werden.[2]

An Sperrsignalen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Bevor Fahrzeuge bewegt werden, ist in der Regel die Zustimmung des Weichenwärters erforderlich. Die Zustimmung zur Fahrt wird vom Weichenwärter zum Beispiel durch die Fahrtstellung des Sperrsignals angezeigt. Sollen die Weichen und Sperrsignale in einem festgelegten Bereich eines Bahnhofs vor Ort bedient werden, wird ein sogenannter Nahbedienbereich eingeschaltet. Wird nun in diesem Bereich ein Rangierfahrweg von einem Sperrsignal aus eingestellt, wird an diesem Sperrsignal das Kennlicht angeschaltet (frühere Bezeichnung: Rangierkennlicht).

Weblinks[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Commons: Kennlicht – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Zusammenstellung der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) nach BMVBS und DB (Stand: 5. Juni 2011) (Memento des Originals vom 4. März 2016 im Internet Archive)  Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.eba.bund.de (PDF; 852 kB), Seite 18.
  2. Ril 408.2341 Abschnitt 2 Absatz 6 c)