Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege

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Durch das Gesetz zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile (NS-AufhG) in der Strafrechtspflege, beschlossen 1998 und geändert 2002, werden verurteilende strafgerichtliche Entscheidungen, die unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind, aufgehoben. Die den Entscheidungen zugrunde liegenden Verfahren werden eingestellt. Nicht aufgehoben sind Urteile wegen Landesverrat, worunter auch das Anschließen an eine fremde Armee nach einer Desertation gilt.

Pauschal aufgehoben wurden 1998 zunächst nur alle Urteile des Volksgerichtshofes und der Standgerichte. Im Gesetzentwurf waren die Urteile der Militärgerichte gleichfalls aufgeführt, wurden aber in letzter Lesung gestrichen. Urteile anderer Gerichte werden aufgehoben, wenn sie auf einer der im Gesetzesanhang aufgezählten nationalsozialistischen Normen beruhten oder "unter Verstoß gegen elementare Gedanken der Gerechtigkeit nach dem 30. Januar 1933 zur Durchsetzung oder Aufrechterhaltung des nationalsozialistischen Unrechtsregimes aus politischen, militärischen, rassischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen ergangen sind" (§ 1). Damit galten auch die Urteile gegen Homosexuelle nach den §§ 175, 175 a Nr. 4 StGB als aufgehoben. Ein finanzieller Entschädigungsanspruch, der über das nach anderen Vorschriften Gewährte hinausgeht, wird durch das Gesetz nicht begründet.

Erst 2002 wurde das Gesetz durch das NS-AufhGÄndG in der Weise geändert, dass nun auch die Urteile der Militärgerichte gegen Deserteure der Wehrmacht pauschal aufgehoben wurden. Im Bundestag wurde die Gesetzesänderung beschlossen mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und PDS bei Gegenstimmen der Fraktionen von CDU/CSU und FDP. In der Plenardebatte hatten Redner von CDU/CSU und FDP betont, die Regelung nach dem Gesetz von 1998 sei ausreichend, die Generalklausel des § 1 erfasse auch diese Betroffenengruppen. Im Übrigen entstünde durch die pauschale Rehabilitierung der Deserteure die Gefahr, alle übrigen Soldaten moralisch abzuqualifizieren und auch die Richter der Militärjustiz pauschal zu verurteilen. Die Redner der Regierungsfraktionen betonten, dass Betroffene sich nach der Regelung von 1998 einer Einzelfallprüfung unterziehen mussten. Insbesondere der dabei zu erbringende Beweis ihrer Verurteilung sei wegen der oft fehlenden Dokumentation der Urteile schwierig, zudem für die Betroffenen entwürdigend. Nun seien sie pauschal vom "Makel des Vorbestraften" befreit. Weitergehende Anträge der PDS-Fraktion, die auch eine Rehabilitierung und Versorgung bei Landesverrat (ein Tatbestand, der auch die Eingliederung in eine fremde Armee nach einer erfolgreichen Desertion beinhaltet) bzw. eine großzügigere Entschädigungsregelung forderte (BTDrucks 14/5612), wurde von allen anderen Fraktionen abgelehnt.

Am 10. Mai 2007 befasste sich der Deutsche Bundestag wieder mit einem von der Linksfraktion eingebrachten Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Aufhebung nationalsozialistischer Unrechtsurteile in der Strafrechtspflege“ (2. NS-AufhGÄndG), in dem es um die pauschale Aufhebung der Unrechtsurteile gegen sogenannte „Kriegsverräter“ geht. Die Stellungnahmen der Fraktionen wurden zu Protokoll gegeben, eine Plenardebatte fand nicht statt.

[Bearbeiten] Literatur

  • Wolfram Wette: Deserteure der Wehrmacht rehabilitiert - Ein exemplarischer Meinungswandel in Deutschland (1980–2002) In: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft 52 (2004), S. 505 – 527

[Bearbeiten] Siehe auch:

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