Benutzer:Gardini/Grundriss der VM-Administration

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Gardinis Grundriss der VM-Administration

Dieser Text will kein Lehrbuch sein: Was ich hier darlege, sind meine Gedanken, die mich bei meiner VM-Arbeit leiten. Sie sind für niemanden verbindlich und ich will auch nicht den Anspruch erheben, dass andere Adminkolleginnen und -kollegen mir in meiner Terminologie, meiner Systematik oder meinen Schlüssen zu folgen hätten.

Dieser Text will ein Lehrbuch sein: In meiner Studienzeit habe ich jene Lehrbücher am meisten schätzen gelernt, die mir abverlangt haben, mich auf die Gedankengänge ihres Autors bzw. ihrer Autorin einzulassen. In den Regalen fristen solche Werke meist eher ein randständiges Dasein, sind sie doch schwerer zugänglich als das Kurzlehrbuch, das brav das Standardrepertoire zusammenfasst, und die gedanklichen Abwege, auf die sie einen gelegentlich führen, nur selten „prüfungsrelevant“. In diesem Sinne ist Gardinis Grundriss eine Einladung, mir auf meinen gedanklichen Abwegen durch die verschiedenen Schauplätze projektinterner Konflikte zu folgen, die man als VM-Admin zu Gesicht bekommt. Dass er meinen Namen schon im Titel führt, ist einerseits der Eitelkeit geschuldet, soll andererseits seinen subjektiven Charakter unterstreichen, sowohl in seinem Inhalt als auch seinem Stil: „ausschweifend und lehrbuchartig.“[1]

Beim Schreiben habe ich Adminneulinge vor Augen, denen ich damit helfen möchte, sich in das Arbeitsfeld VM einzuarbeiten, insofern wendet sich dieser Text zunächst an sie. Dann mag es aber auch für andere Kolleginnen und Kollegen, die direkt oder indirekt von meinen VM-Entscheidungen betroffen sind, hilfreich oder zumindest interessant sein, sie besser nachvollziehen zu können. Zwar gebe ich mir in der Regel Mühe, sie vor Ort bereits ausführlich zu begründen, doch erscheint oft vieles einsichtiger, wenn man einen Schritt zurück macht, sich vom konkreten Einzelfall löst und das Allgemeine in den Blick nimmt.

Ihres unglückseligen Namens zum Trotze ist die Wikipedia:Vandalismusmeldung nicht nur die Meldestelle für klassischen Vandalismus, sondern für eine große Bandbreite an Regelverstößen.[2] Das VM-Intro formuliert das folgendermaßen:

Diese Seite dient dazu, Administratoren auf ein mögliches aktuelles Fehlverhalten hinzuweisen. Außer Vandalismus im engeren Sinne zählen dazu:

Die betroffenen Artikel oder Benutzer werden dann gegebenenfalls von Administratoren gesperrt.

Administrative Werkzeuge der VM:

  • technisch:
    • Benutzersperre
    • Seitenschutz
    • Seitenlöschung
    • Versionslöschung
    • Sichterrechteentzug
  • nichttechnisch:
    • adm. Ermahnung
    • adm. Verwarnung
    • adm. Auflage
    • adm. (Teil-)Revert
    • Moderation und Zensurmaßnahmen
  • Schließen ohne Maßnahme

Diese umfangreiche Zuständigkeit macht die VM zur zentralen Funktionsseite bei akuten Konflikten zwischen Kolleginnen und Kollegen bei der Arbeit an unserem Projekt. Im zuletzt zitierten Satz wird dann auch bereits auf mögliche Konsequenzen verwiesen: Benutzersperren und Seitenschutze. Damit ist der administrative Instrumentenkoffer aber nicht erschöpft: Als weitere technische Maßnahmen stehen Seiten- und Versionslöschungen sowie der Entzug von Sichterrechten zur Verfügung, ferner nichttechnische Maßnahmen wie administrative Ermahnungen, Verwarnungen, Auflagen, Reverts oder Zensurmaßnahmen. Nur für die verlinkten Maßnahmen stehen kodifizierte Regeln zur Verfügung. Doch egal für welche Maßnahme man sich als Admin letztlich entscheiden mag, steht am Anfang die Analyse und Bewertung der Situation, auf die man durch eine VM aufmerksam gemacht wurde.[3] Dabei müssen in der Regel unbestimmte Rechtsbegriffe angewandt werden, zum Beispiel jener des „persönlichen Angriffs“ – ein zentrales Konzept unseres Regelwerks, das sich bereits in den vier Grundprinzipien der Wikipedia findet und zugleich sehr auslegungsbedürftig ist.[4] Während Admins, die sich um Löschkandidaten kümmern, mit den speziellen Relevanzkriterien ein umfangreicher Katalog positiven Rechts sowie ein gut geführtes Register als Auslegungshilfe zur Verfügung steht, ist man auf VM wohl oder übel gezwungen, „ohne Netz und doppelten Boden“ zu agieren. Darin liegen Reiz und Risiko der VM-Administration zugleich.

Die Perspektive der VM-Admins ist eine doppelte: Sie ist zunächst jene eines Admins, der bereitsteht, wenn eine Meldung eingeht; der auf VM also auf eine VM wartet, um sich um sie zu kümmern. Sich um eine VM jenseits klassischen Vandalismus zu kümmern bedeutet, sich um einen Konflikt zu kümmern, und das bedeutet, sich den Konfliktbeteiligten zuzuwenden. Die VM liegt zunächst als Akte schwer auf seinem Schreibtisch, er muss sie öffnen, und indem er sie öffnet und sich in sie hineinliest, muss er sich aus seiner Amtsstube hinausbegeben an jene Orte, an denen die Auseinandersetzungen stattfinden. Er muss Difflinks folgen, Beitragslisten und Versionsgeschichten durchblättern, Archive durchsuchen; Diskussionen durchlesen, Artikeltexte in mehreren Versionen, bisweilen externe Quellen; wenn nötig Fragen stellen, stets im Geiste Möglichkeiten durchgehen, um Motive zu verstehen und Folgen seiner Handlungsoptionen abzuschätzen. Wenn all diese geistige Arbeit getan ist, begibt er sich zurück in seine Amtsstube – zur VM, die er zwischendurch nie aus den Augen verloren hat, um bei Bedarf vorläufig zu intervenieren, falls sich zwischendurch eine Eskalation abzeichnen sollte –, trifft eine Entscheidung, begründet sie und setzt ggf. die notwendigen Maßnahmen um.

Wenig hilfreich bei der VM-Administration: der ikonische Wischmop, vgl. diese Diskussion von April 2022.

Mit Hausmeisterei hat die Arbeit auf VM/SP – und übrigens auch auf LK/LP – demnach wenig zu tun, auch wenn dieses understatement weit verbreitet ist. Was diese Art der Adminarbeit vielmehr mit der Autorentätigkeit gemein hat, ist, dass es sich zu guten Teilen um eine lesende Tätigkeit handelt und Zeit braucht. Auch die Kommunikation mit den Beteiligten oder anderen Adminkolleginnen und -kollegen benötigt Zeit. Dieser ganze Zeitaufwand taucht in keiner Beitragsstatistik auf, aber er ist notwendig im Wortsinne, will man Nutzen mehren und Schaden abwenden. Ein guter Putzdienst ist im Sinne des 80-20-Prinzips demgegenüber vor allem ein schneller Putzdienst, denn dann ist er effizient.

(2.1)
Die Kolleginnen und Kollegen, die sich über die inhaltliche Arbeit in Konflikte verwickeln und deswegen auf VM landen, kann man nicht einfach mit dem Besen beiseitefegen. Es sind Menschen, auf deren lebendige Arbeit dieses Projekt angewiesen ist, und die regelmäßig selbst dann Respekt verdient haben, wenn sie Fehler gemacht haben und ggf. deswegen administrativ sanktioniert werden müssen. Die Artikel, über deren Verbleib sieben Tage oder länger diskutiert wurde, sind kein Schmutz, sondern das Produkt von jemandes Arbeit, das oft genug auch dann Wertschätzung verdient, wenn man als Admin zur Entscheidung gelangt, dass sie unseren Richtlinien nicht genügen.

Auf VM kommt der Zeitkoordinate eine große Bedeutung zu, die sie in anderen administrativen Arbeitsfeldern nicht hat, weder qualitativ noch quantitativ. In den meisten anderen Bereichen kommt es auf die zeitliche Reihenfolge interner Abläufe schlicht nicht an, bspw. ist es für die Auswertung einer Löschdiskussion unerheblich, welches Argument zuerst genannt wurde, ja selbst die Versionsgeschichte des Artikels spielt i. d. R. keine Rolle, entscheidend ist vielmehr der Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Abarbeitung. Beurteilt und verwaltet werden dort nämlich typischerweise Artikel, also die von Menschen hergestellten Produkte, nicht deren Verhalten als Element der Produktionsbedingungen. Bei der Beurteilung zum Beispiel eines Edit-Wars, eines verbal eskalierenden Streits oder gar systematischer Nachstellungen kann die Reihenfolge, in der Dinge geschehen, dagegen ganz wesentlich sein. Dazu kommt, dass VMs zumeist mit einer gewissen Dringlichkeit einhergehen, die in manchen Fällen objektiv gegeben ist (z. B. akut eskalierende Streitigkeiten, Edit-Wars mit WP:BIO-Relevanz, unsinnige Massenbearbeitung durch fehlerhafte Bots, bestimmte Formen von Vandalismus), in praktisch allen Fällen aber zumindest subjektiv empfunden wird. Wer sich an die VM wendet, bekundet damit ein akutes Problem und will dementsprechend möglichst zeitnah eine administrative Entscheidung. Auch Gemeldete haben in gewissem Sinne einen Anspruch auf eine administrative Entscheidung, damit die offene Meldung geschlossen wird und sie sich nicht dauerhaft an den Pranger gestellt fühlen müssen.

Die Erfahrung zeigt, dass es in vielen Fällen zur Konflikteskalation beiträgt, wenn eine VM lange herumliegt, ohne dass sich ein Admin ihrer annimmt. Zugleich sind das typischerweise gerade solche Fälle, die besonders mühsam zu bearbeiten sind. Eine Möglichkeit damit umzugehen besteht darin, in der VM einen Bearbeitungsvermerk abzugeben. Das hat folgende Vorteile:

  • Die VM-Beteiligten (Meldende und Gemeldete) wissen, dass ihr Konflikt nicht auf die lange Bank geschoben wird. Sollte die Abarbeitung länger dauern, können sie dies nun gerade als Ausdruck von Gründlichkeit verstehen statt von Ignoranz.
  • Die VM-Beteiligten haben jemanden, an den bzw. die sie ihre Diskussionsbeiträge auf VM richten können, anstatt dass sie sie gegeneinander richten.
  • Die VM-Beteiligten wissen, an wen sie sich notfalls direkt wenden können, falls zwischendurch weitere Eskalation drohen sollte.
  • Unbeteiligte Dritte fühlen sich u. U. weniger bemüßigt, neu in den Konflikt einzusteigen.
  • Ggf. können bereits direkt Nachfragen an die Beteiligten gestellt oder Warnungen ausgesprochen werden, um weitere Eskalation zu unterbinden.
  • Abarbeitungskollisionen mit anderen Admins werden vermieden.

All das trägt dazu bei, Zeitdruck aus dem Konflikt zu nehmen, und erleichtert die weitere Fallbearbeitung.

Macht und Gesetz

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„15. Gesunder Menschenverstand funktioniert nur in kleinen Gruppen.
16. Größere Gruppen benötigen Regeln, um zu funktionieren.“

Markus Mueller: 20 Mantras zum Gebrauch für alle Benutzergruppen der Wikipedia[5]
Der Blick ins Regelwerk erleichtert bisweilen die Rechtsfindung.

In diesem Kapitel habe ich ganz selbstverständlich Gebrauch von Begriffen aus dem allgemeinen Rechtswesen gemacht und werde das auch im Weiteren immer wieder tun. Bei einigen Kolleginnen und Kollegen ist das als „Wikilawyering“ verpönt. Die Grenze, ab welchem Ausmaß von Bezugnahme auf allgemeine Rechtsgrundsätze oder auch nur auf unser eigenes Regelwerk eine Argumentation als „Wikilawyering“ abqualifiziert wird, ist eine eher gefühlte. Da es auf VM nun gerade wesentlich um Regelverstöße und deren Bewertung geht, liegt es in der Natur der Sache, dass man sich als VM-Admin auch mit unserem Regelwerk und seiner Anwendung auf den konkreten Einzelfall befassen muss. Der schöne Grundgedanke „Ignoriere alle Regeln“ (IAR) – ein ehrenwertes Erbe der anarchischen Anfangszeit unseres Projekts – ist ein Plädoyer für Pragmatismus. Pragmatisch ist aber auch sich einzugestehen, dass man als Admin eben nicht einfach ein „ganz normaler Benutzer“ mit einigen wenigen, unbedeutenden Zusatzfunktionen ist (einem Wischmop etwa), sondern dass man in zweierlei Hinsicht eine Machtposition innehat: Zum einen kommt einem als Admin innerhalb des informellen sozialen Gefüges der Wikipedia eine Position als relativ einflussreiche Persönlichkeit zu, die nicht absolut an das Adminamt gebunden ist und die ich deswegen eine relative Machtposition nennen möchte. Diesbezüglich ist die erfolgreiche Wahl zum Admin sicher auch für diese informelle Stellung förderlich, zuallererst jedoch dokumentiert sie bloß die dafür erforderliche allgemeine Akzeptanz in der Benutzerschaft. Indem die erfolgreiche Wahl in einem streng geregelten Verfahren die allgemeine Akzeptanz in der Benutzerschaft dokumentiert, besiegelt sie zugleich eine Statusveränderung, die nicht bloß graduell ist, sondern einen Sprung bedeutet. Die Rede ist hier nicht allein von „den Knöpfen“ (löschen, sperren, schützen etc.), sondern auch und vor allem von der Ermächtigung, bestimmte Entscheidungen zu treffen, deren Umsetzung dann den Einsatz der vorgenannten Funktionen erfordern mag oder nicht. Diese Entscheidungsbefugnis kommt Admins und nur Admins zu, sie ist absolut an das Adminamt geknüpft und in diesem Sinne spreche ich hier von einer absoluten Machtposition, deren Insignien „die Knöpfe“ sind; sie ist gerade nicht uneingeschränkt, sondern insofern strikt zweckgebunden, als dass sie allein in dem Maße legitimerweise ausgeübt werden kann, wie dabei die Funktion als Admin ausgefüllt wird. Für die Legitimität von VM-Entscheidungen ist es daher unbedingt notwendig, dass die Rollenverteilung zu jedem Zeitpunkt der VM-Bearbeitung klar ist: Wer am gemeldeten Konflikt beteiligt ist, kann die Funktion als VM-Admin nicht erfüllen. Wer die Funktion als VM-Admin erfüllen will, hat sich dessen bewusst zu sein, dass er bzw. sie Macht ausübt. Das ist wesentlicher Teil der Tätigkeitsbeschreibung, dafür werden Admins gewählt.

Allen Kolleginnen und Kollegen, die schon einmal gesperrt wurden, ist das auch klar; ein adminseitiger Hinweis auf IAR müsste ihnen als blanker Hohn erscheinen. Gleiches gilt für alle diejenigen, die sich hilfesuchend an die VM wenden. Etwas nicht zu tun kann ebenso eine Form der Machtausübung sein wie etwas zu tun. In manchen Fällen kann es eine sinnvolle Entscheidung sein, bewusst keine weitere Maßnahme zu ergreifen – was wiederum etwas ganz anderes ist, als eine Entscheidung schlicht zu verweigern. Ob administratives Tun und Nichttun als legitime Machtausübung gelten kann, hängt wesentlich davon ab, ob es im Einklang mit den allgemeinen Verfahrensweisen steht, die das Funktionieren unseres Projekts gewährleisten sollen.

Souverän ist, wer über den Ausnahmezustand entscheidet:[6] In diesem Schmittschen Sinne bestünde das Wesen administrativer Selbstermächtigung gerade darin, verfügen zu können, wann „alle Regeln ignoriert“ werden können und wann sie strikt zu befolgen sind. Sieht es so aus, als herrsche ein On-Off-Verhältnis zum Regelwerk, kann das auch solche Kolleginnen und Kollegen, die nicht als notorische Querulanten gelten können, dazu bringen, sich über Willkür zu beschweren, und Konflikte auf äußerst unproduktive Weise eskalieren lassen, indem sie sie von einem zuvor womöglich noch vorhandenen Sachbezug hinfort in das unüberschaubare System der Gräben umlenken, die den Metabereich durchziehen. Es ist daher gerade pragmatisch, sich als VM-Admin um einigermaßen konsistente, zumindest nachvollziehbare Entscheidungen zu bemühen. Sie müssen nicht – und werden nie gänzlich – fehlerfrei sein, aber sie sollten so angelegt sein, dass man sich auf Grundlage allgemeiner anerkannter Prinzipien über sie verständigen kann.[7] Dazu gehören:

  • unsere niedergeschriebenen Regeln,
  • jeder dokumentierte Konsens,
  • die nachweisbar gängige administrative Praxis,
  • logische Argumentation.

Fehlentscheidungen können passieren. Sie können auch korrigiert werden. Ein vernünftiger Umgang mit der Möglichkeit von Fehlern ist zielführender als ein ohnehin nicht zu verwirklichender Anspruch vermeintlicher Fehlerfreiheit. In der Wikipedia gibt es ein System von checks and balances, standardisierten Verfahren, die auch schwierigen und umstrittenen Entscheidungen die notwendige Legitimität verschaffen, soweit die allgemein anerkannten Schritte der Entscheidungsfindung eingehalten werden. Auch in dieser Hinsicht ist die oben „absolut“ genannte Machtposition beschränkt.

Im Falle der VM geschehen Korrekturen hauptsächlich im Rahmen der Sperrprüfung (SP), die zur Überprüfung von Benutzersperren zuständig ist. Entsperrwünsche geschützte Seiten betreffend können auf einer gleichnamigen Seite (ESW) vorgebracht werden, die allerdings nicht zur Überprüfung einer Adminentscheidung im eigentlichen Sinne dient. Je nach Situation können auch die Adminnotizen (AN) oder -anfragen (AA) zur kollegialen Erörterung schwierigerer Fragen dienen. Neben diesen administrativen Funktionsseiten gibt es noch die Institution des Schiedsgerichts (SG). Das Verhältnis der VM zu den anderen Instanzen werde ich in einem eigenen Abschnitt diskutieren.

Für eine umfangreichere Diskussion des Verhältnis zwischen den hier relevanten Ressourcen Demokratie, Recht und Moral verweise ich auf die Gedanken des Kollegen Mautpreller.

„Pragmatismus bedeutet, man muss sich bücken können. Wenn man sich nicht bückt, dann kann man die anderen Menschen nicht anerkennen und auch nicht verstehen.“

Flughand: Wastomi (2016)

Die VM ist eine Funktionsseite, auf der Anträge gestellt werden, über die Admins in ihrer Rolle als VM-Admins entscheiden. Für sie ist eine Meldung immer nur der Anlass, sich einen Sachverhalt anzuschauen. Ihn möglichst als Ganzes zu würdigen, ist ihre Aufgabe – sie sind dabei nicht an die Anträge der Meldenden gebunden. Insofern ist es für die Abarbeitung nicht entscheidend, ob bei einer Meldung das Formular „Benutzer melden“ oder „Seite melden“ gewählt wurde. Inhaltlich begründet sich das mit der Funktion der VM, akute Konflikte im Dienste des Projektziels zu behandeln, formell aus der Inexistenz einer entsprechenden Verfahrensvorschrift, die eine solche Antragsbindung vorsehen würde. Konsequenterweise stellt VM-Intro Nr. 4 die Entscheidung über die Zulässigkeit von Wortmeldungen auf VM in das exklusive Ermessen der Admins.

Ebenda findet sich auch bereits der Hinweis: »Wiederherstellen administrativ gelöschter Beiträge oder Löschen durch andere Benutzer kann zu Schreibzugriffssperren führen.« – Die VM-Admins sind demnach nicht nur für die Entscheidung in der Sache verantwortlich, sondern auch für den ordentlichen Ablauf des laufenden Verfahrens, und mandatiert, das ggf. auch durchzusetzen.

Abgeschlossene VMs werden als erledigt markiert, indem der Abschnittsüberschrift der Zusatz „(erl.)“ hinzugefügt wird. Dieser Zusatz markiert den Abschnitt zur regelmäßigen Archivierung durch den TaxonBot. In manchen Fällen wird dieser Zusatz automatisch hinzugefügt:

  • vom Xqbot, falls es sich um eine Benutzermeldung handelt und der Benutzername bzw. die IP in der Überschrift identisch mit einem neuen Sperrlogeintrag ist,
  • vom CountCountBot, falls es sich um eine Benutzermeldung handelt und die IP in der Überschrift zu einer IP-Range gehört, für die es einen neuen Sperrlogeintrag gibt.

Die Bots unterstützen die VM-Admins lediglich in ihrer Arbeit. Die Entscheidung über den Status einer VM obliegt den abarbeitenden Admins.

Instrumente administrativer Intervention

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In diesem Kapitel wollen wir einen genaueren Blick auf die verschiedenen Handlungsoptionen der VM-Administration werfen, die im vorherigen Kapitel aufgezählt wurden.

Benutzersperren

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Grundsätzliches

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Das schärfste Schwert der VM-Admins ist die Benutzersperre. Unsere Richtlinien hierzu lauten wie folgt:

Ein Administrator kann ohne Antrag sperren, falls Benutzer

Mit dem „Antrag“ des ersten Satzes ist – wie sich aus dem Kontext ergibt – ein Antrag im Rahmen eines Benutzersperrverfahrens (BSV) gemeint.[8] Die anschließende Auflistung zulässiger Sperrgründe steckt einen groben Rahmen ab, der sowohl Admins als auch potentiell von einer Sperre Betroffenen eine gewisse Sicherheit gibt (ersteren, bei Regelverstößen über eine robuste Handhabe zu verfügen; letzteren, nicht wegen bloßer Missliebigkeit gesperrt zu werden), gibt aber wenig Auskunft darüber, wann und mit welchen Parametern eine Sperre sinnvoll ist.

Technisch gesehen können Accounts, einzelne IPs oder ganze IP-Ranges gesperrt werden. Sperren können zeitlich befristet sein oder auf Dauer angelegt; zeitlich befristete werden auch Zeitsperren genannt, unbefristete infinit.[9] Unabhängig davon können sie auch räumlich begrenzt werden, sowohl auf bestimmte Seiten als auch auf ganze Namensräume; räumlich begrenzte Sperren heißen Partialsperren, unbegrenzte demgegenüber Vollsperren.[10] Daneben lassen sich weitere Sperrparameter setzen, die im Sperrformular teilweise missverständlich formuliert sind:

  • Erstellung von Benutzerkonten (Nutzer mit dieser IP-Adresse können keine Benutzerkonten anlegen) – Standardmäßig aktiviert. Falls aktiviert, verhindert es nach Sperrbeginn temporär die Erstellung von Benutzerkonten von der gleichen IP aus. Eine Deaktivierung ist nur sehr selten sinnvoll. Aus welchem wohlmeinenden Grund sollte jemand, der frisch gesperrt worden ist, direkt im Anschluss einen neuen Account anlegen?[11]
  • Versenden von E-Mails – Standardmäßig deaktiviert. Falls aktiviert, verhindert es zusätzlich zum Schreibzugriffentzug innerhalb des Projekts auch das Versenden von Wikimails. Sinnvoll, wenn jemand die Mailfunktion für Spam, Hassnachrichten oder anderweitige Belästigung missbraucht.
  • Eigene Diskussionsseite bearbeiten – Standardmäßig deaktiviert. Falls aktiviert, kann der bzw. die Gesperrte auch die eigene Diskussionsseite nicht bearbeiten. Sinnvoll, wenn zu erwarten ist, dass das problematische Verhalten sonst auf der Benutzerdiskussionsseite fortgesetzt wird, insbesondere bei unkontrollierten persönlichen Angriffen oder erkennbarem Schädigungswillen.

Accounts mit offensichtlich nicht vorhandenem Willen zur enzyklopädischen Mitarbeit sind ohne viel Aufhebens dauerhaft und vollständig zu sperren. Bei IP-Vandalismus bestimmen technische Fragen die Sperrparameterwahl. Dass eine Sperre das Mittel der Wahl ist, um Schaden vom Projekt abzuwenden, ist in beiden Fällen gleichermaßen unstrittig. Schwieriger sind Fälle, die nicht unter Vandalismus fallen, ganz besonders bei Regelverstößen von Kolleginnen und Kollegen, die eigentlich zur enzyklopädischen Mitarbeit gewillt und in der Lage sind. Sie durch überzogene Sperren zu vergraulen, kann ebenfalls einen Schaden für die Wikipedia bedeuten. Aber auch Regelverstöße einfach zuzulassen und damit zu riskieren, dass sich das Arbeitsklima für alle verschlechtert oder unsere redaktionellen Prozesse dysfunktional werden, würde dem Projekt schaden. Die schwere Aufgabe als VM-Admin besteht darin, einen vernünftigen Umgang mit diesem Zielkonflikt zu finden.

Sperren als Strafen

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In der Wikipedia – jedenfalls in der deutschsprachigen – ist seit jeher die Ansicht verbreitet, bei Sperren handele es sich nicht um Strafen. Oft ist damit gemeint, dass Sperren nicht der „Erziehung“ dienten, oder nicht dazu, „Gerechtigkeit“ walten zu lassen, sondern allein dazu, Schaden vom Projekt abzuwenden. Die Gedanken dahinter – zum Ersten, dass wir hier einander als mündige Menschen begegnen, zum Zweiten, dass das Projektziel im Aufbau einer Enzyklopädie besteht und administrative Maßnahmen sich zuvörderst an diesem messen zu lassen haben, schließlich auch dass es keine Gleichbehandlung im Unrecht gebe – mögen sympathisch und für sich genommen vernünftig sein; die Folgerung, deswegen seien Sperren nicht als Strafe anzusehen, halte ich indes für falsch. Das fängt schon damit an, dass jede Sperre zumindest subjektiv als Strafe empfunden wird. Das ist keine Nebensächlichkeit, sondern für die Motivation der Betroffenen von großer Bedeutung. Weiters findet eine Sperre ja nicht nur im Verhältnis zwischen einem einzelnen Admin und einem einzelnen Benutzer statt, sondern wird auch von Anderen registriert, und mit dieser Intersubjektivität tritt das Gerechtigkeitsempfinden als Faktor auf, ob man nun als Admin darauf abgestellt haben mag oder nicht. Auch objektiv handelt es sich um die Sanktionierung von Fehlverhalten, mithin um Strafen[12] – und selbstverständlich ist damit immer auch die Hoffnung einer zukünftigen Verhaltensänderung verbunden. Statt den Charakter einer Sperre als Strafe zu verleugnen, sollte man vielmehr nach dem Strafzweck fragen. Schnell kommt man auf diesem Wege zu dem Ergebnis, dass sich die Menge der Fälle, in denen sich der Zweck einer Sperre im bloßen Unterbinden weiterer Bearbeitungen erschöpft, hauptsächlich auf klassische Trolle und Vandalen beschränkt. In allen komplexeren Fällen spielen andere spezial- oder generalpräventive Aspekte eine Rolle dabei, Schaden vom Projekt abzuwenden.

Jede Sperre hinterlässt einen Eintrag im Sperrlog, der im Nachhinein weder verändert noch entfernt werden kann. Das Sperrformular stellt über ein Dropdownmenü eine Auswahl häufiger Sperrgründe zur Auswahl; zusätzlich oder stattdessen kann ein frei formulierter Kommentar eingegeben werden. Verweise auf die aktuelle VM sollten am besten als Permanent- oder Difflink angegeben werden, was die spätere Nachvollziehbarkeit erleichtert und vor allem bei längeren Begründungen empfehlenswert ist. VM-Admins können sich durch einen Blick in das Sperrlog so schnell einen Überblick über frühere Sperren und ihre Gründe verschaffen, daher bindet die Benutzermeldevorlage standardmäßig die Vorlage:Benutzer ein, die einen Link auf das Sperrlog enthält. Jeder andere natürlich auch, denn das Logbuch ist öffentlich. Daraus folgt:

(3.1)
Jede Sperre straft auf zweifache Weise. Zunächst verhindert sie während des Schreibzugriffentzugs ganz unmittelbar die aktive Teilnahme am Projekt. Darüberhinaus wird allgemein sichtbar: Hier hat jemand gegen die Ordnung verstoßen, und zwar so erheblich, dass die Admins dafür eine Sperre verhängt haben.

Die Bedeutung dieses zweiten Aspekts ist nicht zu unterschätzen! Den allermeisten von uns ist es wichtig, im Kollegenkreis respektiert zu werden. Selbst wenn eine Sperre vorüber ist und damit nicht mehr prominent in der Beitragsübersicht angezeigt wird, bleibt sie im Sperrlog verewigt. Unter Umständen wird diese Folge als stärkere Bestrafung empfunden als die verordnete Schreibpause an sich. Hinzu kommt, dass gerade deswegen die Hemmschwelle, ein „blütenreines Sperrlog“ zu verderben, aus gutem Grunde erhöht ist – was im Umkehrschluss bedeutet, dass jemand, der kein „unbeschriebenes Blatt“ mehr ist, nicht mehr die Vorzüge dieser zusätzlichen Hemmschwelle genießt. Manche reagieren darauf mit einem Trotzverhalten nach dem Motto »Ist der Ruf erst ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert!« – Der aus dem allgemeinen Rechtswesen vertraute Umstand, dass Strafen im Wiederholungsfalle höher ausfallen können, mag dazu beitragen, derartige Trotzreaktionen in Grenzen zu halten.

Ist man zur Entscheidung gelangt, dass eine Benutzersperre geboten ist, stellt sich die Frage nach ihrer räumlichen und zeitlichen Ausgestaltung.[13] Offensichtlich sollte eine „gute“ Sperrdauer nicht übertrieben lang sein (dann wäre sie „überzogen“ oder „zu hart“), doch auch zu kurze Sperren sind zu vermeiden. Sperren, die dermaßen kurz sind, dass sie die Betreffenden nicht ernstlich stören, verfehlen ihre präventiven Zwecke; schlimmstenfalls tragen sie zur Erosion des allgemeinen Respekts vor unserem Regelwerk bei. Sie sind auch im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip meist schwer zu rechtfertigen: Wenn bereits eine sehr kurze Sperre genügt, das administrative Ziel zu erreichen, ist sie dann wirklich erforderlich – oder täte es eine deutliche Ansprache nicht ebenso? Wenn umgekehrt jemand schon mehrfach ermahnt und verwarnt worden ist und das problematische Verhalten einfach unbeirrt fortsetzt, warum sollte eine Pause von wenigen Stunden plötzlich eine Verhaltensänderung bewirken, zumal wenn sie so kurz ist, dass der bzw. die Gesperrte sie problemlos im Lesemodus überbrücken und noch am gleichen Tage weitermachen kann? Insbesondere im Falle persönlicher Angriffe kann eine im Verhältnis zum Anlass viel zu kurze Sperre eine zusätzliche Verletzung der Betroffenen bewirken, wenn diese dadurch den Eindruck gewinnen, ihre Herabwürdigung werde auf die leichte Schulter genommen.

(3.2)
Bei Kolleginnen und Kollegen mit ernsthaftem Willen zur enzyklopädischen Mitarbeit sind Benutzersperren, die kürzer als ein Tag sind, nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Erscheint ein Tag bereits als zu lang, ist es wahrscheinlich unangemessen, überhaupt eine Sperre zu verhängen.

In dem Fall sollten andere Handlungsoptionen geprüft werden. Diese Faustregel hilft auch dabei, Sperren zu vermeiden, die realistischerweise keiner ordentlichen Sperrprüfung zugänglich sind. Ein solcher Ausnahmefall können Sperren sein, bei denen es ausschließlich darum geht, unmittelbar akutes Fehlverhalten zu unterbinden. Ein Beispiel hierfür wären Kurzzeitsperren zur Durchsetzung eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs gemäß VM-Intro Nr. 4.

Zeigt sich, dass alle möglichen milderen Maßnahmen – Ermahnungen, Verwarnungen, kürzere Sperren – nicht ausreichen, um jemanden dazu zu bringen, sich an die allgemeingültigen Regeln zu halten, ist anzunehmen, dass entweder das Regelwerk selbst oder die Bereitschaft zu seiner Durchsetzung nicht ernst genommen wird. Zu den schwierigsten Situationen, mit denen man als VM-Admin umgehen muss, gehören solche, in denen ein Kollege, der im Allgemeinen konstruktiv mitarbeitet (und dementsprechend auch ein gewisses Ansehen genießt), ein bestimmtes Fehlverhalten immer und immer wieder zeigt. Greift man hier „ohne Ansehen der Person“ hart durch, riskiert man, einen wertvollen Mitarbeiter zu verlieren; schreckt man dagegen vor einer konsequenten Ahndung der Regelverstöße zurück, nimmt man nicht nur eine absehbare Wiederholung der Regelverstöße inkauf (Spezialprävention verfehlt), man muss auch mit der Wirkung auf andere Kolleginnen und Kollegen rechnen, wenn sie sehen, dass Einzelne sich dauerhaft Regelverstöße erlauben können (Generalprävention verfehlt).[14] Bevor jedenfalls der abschüssige Weg einer Sperreskalation beschritten wird, sollte nochmal eine explizit als solche ausgewiesene Warnsperre im Tagesbereich erfolgen. Die Warnsperre ist als robuste Verwarnung vor Verhängung deutlich weiterreichender Maßnahmen anzusehen:

  • nicht bloß als einfache Sperre, mit der das Fehlverhalten gleichermaßen „abgegolten“ ist, denn sie wird bewusst kürzer gehalten, als es ein schematisches Eskalationsregime auf Grundlage des bisherigen Sperrlogs nahelegen würde,
  • aber auch nicht bloß als einfache Verwarnung im Sinne einer Ermahnung mit Sperrandrohung, denn diese Stufe ist bereits genommen worden.

Im günstigsten Fall wird dieser Schuss vor den Bug gehört. Die Wahrscheinlichkeit dafür wird höher sein, wenn man hier langfristig eine klare Linie fährt und alle Beteiligten sich über die Doppelnatur einer solchen Kurzzeitsperre und die Konsequenzen im Klaren sind. Es lohnt sich, den Betreffenden zu verdeutlichen, dass man sowohl sie und ihre Arbeit als auch die Community und deren Arbeit – und damit das allgemeingültige Regelwerk, das die Arbeitsbedingungen absichern soll – respektiert und beides sich in diesem Vorgehen widerspiegelt. Ohne die Bereitschaft, im ungünstigeren Wiederholungsfalle dann aber auch konsequent eine angemessen verlängerte Sperre (typischerweise zunächst im Wochenbereich) zu verhängen, wird diese Botschaft in all ihren Aspekten schwerlich ernstgenommen werden können.

(3.3)
Langzeitsperren (hier gemeint: Vollsperren von einigen Monaten bis zu einem Jahr) langjähriger Kolleginnen oder Kollegen sollten im Sinne des Vier-Augen-Prinzips von zwei Admins beschlossen werden.

Sie können sowohl bei chronischen Verstößen gegen die Grundprinzipien notwendig werden, nachdem alle vorherigen Maßnahmen nicht gefruchtet haben, als auch bei besonders schwerwiegenden Einzelverstößen. Das Vier-Augen-Prinzip ist auch gewährleistet, wenn eine Sperreskalation im Wiederholungsfalle bereits in früheren VMs angedroht worden ist oder es bereits eine Adminauflage gibt, in der für einschlägige Verstöße ein eskalatives Sperrregime verhängt wurde.[15] Noch längere Zeitsperren werden in der Praxis auf VM nicht verhängt, sondern kommen entweder durch ein BSV oder per SG-Entscheid zustande. Sind die Verstöße gegen die Grundprinzipien der Wikipedia so persistent oder auch so außerordentlich schwerwiegend, dass – auch bei Berücksichtigung vergangener Verdienste – eine weitere konstruktive Mitarbeit im Projektsinne realistischerweise nicht in Frage kommt,[16] bleibt in letzter Konsequenz nur die infinite Benutzersperre. Sie sollte stets im Konsens mehrerer Admins beschlossen werden.[17]

Sperrumgehung oder Neuanfang?

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Damit die Zeitsperre ihre spezial- und generalpräventiven Zwecke erfüllen kann, muss sie konsequent durchgesetzt werden. Sperrumgehungen unter IP oder mit Zweitaccounts (Sperrumgehungssocken) sollten daher umstandslos unterbunden werden. Grundlage hierfür ist Punkt 4 der o. g. Sperrregeln. Auch Wikipedia:Sockenpuppe weist ausdrücklich darauf hin, dass »eine Verwendung mehrerer Benutzerkonten […] zur Umgehung einer Sperre […] Missbrauch [ist], der zu einer Sperre aller betroffenen Benutzerkonten führen kann.« – Missbräuchliche Sockenpuppenaccounts sind stets zu schließen; welche Konsequenzen aus einem festgestellten Sockenpuppenmissbrauch für den temporär gesperrten Hauptaccount zu ziehen sind, muss nach den Umständen des Einzelfalls entschieden werden. Während in harmlosen Fällen (insb. einmalige Sperrumgehung mit regelkonformer, konstruktiver Artikelarbeit abseits von Konfliktfeldern) in der Regel eine bloße Sperre der Socke incl. Ermahnung angemessen sein wird, sollte auf den Einsatz von Sperrumgehungssocken zwecks neuerlicher Regelverstöße oder Konfliktperpetuierung als schwerwiegender Fall des Sockenpuppenmissbrauchs mit aller Härte reagiert werden. Derartiger Missbrauch stellt nicht einfach „nur“ einen neuerlichen Regelverstoß dar, sondern untergräbt mit dem basalen Vertrauen, auf welches WP:AGF abstellt, wesentliche Grundlagen der Zusammenarbeit im System der Wikipedia, das von allgemeiner Offenheit bei gleichzeitiger Anonymitätsgarantie geprägt ist.

Sperrumgehungen bei Partialsperren ähneln jenen bei Zeitsperren, jedoch mit dem Unterschied, dass es hier den harmlosesten Fall nicht gibt, denn eine Artikelarbeit abseits von Konfliktfeldern, mit der zugleich eine Partialsperre – also ein technisch realisierter Ausschluss von der Bearbeitung eines definierten Konfliktfeldes – umgangen würde, ist logisch ausgeschlossen.

Bei infiniten Sperren ist die Situation eine andere. Es kommt immer wieder vor, dass Kolleginnen und Kollegen, die bereits lange Zeit mitgearbeitet und sich irgendwann in einem solchen Maße verrannt hatten, dass sie dauerhaft gesperrt werden mussten, einen Neuanfang unter neuem Namen versuchen wollen. Unter dem Primat des Projektziels einerseits und eingedenk der tatsächlichen Möglichkeiten in unserem auf Offenheit und Anonymität beruhenden System andererseits hat sich die gelebte Praxis entwickelt, infinit gesperrten Benutzerinnen und Benutzern – solange sie nicht durch das SG, die WMF oder die globale Community als Person ausgeschlossen worden sind – einen Neuanfang unter neuem Account zu gestatten, soweit das Verhalten, das zur Sperre des Vorgängeraccounts geführt hatte, unter dem neuen Account nicht fortgesetzt wird. Das bedeutet nicht, dass jeder kleinste Fehltritt unter neuem Account sofort mit einer infiniten Sperre zu beantworten ist, aber eine lediglich geringfügige Besserung eines insgesamt immer noch problematischen Verhaltens kann umgekehrt auch nicht für eine Duldung ausreichen. Es kommt also entscheidend darauf an, ob sich das Verhalten substantiell gebessert hat. Kriterien zur Einschätzung:

  • Je schwerwiegender die Verfehlungen in der Vergangenheit wiegen, desto höher wird die Messlatte anzusetzen sein.
  • Je länger die Mitarbeit unter neuem Account unbeanstandet geblieben ist, desto eher kann von einer substantiellen Besserung ausgegangen werden.

Liegt keine substantielle Besserung vor, wird der neue Account als Sperrumgehung ohne erkennbare Besserung gesperrt; das Dropdownmenü bietet eine entsprechende generische Sperrbegründung („Sperrumgehung, keine Besserung erkennbar“). Zur besseren Nachvollziehbarkeit sollte zusätzlich der frühere Hauptaccount genannt werden.

(3.4)
Bei temporären oder partiellen Sperren wird erwartet, dass die Gesperrten ihre Sperre absitzen; Sperrumgehungssocken stellen in diesem Fall einen Sockenpuppenmissbrauch dar. Bei infiniten Sperren wird – solange kein Projektausschluss ausgesprochen worden ist – den Gesperrten meist ein Neuanfang gestattet, soweit er mit einer substantiellen Besserung des Verhaltens verbunden ist.

Sichterrechteentzug

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Bearbeitungsfilter

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Nicht behandelt werden sollen an dieser Stelle Bearbeitungsfilter. Dabei handelt es sich vor allem um Instrumente zur Vandalismusbekämpfung, die insbesondere im Umgang mit Standardvandalismus und Langzeittrollen nützlich sein können. Als Präventivinstrument spielen sie im Rahmen der VM-Administration keine große Rolle. Gelegentlich wird in einer VM darauf hingewiesen, dass ein bestimmter Filter angeschlagen hat; das allein ist aber niemals ein ausreichender Grund für irgendeine der hier aufgeführten Maßnahmen, vielmehr ist es dann Aufgabe der VM-Admins, diesen Hinweisen nachzugehen und eine eigenständige Entscheidung zu treffen. Für ein technisch gestütztes Edit-War-Management kommen sie nach Abschaffung eines entsprechenden Filters im Wege des MB von 2011 keinesfalls mehr in Frage. Sie sind auch kein zulässiges Mittel zur Implementierung „versteckter Sperren“.[18] Ansonsten sind sie trotz der umfangreichen Eingriffsmöglichkeiten, die sie Admins eröffnen, erstaunlich wenig formalisiert.[19] Immerhin besteht inzwischen ein Konsens dahingehend, dass unzureichend begründete Filterregeln gelöscht werden.[20]

Nichttechnische Maßnahmen

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Ermahnung und Verwarnung

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(3.x)
Festgestellte Regelverstöße sollten durch den VM-Admin stets klar benannt werden.

Die mildeste benutzerbezogene Maßnahme ist die administrative Ermahnung. Mit ihr weist man als VM-Admin auf eine einschlägige Richtlinie hin und stellt zugleich klar, dass gegen sie verstoßen worden ist. Für die Zukunft muss sie folglich als bekannt gelten. Zumindest implizit wird dadurch auch zum Ausdruck gebracht, dass erwartet wird, sie zukünftig einzuhalten. Deutlicher wird man bei der administrativen Verwarnung, die zusätzlich zur Ermahnung die explizite Warnung beinhaltet, dass künftige Verstöße weitergehende benutzerbezogene Maßnahmen zur Folge haben können. Bei chronischen Problemfällen kann sie auch in robuster Form als kurze Warnsperre erfolgen.

tbc Auflagen

Schiedsgerichtsvorlage

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VM→SGA?

Schließen ohne Maßnahme

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Handlungen, für die es keine Adminrechte braucht:

  • Ratschläge, z. B. WP:MP
  • Vermittlungsversuche

tbc

Definition und Typologie

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Unsere einschlägige Richtlinie (WAR) spricht von einem Edit-War, »wenn zwei oder mehrere Benutzer abwechselnd die Änderungen anderer Benutzer rückgängig machen („revertieren“) oder überwiegend überschreiben«, und liefert folgende »Faustregeln zur Vermeidung:«

Wer eine Bearbeitung eines anderen Benutzers rückgängig macht, sollte seinen Revert in der Zusammenfassungszeile oder auf der Diskussionsseite begründen.[Anmerkung 1] Begründungen müssen sich immer auf den Artikelinhalt bzw. den Diskussionsverlauf beziehen, eine Begründung mit der Person des Editierenden ist unzulässig (sofern nicht anderweitig geregelt – etwa bei lokal/global ausgeschlossenen Personen). Wer eine so mit Begründung revertierte Bearbeitung erneut durchführen will, sollte zuvor die Diskussion mit dem Revertierenden suchen (vorzugsweise auf der zum Artikel gehörenden Diskussionsseite) und erst nach Vorliegen eines entsprechenden Diskussionsergebnisses bzw. bei Ausbleiben von Reaktionen nach einer angemessenen Wartefrist seine Bearbeitung wiederholen. Dies gilt nicht nur beim Wiederholen einer eigenen Bearbeitung, sondern auch von Bearbeitungen anderer. Auch sind bei erstmaligen Revertierungen aktuelle und dem Revertierenden bekannte frühere Diskussionen zu berücksichtigen.

  1. Anmerkung: Eine Begründung muss nicht erfolgen, falls es einen offensichtlichen Grund (wie beispielsweise Vandalismus) gibt.

Wir entnehmen dieser Beschreibung samt Faustregel zweierlei. Erstens liefert sie uns einen ersten Ansatz für eine Typologie des Edit-Wars, indem wir Situationen wechselseitiger Reverts, bei denen keine Seite eindeutig und offensichtlich im Unrecht ist (Edit-War Typ I), von solchen unterscheiden, bei denen das durchaus der Fall ist, sodass die Aktionen jener Seite als Vandalismus angesehen werden können (Edit-War Typ II). Während bei Typ I regelmäßig eher ein Seitenschutz das angemessene Mittel sein wird, führt ein Edit-War vom Typ II typischerweise zur Benutzersperre. Zweitens können wir eine Arbeitsdefinition des Edit-Wars anhand des Regelfalls folgendermaßen operationalisieren:

(5.1)
Wer eine Veränderung nach begründetem Widerspruch gegen diese Veränderung erneut vornimmt, ohne dass zwischenzeitlich ein geeigneter Konsens hergestellt wurde, befindet sich mit dieser erneuten Bearbeitung im Edit-War.

Ein Edit-War wird demnach regelmäßig durch einen Re-Revert nach begründetem Widerspruch eröffnet. Das heißt auch: ohne Re-Revert kein Edit-War. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Re-Revert technisch realisiert wird (etwa als „Rückgängigmachung“, „Zurücksetzung“ oder auf andere Weise), sondern darauf, dass die streitgegenständliche Stelle des Artikels erneut auf eine Weise verändert worden ist, die in der Sache den widersprochenen Zustand abermals herstellt. Wird der Streit über inhaltliche Aussagen des Artikels geführt und eine neue Version hergestellt, die lediglich anders formuliert ist, inhaltlich aber der widersprochenen Version entspricht, so kommt dies einem Re-Revert gleich (De-facto-Re-Revert).

Eine knappe Begründung des Widerspruchs soll bereits in der Zusammenfassungszeile des Erstreverts erfolgen und ist dann auch erstmal ausreichend, soweit es die Faustregel zur Edit-War-Vermeidung betrifft. Auch die direkte Ansprache auf der Benutzerdiskussionsseite ist zu diesem Zwecke möglich. Längere Diskussionen haben ihren Platz auf der zugehörigen Diskussionsseite, nicht in der Versionsgeschichte.

Der wichtigste Fall eines Edit-Wars vom Typ I ist der einer Auseinandersetzung um den Inhalt eines Artikels. In diesem Archetypus des Edit-Wars streiten zwei oder mehrere Kolleginnen und Kollegen um die Abgrenzung oder Beschreibung des Artikelgegenstands oder eines seiner Teilaspekte. Niemand hat offensichtlich und eindeutig Recht bzw. Unrecht, und es ist gemäß dem AGF-Gebot davon auszugehen, dass alle Beteiligten an der enzyklopädischen Arbeit im Allgemeinen und dem umstrittenen Artikel im Besonderen interessiert sind. Nun folgt sowohl aus der Stellung der Adminrolle als auch aus dem projektweit gültigen Subsidiaritätsprinzip der bekannte, wichtige Grundsatz:

(5.2)
Admins entscheiden keine inhaltlichen Fragen.

Inhaltliche Fragen sind vielmehr von den im jeweiligen Bereich tätigen Kolleginnen und Kollegen unter Berücksichtigung der Grundprinzipien und einschlägigen Richtlinien zu klären. Regelmäßig ist die jeweilige Artikeldiskussionsseite der richtige Ort dafür. Im Idealfall kann dort ein Konsens hergestellt werden. Der wikipedianische Konsensbegriff birgt gewisse Merkwürdigkeiten;[21] für unsere Zwecke ist es zunächst wichtig festzuhalten, dass auch ein „Konsens minus 1“ hierunter fällt, also eine Konstellation, in der alle Beteiligten bis auf einen bzw. eine sich in der strittigen Frage einig sind. Auch ein Kompromiss, der von beiden Seiten zähneknirschend hingenommen wird, gilt als Konsens. In manchen Bereichen gibt es gut funktionierende, fachlich zuständige Redaktionen (siehe Anhang).[22] In Streitfagen aus diesen Bereichen kann die Konsensfindung der entsprechenden Redaktion bzw. dem Fachportal übertragen werden, was dem Subsidiaritätsprinzip entspricht und sowohl der Artikelqualität als auch der allgemeinen Akzeptanz zugutekommt. In vielen Fällen ist das aber nicht möglich. Hier kann mitunter das Einholen dritter Meinungen (3M) helfen, sofern die Debatte ausreichend vorstrukturiert ist. Gelegentlich kann über 3M sogar eine neue Sichtweise gefunden werden, mit der alle Beteiligten gut leben können.

Der Grundsatz, dass Admins strittige inhaltliche Fragen nicht entscheiden, bedeutet nicht, dass sie sich für sie nicht interessieren oder – was noch problematischer wäre – dass Inhalte bei der Beurteilung des Sachverhalts auf VM keine Rolle spielen sollten. Schon die hier gemachte Unterscheidung von Typ I und Typ II setzt eine gewisse administrative Urteilskompetenz voraus, etwa ob ein Beitrag offensichtlich das Grundprinzip des neutralen Standpunkts (NPOV) verletzt. Auch und gerade im Falle eines klassischen Typ-I-Edit-Wars zwischen ernsthaften Autorinnen und Autoren können diese erwarten, dass ihre inhaltlichen Anliegen ernst genommen und nicht als bloße Störung des geräuschlosen Betriebsablaufs abgetan werden. Sofern ihre Ressourcen es zulassen,[23] sollten sich VM-Admins die Mühe machen, den inhaltlichen Konflikt zumindest in seinen Grundzügen nachzuvollziehen, um zu verstehen, worum es überhaupt geht, und schließlich zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen.

Das Mittel der Wahl, um einen Edit-War vom Typ I zu unterbinden, ist der Seitenschutz; Benutzersperren sind nur in Ausnahmefällen sinnvoll. Dabei ist der Schutzstatus im Sinne der freien Bearbeitbarkeit so niedrig wie möglich, aber zugleich so hoch wie nötig zu wählen, sodass er möglichst alle Beteiligten an der Fortführung des Edit-Wars hindert. Im Falle eines Edit-Wars zwischen IPs reicht dementsprechend Semiprotektion, mehr wäre eine unnötige Einschränkung der Bearbeitbarkeit. Findet ein Typ-I-Edit-War zwischen einer IP und einem angemeldeten Benutzer statt, käme eine Semiprotektion dagegen einer inhaltlichen Entscheidung zugunsten des angemeldeten Benutzers gleich, und eine solche verbietet sich. Hier wäre stattdessen ein Vollschutz zu setzen.[24] Vor ein praktisches Problem wird man durch Edit-Wars gestellt, an dem Admins beteiligt sind. Typ-I-Edit-Wars mit Adminbeteiligung kommen selten vor, gerade in diesen seltenen Fällen kommt es aber auf einen professionellen Umgang seitens der am Konflikt unbeteiligten VM-Admins an. Ein vollständiger Seitenschutz stellt für konfliktbeteiligte Kolleginnen und Kollegen mit Adminstatus dann zwar kein technisches Hindernis dar, zieht aber eine rote Linie, die in aller Regel respektiert wird. Eine Fortführung des Edit-Wars würde die regelwidrige Eröffnung eines Wheel-Wars bedeuten und eine Benutzersperre und ggf. auch Temp-de-Admin nach sich ziehen.

In welcher Version wird geschützt? Als VM-Admin steht man hier vor dem Dilemma, stets in der falschen Version zu sperren. Eine Möglichkeit ist, die zum Zeitpunkt der VM-Abarbeitung vorgefundene Version zu schützen. Was für Edit-Wars vom Typ II offensichtlich kein sinnvolles Vorgehen wäre, war im Falle des Typ I lange Zeit üblich, um sich nicht dem Verdacht einer inhaltlichen Entscheidung auszusetzen.[25] Die aktive Auswahl einer Version bedarf dagegen einer Begründung, und da sie nicht die inhaltliche Beantwortung der Streitfrage vorwegnehmen darf, kommen hier hauptsächlich verfahrensmäßige Gründe infrage. Der wichtigste derartige Fall ist, dass sich eine stabile Vor-Edit-War-Version ausmachen lässt.

(5.3)
Eine stabile Vor-Edit-War-Version ist eine belegte Version, die über einen hinreichend langen Zeitraum unbeanstandet im Artikel gestanden hat, sodass initiale Änderung, begründeter Widerspruch und Edit-War-eröffnender Re-Revert gemäß obiger Definition eindeutig identifiziert werden können.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann ein administrativer Revert auf die stabile Vor-Edit-War-Version erfolgen und bei Bedarf in dieser Version geschützt werden. Dieses Vorgehen ist mittlerweile als Goldstandard für den Umgang mit Edit-Wars vom Typ I etabliert.

Fallbeispiel Edit-War Typ I: mit stabiler Vor-Edit-War-Version

VM vom 30.04.2022

Die streitgegenständliche Passage in einem Artikel zu einem politisch umstrittenen Thema war belegt und seit mehreren Jahren unbeanstandet. Initiale Änderung, begründeter Widerspruch und Edit-War-eröffnender Re-Revert waren klar zu benennen, dementsprechend lag eine stabile Vor-Edit-War-Version vor. Der Tenor zusätzlich eingeholter 3M sprach sich ebenfalls eindeutig gegen die Änderung aus. Eine aktive Auswahl der stabilen Vor-Edit-War-Version war nicht nötig, da sie bereits vorgefunden wurde, der Antrag des Melders, auf eine andere Version zurückzusetzen, dementsprechend zwingend zurückzuweisen.

Die Erwägung, wie lang „hinreichend lang“ ist, obliegt dem administrativen Ermessen im Einzelfall. Jedenfalls dann, wenn es in der Vergangenheit bereits eine erfolgreiche Konsensfindung zum streitgegenständlichen Aspekt gegeben hat, ist die damalige Konsensversion als stabile Vor-Edit-War-Version anzusehen. Kann – etwa im Falle von Artikelneuanlagen – eine stabile Vor-Edit-War-Version nicht identifiziert werden, lässt sich auch keine aktive Auswahl damit begründen. Gelegentlich kann sie dennoch geboten sein, insbesondere wenn es ansonsten zu offenkundigen, schwerwiegenden inhaltlichen Widersprüchen innerhalb des Artikels kommt. In einem solchen Fall ist wichtig zu betonen, dass die Auswahl kein abschließendes Urteil über die inhaltliche Frage darstellen soll, sondern lediglich der Konsistenzwahrung nach außen hin während des laufenden internen Konsensfindungsprozesses dient.

Fallbeispiel Edit-War Typ I: ohne stabile Vor-Edit-War-Version

VM vom 30.04.2022

Der betroffene Artikel gehört zu einem hochstrittigen Themenfeld, die konkrete inhaltliche Streitfrage erforderte ungeachtet des ideologisch aufgeladenen Kontexts sprachwissenschaftliche Fachkenntnis. Nach Einsetzen eines ersten Seitenschutzes in der vorgefundenen Version wurde von einem der Beteiligten ein administrativer Revert auf eine andere Version gefordert. Da keine stabile Vor-Edit-War-Version identifiziert werden konnte, musste das zurückgewiesen werden. Zwischenzeitlich wurde eine 3M eingeholt. Nach Auslaufen des Seitenschutzes kam es zur Fortsetzung des Edit-Wars, sodass erneut ein Seitenschutz erforderlich wurde. Aufgrund auch ohne Fachkenntnis offenkundiger inhaltlicher Inkonsistenz in der vorgefundenen Version wurde diesmal unter Berücksichtigung des „Konsens minus 1“ infolge des Diskussionsverlaufs eine Version ausgewählt. Auf eine Benutzersperre wurde trotz der Edit-War-Wiederaufnahme im Sinne der Deeskalation verzichtet.

Gelegentlich kommt es vor, dass sich zwar keine stabile Vor-Edit-War-Version ausmachen lässt, wohl aber eine Version, die von den Konfliktbeteiligten bis zu einer abschließenden Klärung zumindest vorübergehend hingenommen werden kann. Die Auswahl dieser Version bietet sich insbesondere in Situationen an, bei der ein Seitenschutz infolge eines Edit-Wars um einen Teilaspekt des Artikels eine vorhandene oder objektiv akut gebotene Schaffensphase den Gesamtartikel betreffend ausbremsen würde, etwa bei einem neu angelegten Artikel, der sich gerade noch im Wachstum befindet. In solchen Situationen lässt sich zum einen regelmäßig keine stabile Vor-Edit-War-Version ausmachen, zum anderen kommt ein Seitenschutz hier nur als Notbehelf in Frage, wenn sich mit dem Konflikt nicht anders umgehen lässt. Eine solche temporäre Kompromissversion administrativ wiederherzustellen und auf einen Seitenschutz vorerst zu verzichten eröffnet einen Zustand der Metastabilität, der …

  • die Schaffensphase soweit wie möglich aufrechterhält,
  • im günstigsten Fall eine konstruktive Zusammenarbeit der Konfliktbeteiligten anbahnt,
  • im weniger günstigen Fall entweder zu einer Verstetigung der temporären Kompromissversion als neuer Status quo führt oder – im Falle eines Wiederaufflammens des Edit-Wars – zur klassischen Situation mit Seitenschutz und Konsenssuche, was immer noch ein akzeptables Ergebnis ist.

Wichtig ist dabei die Transparenz des Vorgehens.

Fallbeispiel Edit-War Typ I: mit temporärer Kompromissversion

VM vom 26.05.2023

Der Edit-War betraf einen eher randständigen Teilaspekt des Artikels, der vom meldenden Hauptautor erst vor kurzem eingestellt worden war. Eine stabile Vor-Edit-War-Version existierte nicht, es ließ sich aber eine vom Gemeldeten erstellte Version ausmachen, die wesentliche Teile der Ergänzungen des Melders enthielt und bis zu einem späteren Revert durch den Melder auch vom Gemeldeten hingenommen worden war. Da diese allen Konfliktbeteiligten als vorerst hinnehmbar erscheinen dürfte, wurde administrativ auf sie zurückgesetzt. Auf einen Seitenschutz wurde verzichtet, da der Artikel sich in einer Wachstumsphase befand. Die endgültige Entscheidung wurde der Konsensfindung in der zuständigen Redaktion übertragen (im Sinne einer „Fach-3M“).

In dem Fall, dass eine Version eindeutig und offensichtlich falsch bzw. regelwidrig ist, liegt ein Edit-War vom Typ II vor.

Edit-War Typ II

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Edit-Wars vom Typ II finden als Teil des trivialen IP- und Wegwerfaccount-Vandalismus ständig statt, vor allem vormittags an Schultagen. Die Kolleginnen und Kollegen, die die letzten Änderungen kontrollieren („RCler“, von recent changes), melden sie meist nach kurzer Zeit, teilweise schaffen sie es noch nicht mal bis auf VM, weil andere Admins sie bereits auf frischer Tat ertappt und gesperrt haben. Im Einzelfall können aber auch solche Edit-Wars nichttrivial sein: Zum einen ist nicht jeder Edit-War zwischen jemandem ohne Account („IPs“) und jemandem mit Account ein Fall von IP-Vandalismus und damit vom Typ II, zum anderen können sich Typ-II-Edit-Wars auch zwischen schon länger angemeldeten Kolleginnen und Kollegen abspielen. Die schmieren dann zwar typischerweise keine Obszönitäten in Artikel, begehen aber anderweitig Regelverstöße, mit denen sie sich eindeutig und offensichtlich ins Unrecht setzen. Das können zum Beispiel grobe Verstöße gegen das Grundprinzip des neutralen Standpunkts (NPOV) sein, wie sie etwa in Fällen ausgeprägter Interessenkonflikte in Form werblicher Lobhudeleien oder offener Parteinahme immer wieder vorkommen, oder eindeutiger Falschinformationen, die nach den Standards des jeweiligen Fachs als offensichtlich gelten können.

An dieser Stelle mag der geneigte Leser, die geneigte Leserin bereits die hier lauernden Gefahren erahnen. Während es im Gebiete der exakten Wissenschaften in der Regel eine klare Unterscheidung zwischen richtig und falsch und dort, wo nicht, zumindest eine weitgehend unumstrittene Einordnung als offene Forschungsfrage in der einschlägigen Literatur gibt, ist das außerhalb oftmals nicht der Fall. Einfacher sind Fälle, in denen ein klarer Verstoß gegen eine unserer internen Regeln vorliegt. Eine wiederkehrende Variante des Typ-II-Edit-Wars unter langjährigen Kolleginnen und Kollegen betrifft Verstöße gegen die Korrektorenregel (KORR), daher gibt es dazu unten ein kleines Fallbeispiel. Obwohl es dabei typischerweise um Kleinigkeiten geht, können solche Konflikte beträchtliches Verletzungspotential bergen und erfordern administratives Fingerspitzengefühl, um größere Verwerfungen zu vermeiden.[26]

Fallbeispiel nichttrivialer Edit-War Typ II: Fehlerlisten

VM vom 19.05.2022

In einer sog. Fehlerliste war die Formulierung „bekannte Persönlichkeiten“ als Pleonasmus und damit als Stilfehler gekennzeichnet. Ein Kollege, der solche Fehlerlisten abarbeitet (ein „Korrektor“), begann daher, entsprechende Formulierungen quer durch den Artikelbestand zu ändern. Ein anderer Kollege, der einen der betroffenen Artikel als Hauptautor verfasst hat und ihn weiterhin betreut, lehnte diese Änderung ab und revertierte sie dort. Dem sich entwickelnden Edit-War trat noch ein Dritter mit einer weiteren Version bei.

Bei der streitgegenständlichen Formulierung mag es sich zwar um einen Pleonasmus handeln. Laut unserem Artikel Pleonasmus ist ein solcher allerdings ein rhetorisches Stilmittel. Stilfragen wiederum fallen grundsätzlich unter KORR. Anders sähe es nur aus, falls es sich um unenzyklopädische Rhetorik handeln würde. Das war hier aber erstens offenkundig nicht der Fall und zweitens wäre das im Einzelfall zu bearbeiten und nicht durch schematisches Ersetzen. Dementsprechend lag ein Edit-War vom Typ II vor.

Die angemessene administrative Maßnahme musste den Regelverstoß beseitigen, daher folgte ein administrativer Teil-Revert auf die Vor-Edit-War-Version. Da der Korrektor erkennbarerweise gedacht hatte, mit der Abarbeitung einer Fehlerliste das Richtige zu tun, und zumindest nach entsprechender Ermahnung auf VM von weiteren Bearbeitungen dieser Art absah, war eine Benutzersperre nicht erforderlich. Zur Spezialprävention wurde er auf KORR hingewiesen, zur Generalprävention der streitursächliche Eintrag in der Fehlerliste administrativ auskommentiert, um ein unkontrolliertes Verbreitern des Konflikts quer durch den ANR zu verhindern, mit der Ansage, ihn erst dann wieder einzusetzen, wenn im Rahmen einer geeigneten Diskussion (z. B. auf WD:RS, um ausreichend Wahrnehmung durch die Community zu gewährleisten) ein entsprechender Konsens hergestellt wurde.

Die Richtlinie zur Edit-War-Vermeidung und darausfolgend unsere Arbeitsdefinition 5.1 stellt ausdrücklich auf Bearbeitungen bzw. Veränderungen ab, nicht auf „Hinzufügungen“ und auch nicht auf bestimmte Beteiligte. Damit deckt sie auch zwei Sonderfälle ab:

Edit-Wars um die Entfernung älterer Inhalte

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Inhalte, die seit hinreichend langer Zeit unbeanstandet Teil des Artikels sind, genießen zunächst Bestandsschutz, sofern sie belegt sind. Regelmäßig handelt es sich dabei um die stabile Vor-Edit-War-Version gemäß Definition 5.3.[27] Die gegenteilige Annahme, wonach strittige Artikelinhalte stets zunächst zu entfernen wären, würde bedeuten, dass jeglicher Artikel durch einen einzelnen Edit-War-bereiten Benutzer beliebig gekürzt, sogar gänzlich geleert werden dürfte. Neben dem beträchtlichen Unfrieden, den das in die Autorenschaft brächte, läge auch ein Widerspruch zum ersten Grundprinzip auf der Hand. Sie ist daher abzulehnen.

Edit-Wars mit mehreren Beteiligten, die jeweils nur einmal editieren

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Initiale Änderung und Re-Revert müssen nicht aus gleicher Hand stammen, damit letzterer die Bearbeitung bzw. Veränderung darstellt, mit welcher der Edit-War definitionsgemäß eröffnet wird. Dass sich jemand zweites findet, der re-revertiert, bedeutet auch nicht, dass ein „Konsens minus 1“ festgestellt werden kann, sondern einfach nur, dass es jemanden gibt, der vor einem Edit-War nicht zurückscheut. Erst eine Diskussion, bei der sich weitere Kolleginnen und Kollegen zu Wort melden können, kann zeigen, wie die tatsächlichen Verhältnisse sind. Eine Abstimmung über Artikelinhalte durch die Anzahl der Leute, die sich an einem Edit-War beteiligen, verbietet sich.

Gelegentlich kommt es vor, dass Edit-War-Beteiligte sich ihrer Edit-War-Beteiligung gar nicht bewusst sind, sei es aus Regelunkenntnis[28] oder mangels Blick in die Versionsgeschichte. Zumindest in einfacheren Fällen kann Wurgls Tool OhNotAgain helfen, versehentliche Edit-Wars in Zukunft zu vermeiden. Gerade bei Edit-Wars um die Korrektorenregel bietet es sich an, auf diese Möglichkeit im Rahmen der VM-Bearbeitung hinzuweisen.

Beleginkongruenzen

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Besonders anspruchsvoll sind inhaltliche Auseinandersetzungen, bei denen der Vorwurf der „Belegfiktion“ erhoben wird. Erfahrungsgemäß wird das von Betroffenen oft als Vorwurf aufgefasst, man habe absichtlich etwas „fingiert“, was routinemäßig zum Gegenvorwurf eines persönlichen Angriffs führt, mithin zusätzliches Eskalationspotential birgt. Wir wollen daher an dieser Stelle zunächst einen neutralen Begriff definieren, der sich auf das beschränkt, was objektiv feststellbar ist, und die Frage nach Vorsatz, Fahrlässigkeit usw. erstmal offenlässt:

(5.4)
Eine Beleginkongruenz liegt vor, wenn zu belegende Aussage und angegebener Beleg inhaltlich nicht zueinander passen.

Beleginkongruenzen können folgenschwer sein:

  1. Wird die zu belegende Aussage vom angegebenen Beleg tatsächlich nicht belegt, so ist sie logischerweise unbelegt und kann daher gemäß unserer Belegpflicht jederzeit entfernt werden. Eine nur scheinbar belegte Version kann keine stabile Vor-Edit-War-Version sein.
  2. Eine bewusste oder mutwillig inkaufgenommene Belegfiktion stellt eine subtile Form von Vandalismus dar, die – anders als offensichtlicher Unsinn oder unbelegte Falschaussagen – nur schwer erkennbar ist und gerade deswegen nachhaltigen Schaden anrichten kann.

Wird in der VM ein entsprechender Vorwurf erhoben, kommt man als VM-Admin kaum um die Notwendigkeit herum, ihm im Rahmen der verfügbaren Ressourcen nachzugehen.[29] Bestätigt er sich und ist nach den Umständen des Einzelfalls von Vorsatz auszugehen, so ist dies als Vandalismus zu werten und entsprechend zu behandeln, also mit einer Benutzersperre. Aber auch fahrlässige Beleginkongruenzen können es im Wiederholungsfalle notwendig machen, benutzerbezogene Maßnahmen zu ergreifen, von Auflagen oder Sichterrechteentzug bis hin zu Benutzersperren. Umgekehrt kann sich ein völlig aus der Luft gegriffener Vorwurf der „Belegfälschung“[30] unter Umständen als persönlicher Angriff qualifizieren. Missverständnisse sind möglich, doch wer einen solchen Vorwurf erhebt, sollte auch in der Lage sein, den Verdacht irgendwie zu substantiieren.

Missbrauch der Rollbackfunktion

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Das VM-Intro listet ausdrücklich den »Missbrauch der Funktion „kommentarlos zurücksetzen“« mit auf. Die Rollbackfunktion dient dazu, offensichtlichen Vandalismus ohne großen Aufwand durch Klick auf [kommentarlos zurücksetzen][31] rasch zurücksetzen zu können, dementsprechend ist eine Begründung nicht vorgesehen, stattdessen wird automatisch eine Zusammenfassung der Form Änderungen von <BenutzernameX> auf die letzte Version von <BenutzernameY> zurückgesetzt erzeugt und der Edit als „Zurücksetzung“ markiert.[32] Liegt kein offensichtlicher Vandalismus vor, sollten Reverts dagegen begründet werden, wie es die Richtlinie zur Edit-War-Vermeidung verlangt. Das ist auch relevant für die Frage, mit welchem Edit nach unserer Arbeitsdefinition 5.1 der Edit-War beginnt. Die Rückgängigmachungsfunktion, die durch Klick auf (rückgängig)[33] aufgerufen wird, erzeugt eine ZQ-Vorlage der Form Änderung <Versionsnummer> von <BenutzernameX> rückgängig gemacht;, ermöglicht aber ihre Ergänzung durch eine Begründung vor dem Abspeichern und markiert den Edit als „Rückgängigmachung“.[34] Da die Rollbackfunktion an den Status als aktiver Sichter geknüpft ist,[35] gehört ihre Zweckentfremdung – wie der folgende Punkt im VM-Intro – systematisch zum Sichterrechtemissbrauch. Wiederholter Missbrauch trotz entsprechender Hinweise oder administrativer Ermahnungen kann dementsprechend zum Entzug des aktiven Sichterrechts führen.

Benutzersperren bei Edit-Wars

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Benutzersperren sind in erster Linie bei Edit-Wars vom Typ II angezeigt, wobei auch hier ggf. AGF geprüft werden sollte. Insbesondere bei Konflikten um die Korrektorenregel – die ja gerade dazu dient, Verwerfungen zwischen Autoren und Korrektoren zu vermeiden[36] – sollte versucht werden, den Konflikt zu entschärfen, und erst bei trotz administrativer Ermahnung fortgesetzten Verstößen zu Benutzersperren gegriffen werden. Bei Edit-Wars vom Typ I sind sie nur in hartnäckigen Fällen sinnvoll, wenn jemand immer wieder trotz administrativer Verwarnung Edit-Wars eröffnet bzw. fortführt oder nach den konkreten Umständen des Einzelfalls den Betriebsablauf erheblich stört, etwa

  • wenn parallel mehrere Edit-Wars geführt werden, sodass aufgrund des regelwidrigen Verhaltens einer Einzelperson mehrere Artikel der freien Bearbeitbarkeit entzogen werden müssten, oder
  • wenn besonders sensible Bereiche betroffen sind, etwa die Wikipedia:Hauptseite und ihren eingebundenen Unterseiten[37] oder Artikel zu einem laufenden Ereignis von großer Tragweite und mit entsprechend hohem Aktualisierungsbedarf.[38]

Auch empirisch sind Benutzersperren wegen Edit-Wars verhältnismäßig selten.[39]

Benutzernamensraum

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Im Artikelnamensraum sowie auf Metaseiten besitzt die Richtlinie zur Edit-War-Vermeidung uneingeschränkte Gültigkeit. Nur eingeschränkt lässt sie sich jedoch auf Seiten anwenden, die sich im Benutzernamensraum eines der Edit-War-Beteiligten befinden, wo diesem grundsätzlich die Gestaltungshoheit gebührt.[40] Diese Gestaltungshoheit wird ihrerseits jedoch seit jeher vom Primat des Projektziels beschränkt, was sich in Punkt 6 von WP:WWNI niederschlägt.[41] Besonders unangenehm für die Betroffenen sind Edit-Wars auf Benutzerdiskussionsseiten, da sie für jede Bearbeitung einen neuen Ping erhalten. Während gelegentlich ausgesprochene „Hausverbote“ dem Zweck einer Benutzerdiskussionsseite widersprechen und daher regelmäßig aus administrativer Sicht unbeachtlich sind, sind alle Kolleginnen und Kollegen berechtigt, auf ihren eigenen Benutzerdiskussionsseiten unerwünschte Beiträge zu entfernen.[42] Ein Edit-War um die Einfügung eines unerwünschten Beitrags auf einer fremden Benutzerdiskussionsseite ist einer der seltenen Fälle, in denen – bei entsprechender Hartnäckigkeit – eine Benutzersperre dem Seitenschutz auch dann vorzuziehen ist, wenn es sich bei den umstrittenen Beiträgen nicht noch obendrein um persönliche Angriffe o. ä. handelt: Neben der Regelwidrigkeit und der Bedrängung durch Pings würden Seitenschutze von Benutzerdiskussionsseiten auch deren Funktion beeinträchtigen, die Ansprechbarkeit der Betroffenen zu gewährleisten. Lassen sie sich nicht vermeiden (etwa bei wiederholter Belästigung unter wechselnder IP), sollten sie möglichst kurz gehalten werden.

Persönliche Angriffe

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Das vierte der vier Grundprinzipien lautet „keine persönlichen Angriffe“ (KPA). Während die ersten drei (Enzyklopädieprinzip, NPOV, freie Inhalte) sich mit den Inhalten der Wikipedia befassen, also mit den Produkten, die wir in unserem kollaborativen Projekt herstellen, regelt KPA einen Teil der Produktionsbedingungen, indem es einen Rahmen für den kollegialen Umgang innerhalb der Benutzerschaft absteckt. Dieser Rahmen ist zunächst nur schemenhaft, denn was jemand als persönlichen Angriff empfindet, ist höchst subjektiv. Zugleich hat KPA – anders als die umfangreichere Wikiquette (WQ) – den Rang eines verbindlichen Grundprinzips, und Admins daher die Aufgabe, es konsequent durchzusetzen.[43] Diese Aufgabe gehört regelmäßig zu den unerfreulicheren, mit denen man sich als VM-Admin zu befassen hat. Nicht nur, dass es an sich schon wenig Freude bereitet, sich mit verbalisierter Wut, Enttäuschung, bisweilen gar offenem Hass zu beschäftigen, gerade im Falle von Konflikten zwischen etablierten Kolleginnen und Kollegen stellt der administrative Umgang damit auch hohe Anforderungen an Empathie, Fingerspitzengefühl und Selbstbewusstsein. In Anbetracht der persönlichen Betroffenheit, die bei – tatsächlichen oder auch nur vermeintlichen – persönlichen Angriffen entsteht, nimmt es nicht wunder, dass man als VM-Admin rasch zur Projektionsfläche für die Beteiligten gerät. Umso wichtiger ist es, solche Fälle nicht einfach aus dem Bauch heraus zu entscheiden, sondern auch hier einen professionellen Zugang zu entwickeln. Wir wollen daher versuchen, dem Begriff des persönlichen Angriffs klarere Konturen zu verschaffen und ihn für die VM-Arbeit zu operationalisieren.[44]

Die Regelseite Wikipedia:Keine persönlichen Angriffe führt dieses Grundprinzip folgendermaßen aus:

In Wikipedia gibt es keinen Raum für persönliche Angriffe.

Es kommt vor, dass sich Benutzer über den Inhalt von Artikeln uneinig sind. Umso notwendiger ist Sachlichkeit. Persönliche Angriffe erschweren oder verhindern die konstruktive Zusammenarbeit der Beteiligten. Wer andere angreift, übersieht, dass er damit seine Glaubwürdigkeit schwächt und es anderen schwer macht, seine Argumente zu erkennen und zu beachten. Persönliche Angriffe schrecken auch bislang unbeteiligte Benutzer ab, da die auf Diskussionsseiten, in Versionskommentaren und Artikeln ausgetragenen Konflikte intern und extern allgemein sichtbar sind. Somit schaden persönliche Angriffe dem gemeinsamen Erstellen einer Enzyklopädie.

Es gibt keine Rechtfertigung für Angriffe auf andere Benutzer.

Wir entnehmen diesen Ausführungen dreierlei: Zunächst wird gleich doppelt betont, dass persönliche Angriffe in jedem Fall inakzeptabel sind und in der Wikipedia nicht geduldet werden. Diese normative Festlegung liegt wie eine Klammer um die weiteren Ausführungen. Dann wird begründet, worin der unmittelbare Schaden für die Konfliktbeteiligten und die Artikelarbeit im konkreten Fall besteht. Hier wird der Gegensatz zwischen Angriffen auf die Person im Sinne eines argumentum ad personam einerseits und Argumenten zur Sache andererseits betont. Schließlich wird auf den mittelbaren Schaden für das Projekt verwiesen, indem unbeteiligte Dritte dadurch abgeschreckt werden.

Merkmale eines persönlichen Angriffs

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Wann qualifiziert sich eine Äußerung als persönlicher Angriff?

(6.1)
Hinreichend und notwendig für einen KPA-Verstoß ist, dass zugleich zwei Bedingungen erfüllt werden:
  1. Es muss sich um einen Angriff handeln, also eine abwertende Äußerung von gewisser Erheblichkeit.
  2. Der Angriff muss persönlich sein, also auf die Person abzielen.

Nicht jede unschmeichelhafte Äußerung ist als „Angriff“ anzusehen. Im Hinblick auf unser Regelwerk lassen sich drei Stufen der Erheblichkeit unterscheiden:

  • Äußerungen, die keinen WQ-Verstoß darstellen,
  • Äußerungen, die einen WQ-Verstoß darstellen, aber keinen KPA-Verstoß,
  • Äußerungen, die einen KPA-Verstoß darstellen.

Die Beurteilung der Erheblichkeit lässt sich kaum an objektiven Maßstäben festmachen, sie wird immer von intersubjektiven und subjektiven Faktoren abhängen: zum einen vom konkreten Kontext, in dem eine Äußerung gefallen ist, zum anderen von Sozialisation und Umgangsformen des individuellen VM-Admins, schließlich von dessen Interpretation der konkreten Situation in einem größeren Kontext. Die Erheblichkeit ist wesentlich für die administrativen Maßnahmen, die ergriffen werden (etwa für die Sperrzumessung), wenn ein KPA-Verstoß festgestellt wird, sie werden weiter unten besprochen.

Zunächst muss aber noch geprüft werden, ob das zweite Merkmal – der persönliche Charakter – erfüllt wird. Hier liegt ein häufiger Quell von Unsicherheit und Unfrieden im Umgang mit tatsächlichen oder vermeintlichen persönlichen Angriffen. Dieses Kriterium ist wesentlich, damit KPA nicht als Instrument zweckentfremdet wird, um Kritik in der notwendigen Deutlichkeit zu unterbinden. Wir wollen drei Arten kritischer Äußerungen unterscheiden:

  • Äußerungen, deren Gegenstand unmittelbar die Person als solche ist,
  • Äußerungen, deren Gegenstand das Verhalten einer Person ist,
  • Äußerungen, deren Gegenstand Inhalte von Texten (in Artikeln) oder Argumenten (in Diskussionen) sind.
(6.2)
Bei Angriffen auf die Person als solche handelt es sich um KPA-Verstöße, bei inhaltsbezogener Kritik in aller Regel nicht.

Am stärksten auslegungsbedürftig sind verhaltensbezogene Äußerungen. Diese sind zwar als nicht sachbezogene Äußerungen in vielen Fällen[45] ebenfalls unerwünscht gemäß unserer Richtlinien zu Diskussionsseiten und der Wikiquette; dass es sich bei ihnen dennoch nicht regelmäßig um KPA-Verstöße handeln kann, zeigt sich schon daran, dass jede VM notwendigerweise eine Kritik am Verhalten von irgendjemandem darstellt. Umgekehrt ist es oft nicht möglich, verhaltensbezogene Äußerungen scharf gegen personenbezogene abzugrenzen, denn wie wir eine Personen bewerten, hängt maßgeblich von ihren Handlungen ab. Problematisch wird verhaltensbezogene Kritik, wenn das kritisierte Verhalten über den konkreten Anlass hinaus in unangemessener Form zur allgemeinen Eigenschaft der Person vereindeutigt wird. Hinsichtlich der Angemessenheit bzw. Unangemessenheit kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Unangemessen ist maßlos überzogene Kritik, die geeignet ist, das Gegenüber als Person im Kollegenkreise verächtlich zu machen.


Fallbeispiel KPA 1: überzogene, vereindeutigende Kritik als KPA-Verstoß

VM vom 10.10.2022

Paralleler Edit-War in zwei Artikeln mit wechselseitigen KPA-Verstößen. Wiederholter Edit-War unter erschwerenden Umständen führte zwar zu einer zweiwöchigen Sperre des Gemeldeten, wiederholte KPA-Verstöße des Melders aber auch zu einer einwöchigen Sperre für diesen, da er nicht einfach nur die Argumente oder das Vorgehen seines jeweiligen Gegenübers kritisierte, sondern ihn und sein ganzes Schaffen insgesamt abwertete. Der Gemeldete brauchte sich nach langjähriger Mitarbeit keine Abwertung als „verzichtbarer Newsticker-Account“ gefallen lassen. Da KPA ein GP ist und explizit auch dann gilt, wenn man in der Sache Recht haben mag, kam hier auch kein Aufwiegen mit den vorausgegangenen WAR-Verstößen seitens des Gemeldeten in Frage. Bei der Sperrzumessung wurde jeweils die einschlägige Vorgeschichte berücksichtigt.

Für ein weiteres Fallbeispiel siehe nochmal Fallbeispiel Edit-War Typ I: mit stabiler Vor-Edit-War-Version.

Fallbeispiel KPA 2: Kritik an Inhalten und Verhalten, aber kein KPA-Verstoß

VM vom 27.01.2024

Eine vage gehaltene VM anlässlich einer schrittweise eskalierenden inhaltlichen Auseinandersetzung um den Artikel zu einer polarisierenden Persönlichkeit. Gegenseitige Vorwürfe mangelnder Neutralität, Fehldeutung von inhaltlicher Kritik als persönlichem Angriff und wechselseitige Unfreundlichkeiten – bei gleichzeitigem Noch-nicht-überschreiten der Grenze zum Edit-War oder anderen sanktionswürdigen Regelverstößen – gaben Anlass zur kritischen Würdigung der Konfliktgenese sowie zu Hinweisen, Ermahnungen und Moderationsmaßnahmen, um den sich aufbauenden Konflikt in regelbasierte Bahnen zu lenken.


Unbeschadet der Empfehlungen des Wikipedia:Kritik-Knigge ist inhaltliche Kritik im Allgemeinen hinzunehmen, selbst wenn sie harsch formuliert ist. Anders sieht es allenfalls dann aus, wenn es sich um derart schwerwiegende Unterstellungen handelt, dass sie augrund ihrer moralischen Implikationen so weit geeignet sind, negativ auf den Betroffenen zurück zu fallen, dass es als indirekter Angriff auf die Person angesehen werden kann. In solchen Fällen kommt es aber auch wesentlich darauf an, ob die Unterstellungen sachlich zutreffen! Eine schematische Abarbeitung verbietet sich hier. Ein ausführliches Doppelbeispiel soll die schwierigen Abwägungen verdeutlichen, die in komplizierteren Fällen gemacht werden müssen; das folgende Zitat dient als abschließende Mahnung.


Fallbeispiel KPA 3: systematische Diffamierung als KPA-Verstoß

VM vom 15.03.2022 und VM vom 13.04.2022

Die VMs betreffen den Umgang mit Anschuldigungen im sensiblen Bereich des Antisemitismus und Geschichtsrevisionismus. Diskutiert werden sowohl allgemeine als auch konkrete Aspekte, die in diesem Zusammenhang relevant sind. In der ersten VM wurde zunächst eine Warnsperre von einem Tag verhängt, in der Folge-VM eine zweiwöchige Sperre. Bei der Sperrzumessung wurde die einschlägige Vorgeschichte berücksichtigt.


„Im übrigen gilt ja hier derjenige, der auf den Schmutz hinweist, für viel gefährlicher als der, der den Schmutz macht.“

Kurt Tucholsky: Brief an Herbert Ihering vom 10.08.1922

Abgrenzung zu WQ-Verstößen

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Wie oben angemerkt, ist bei weitem nicht jeder WQ-Verstoß auch ein (potentiell sanktionswürdiger) KPA-Verstoß. Aus systematischer Sicht ist KPA nur der erste – und als GP zugleich der wichtigste – Punkt einer ganzen Reihe von »zentralen Grundsätzen des Umgangs miteinander in der Wikipedia«, die restlichen umfassen neben dem AGF-Prinzip (WQ Nr. 2) auch weitere, bei denen klar ist, dass sie sich einer administrativen Durchsetzung entziehen, etwa der Aufruf zur Hilfsbereitschaft (WQ Nr. 4) oder gar Gemütlichkeit (WQ Nr. 5). Administrativ durchzusetzen ist von den WQ-Punkten 2–10 vor allem das Recht auf Anonymität (WQ Nr. 7), zu dem es mit Wikipedia:Anonymität (ANON) eine eigenständige Richtlinie gibt. Ansonsten ist es noch ein üblicher moderierender Eingriff, Benutzernamen aus Überschriften zu entfernen (WQ Nr. 10), wie überhaupt sachfremde Beiträge als Verstoß gegen die Konventionen für die Benutzung von Diskussionsseiten (DISK Nr. 11) entfernt werden dürfen.

Benutzersperren wegen bloßer WQ-Verstöße, die nicht zugleich Verstöße gegen KPA oder ANON (oder NLT, siehe unten) darstellen, sind in der Praxis äußerst selten und schwer zu begründen, da in der Regel keine der Voraussetzungen zur Sperre außerhalb eines BSV erfüllt ist. Allenfalls wenn ein eklatantes Missverhältnis zwischen (quantitativ geringfügiger oder qualitativ unbrauchbarer) enzyklopädischer Mitarbeit einerseits und angerichtetem Schaden für das Betriebsklima andererseits besteht, kann dauerhafte Unfreundlichkeit unterhalb der PA-Schwelle eine Sperre rechtfertigen, da dann gegen das Primat der Enzyklopädiearbeit (GP Nr. 1) verstoßen wird.[46]

Ansonsten muss man damit leben, dass nicht alle immer freundlich zueinander sind. Das ist nur menschlich. Der Versuch, Freundlichkeit (WQ Nr. 3) mittels Benutzersperren durchzusetzen, wird dem Betriebsklima abträglicher sein als die ursprünglichen Unfreundlichkeiten. Es wäre auch ein Missverständnis, ein rigides Sanktionsregime zur Durchsetzung der WQ als „klare Kante gegen persönliche Angriffe“ anzusehen. Im Gegenteil ist die WQ so umfangreich und schwammig, dass es kaum jemanden geben dürfte, der nicht hin und wieder gegen sie verstößt. Da deswegen eine sowohl konsequente als auch konsistente Ahndung von WQ-Verstößen schon praktisch ausgeschlossen ist,[47] wäre der Versuch gerade umgekehrt geeignet, willkürlichen Sanktionen den Weg zu bereiten:[48]

“Everyone has something to hide and usually no one cares. By surveilling everyone, you catch the benign breaches of law and taboo. If the public are all guilty, the executive part of the government can selectively enforce laws, essentially giving them both judicial and legislative power, which defeats the whole point of separation of powers.”

Indirekte KPA-Verstöße

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Nicht erforderlich für die Einstufung als KPA-Verstoß ist, dass explizit Namen genannt werden. Entscheidend ist, dass der Angriff auf bestimmte Personen abzielt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Adressatenkreis benutzernamentlich genannt wird oder sich erst durch den Kontext erschließt.

Auch persönliche Angriffe, die nicht selbst in der Wikipedia ausformuliert, sondern mithilfe externer Links eingebracht werden, stellen regelmäßig KPA-Verstöße dar (KPA-Verstoß „über Bande“). Erwägungen, ob die Verlinkung affirmativ oder kritisch gemeint war, spielen eine Rolle für die weitere administrative Reaktion auf VM. Unabhängig davon dürfen Links auf Seiten mit persönlichen Angriffen gegen Kolleginnen und Kollegen jederzeit entfernt werden. Jedenfalls nach entsprechendem Widerspruch – etwa durch Entfernung des Links mit Verweis auf KPA – wäre eine erneute Verlinkung mutwillig. Dient die externe Verlinkung erkennbar dazu, einen persönlichen Angriff in verschleierter Form unterzubringen, handelt es sich um einen KPA-Verstoß.

Fallbeispiel KPA 4: KPA-Verstoß über Bande

VM vom 12.05.2023

Der KPA-Verstoß erfolgte durch externe Verlinkung auf der Benutzerdiskussionsseite des Melders. Obwohl eine seriöse Website verlinkt wurde, stand aufgrund des konkreten Kontextes (persönliche Adressierung, Zitat im Titel, Vorgeschichte des Konflikts) zweifelsfrei fest, dass es sich um einen schwerwiegenden persönlichen Angriff handelte, der durch die Verlinkung lediglich verschleiert werden sollte. Die zweiwöchige Sperre war sowohl der Schwere des KPA-Verstoßes als auch dem Umstand geschuldet, dass erst am Tage zuvor wegen KPA eine halbtägige Sperre mit Warncharakter verhängt worden war.

Einen Sonderfall stellen persönliche Angriffe gegenüber Kolleginnen oder Kollegen dar, die auf einer externen Plattform veröffentlicht werden, ohne dass ihr Urheber bzw. ihre Urheberin sie selbst aktiv in der Wikipedia verlinkt. Herrschende Meinung und administrative Praxis ist, hierin einen KPA-Verstoß zu sehen, der – bei entsprechender Zuordnung – zu Sperren in der Wikipedia führen kann.[49]

Unzulässige Vorwürfe von Fehlverhalten

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Eine heikle Kategorie möglicher KPA-Verstöße stellen unberechtigte Vorwürfe von Fehlverhalten dar. Einerseits muss es möglich sein, potentielles Fehlverhalten anzusprechen, ohne für den Fall des Irrtums Sanktionen zu befürchten. Andererseits kann es auch keinen Freibrief dafür geben, Kolleginnen und Kollegen nach Belieben mit an den Haaren herbeigezogenen Anschuldigungen zu traktieren.[50] Im Dienste der Klarheit wollen wir zwei Arten unzutreffender Vorwürfe von Fehlverhalten unterscheiden:

  • zulässige Vorwürfe, die sich zwar als unzutreffend herausstellen, aber keinen KPA-Verstoß darstellen,
  • unzulässige Vorwürfe, die nicht nur unzutreffend sind, sondern sich darüberhinaus als KPA-Verstoß qualifizieren.

Allgemein lässt sich sagen:

(6.3)
Je abwegiger und schwerwiegender ein unzutreffender Vorwurf ist, desto eher liegt ein KPA-Verstoß vor.

Damit ein Vorwurf zulässig ist, muss ein Mindestmaß an Anknüpfungstatsachen vorliegen. Unzulässig sind unsubstantiierte Vorwürfe, die darauf abzielen, das Gegenüber im Kollegenkreis verächtlich zu machen, etwa als bloß taktisch eingesetzter Vorwurf, um sich einen Vorteil in einer inhaltlichen Auseinandersetzung zu verschaffen. Handelt es sich um jemanden, dessen Wille zur enzyklopädischen Mitarbeit erwiesen ist, stellen Vorwürfe, die das Gegenteil unterstellen, einen persönlichen Angriff dar.

Wird der unzulässige Vorwurf erhoben, um per VM gegen den Betroffenen vorzugehen, handelt es sich außerdem um VM-Missbrauch.

Drohung mit rechtlichen Schritten

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Drohungen mit rechtlichen Schritten stellen einen weiteren Sonderfall dar. Seit langer Zeit schon[51] herrscht Konsens, dass die Drohung mit rechtlichen Schritten in der Wikipedia inakzeptabel und als sperrwürdiger KPA-Verstoß zu behandeln ist, eine entsprechende Richtlinie findet sich mittlerweile unter Wikipedia:Keine Drohungen mit rechtlichen Schritten. Als Drohungen in diesem Sinne können auch bereits entsprechende Andeutungen aufgefasst werden, wie sie in dem Zusammenhang gern gebraucht werden.[52] Nicht davon erfasst ist jedoch, dass entsprechende Schritte tatsächlich eingeleitet werden![53] Was auf den ersten Blick paradox wirken mag, ist logische Folge dessen, dass es einerseits unsere Aufgabe als Admins ist, unsere Kolleginnen und Kollegen bei ihrer Arbeit in der Wikipedia vor äußeren Bedrohungen aller Art zu schützen, dass aber andererseits außerhalb der Wikipedia verbriefte Rechte naturgemäß nicht zur Disposition der Wikipedia-Administration stehen.[54]

Angriffe gegen Dritte

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Das Grundprinzip „keine persönlichen Angriffe“ regelt den Umgang innerhalb der Benutzerschaft. Das folgt sowohl aus dem Wortlaut der Wikipedia:Grundprinzipien und der darin wiedergegebenen Kurzbegründung[55] als auch aus der o. g. Zusammenfassung der Richtlinie. Schutzzweck der Norm ist es, die produktive Zusammenarbeit unterschiedlichster Menschen im Rahmen unseres kollaborativen Projekts zum Aufbau einer Enzyklopädie zu gewährleisten. Externe Dritte können sich nicht auf sie berufen. Um die Persönlichkeitsrechte von Menschen zu wahren, über die in enzyklopädischen Artikeln geschrieben wird, gelten unsere Richtlinien zu Biographien lebender Personen (BIO).[56]

Der Umgang mit Verstößen gegen die BIO-Richtlinien gehört ebenfalls zum Tätigkeitsbereich als VM-Admin. Sie sind sowohl systematisch als auch praktisch ganz anders gelagert als KPA-Verstöße, daher sollen sie in einem anderen Abschnitt diskutiert werden.

Umgang mit KPA-Verstößen

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Aus dem Grundsatz, dass persönliche Angriffe niemals gerechtfertigt sind, folgt nicht, dass jeder Fall eines KPA-Verstoßes eine Benutzersperre nach sich ziehen muss. Zum einen unterscheiden sich persönliche Angriffe von sich aus in ihrer Erheblichkeit, zum anderen kann es durchaus mildernde (nicht: rechtfertigende) Umstände geben, etwa im Falle einer Eskalationsspirale, bei der der gemeldete Angriff knapp über, der vorangegangene der Gegenseite knapp unter der administrativen „Eingriffschwelle“ liegt. Auch dann, wenn man als VM-Admin in der Abwägung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Verzicht auf eine Benutzersperre unter den gegebenen Umständen im Sinne der Deeskalation projektdienlich ist, können Angegriffene aber ein Mindestmaß an Problemanerkennung erwarten:

(6.4)
Wenn ein KPA-Verstoß festgestellt wird, sollte das im Rahmen der VM-Abarbeitung stets ausdrücklich benannt werden.

Niemals sollte ein KPA-Verstoß einfach ignoriert werden. Versuche, durch bloße Beschwichtigung eine Deeskalation zu erreichen, sind zum Scheitern verurteilt, wenn Angegriffenen das Gefühl vermittelt wird, auf ihre Verletzungen komme es nicht an. Persönlichen Angriffen ist stets mit benutzerbezogenen Maßnahmen zu begegnen. Je nach den Umständen des Einzelfalls reichen diese von der administrativen Ermahnung über die Verwarnung bis zur temporären oder infiniten Benutzersperre. Zusätzlich kann es angemessen oder auch unumgänglich sein, den persönlichen Angriff zu entfernen, bei Vorliegen der Voraussetzungen auch durch Versionslöschung.

Im Falle einer aufrichtigen Entschuldigung, die von der angegriffenen Person auch angenommen wird, sollte von einer administrativen Sanktionierung des persönlichen Angriffs Abstand genommen werden. Zum einen ist eine friedliche Streitbeilegung dem allgemeinen Betriebsklima dienlich, zum anderen entspringt es gerade dem persönlichen Wesen persönlicher Angriffe, dass die Verletzung der Person am wirkungsvollsten dadurch behoben werden kann, dass die angegriffene Person zunächst durch die dargebotene Entschuldigung nicht mehr bloßes Objekt der Beleidigung ist, sondern Adressat eines gleichberechtigten Kommunikationsangebots, und im zweiten Schritt durch die Möglichkeit zur Annahme der Entschuldigung als Subjekt handeln kann. Wird eine Entschuldigung lediglich angeboten, aber nicht angenommen (ausdrücklich oder durch Schweigen), kann sie immer noch als mildernder Umstand berücksichtigt werden, wobei hier beträchtlicher administrativer Ermessensspielraum besteht, wie sie im konkreten Kontext zu bewerten ist. Umstritten ist, ob VM-Admins auf eine Entschuldigung hinwirken sollten.[57]

Zu den KPA-Verstößen von besonders großer Erheblichkeit gehören:

  • Angriffe aus dem Bereich gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit. Sie sind überdies nur sehr eingeschränkt entschuldbar, da hier nicht nur die unmittelbar angesprochene Person angegriffen wird, sondern alle Kolleginnen und Kollegen der entsprechenden Gruppe.
  • Angriffe, die auf das persönliche Umfeld (etwa die Familie) der angegriffenen Person Bezug nehmen.
  • Bedrohungen, Todeswünsche und ähnliches.

In diesen Fällen kann schon ein einziger Angriff eine infinite Benutzersperre, ggf. auch einen Projektausschluss der Person hinter dem Account begründen, wenn den betroffenen Kolleginnen und Kollegen keine weitere Zusammenarbeit zuzumuten ist.

tbc

Verhältnis zu anderen Institutionen

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tbc

Entsperrwünsche

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Adminanfragen und Adminnotizen

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Übersicht Redaktionen

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Farblich hervorgehoben sind diejenigen Redaktionen (ggf. mit eng verwobenem Fachportal), die über einen ausreichenden Mitarbeiterstamm, hohe Aktivität (gemessen an der Zeitspanne, über die sich die letzten 500 Diskussionsbeiträge verteilen) und selbstentwickelte Richtlinien verfügen, welche die allgemeingültigen Richtlinien für ihren Fachbereich operationalisieren. Bei diesen Redaktionen ist es aussichtsreich, bei Bedarf um fachliche Beurteilungen zu bitten.

Fachbereich Gründungsjahr Aktivität 2023 Mitglieder laut Liste eigene Richtlinien?
Wikipedia:Redaktion Altertum 2010 mäßig aktiv 13 nein
Wikipedia:Redaktion Bilder 2006 praktisch inaktiv, aber WP:FW, WP:GWS, WP:KW, WP:URF etc. sind aktiv 17* nein
Wikipedia:Redaktion Biologie 2006 (als WikiProjekt 2003) sehr aktiv 42 ja
Wikipedia:Redaktion Chemie 2006 sehr aktiv 26 ja
Wikipedia:Redaktion Drogen (WL) 2014 (als Portal) inaktiv 3* nein
Wikipedia:Redaktion Film und Fernsehen 2007 (als WikiProjekt 2004) sehr aktiv >50 ja
Wikipedia:Redaktion Geisteswissenschaften 2006 inaktiv 25* nein
Wikipedia:Redaktion Geschichte 2006 sehr aktiv >50 ja
Wikipedia:Redaktion Hund (WL) 2008 (als Portal) inaktiv 5* ja
Wikipedia:Redaktion Informatik 2008 praktisch inaktiv 7* nein
Wikipedia:Redaktion Kleine Länder 2017 praktisch inaktiv ca. 27 nein
Wikipedia:Redaktion Literatur (WL) 2004 (als WikiProjekt) praktisch inaktiv 29 nein
Wikipedia:Redaktion Luftbilder 2014 inaktiv 2 nein
Wikipedia:Redaktion Mathematik (WL) 2004 (als Portal) aktiv 12* ja
Wikipedia:Redaktion Medizin 2006 (als Qualitätsoffensive 2005) sehr aktiv 19 ja
Wikipedia:Redaktion Militär[58] (WL) 2007 (als Portal) sehr aktiv 14 ja
Wikipedia:Redaktion Musik 2008 sehr aktiv >50 ja
Wikipedia:Redaktion Mythologie (WL) 2011 (als Portal) inaktiv keine nein
Wikipedia:Redaktion Naturwissenschaft und Technik 2006 reine Übersichtsseite keine nein
Wikipedia:Redaktion Nordische Länder 2008 inaktiv 7* nein
Wikipedia:Redaktion Ostasien 2008 praktisch inaktiv keine nein
Wikipedia:Redaktion Pflege 2016 inaktiv (Portal ebenfalls inaktiv) 3* nein
Wikipedia:Redaktion Physik 2009 praktisch inaktiv 17 ja
Wikipedia:Redaktion Planen und Bauen (WL) 2004 (als Portal) sehr aktiv keine nein
Wikipedia:Redaktion Raumfahrt (WL) 2006 (als Portal) praktisch inaktiv keine nein
Wikipedia:Redaktion Recht 2012 (als Portal 2003) sehr aktiv 17 ja
Wikipedia:Redaktion Robotik (WL) 2008 (als WikiProjekt) inaktiv 1* nein
Wikipedia:Redaktion Sexualität 2008 praktisch inaktiv (Portal ebenfalls inaktiv)[59] keine nein
Wikipedia:Redaktion Sprachwissenschaft 2018 inaktiv 11* nein
Wikipedia:Redaktion Statistik (WL) 2008 (als Portal) inaktiv keine nein
Wikipedia:Redaktion Vereinigte Staaten (WL) 2006 (als Portal) mäßig aktiv 26* nein
Wikipedia:Redaktion Waffen (WL) 2005 (als Portal) mäßig aktiv 21 nein
Wikipedia:Redaktion Wirtschaft (WL) 2003 (als Portal) praktisch inaktiv 13 ja

WL: Weiterleitung auf ein Portal oder WikiProjekt.

Aktivität:

  • sehr aktiv (500. Beitrag < 1 Jahr)
  • aktiv (500. Beitrag < 2 Jahre)
  • mäßig aktiv (500. Beitrag < 3 Jahre)
  • praktisch inaktiv (500. Beitrag > 3 Jahre)
  • inaktiv (keine Beiträge von Redaktionsmitgliedern im letzten Jahr)

Mitglieder: Laut Mitgliederliste, Stichtag 03.04.2023; offensichtlich nicht gepflegte Listen sind mit einem Sternchen (*) markiert.

  1. Zitat meiner einstigen Chefin über meine Abschlussarbeit, von mir als schmeichelhaft empfunden, wenngleich aus dem Munde einer Physikerin nicht unbedingt so gemeint.
  2. Einst firmierte die Seite unter dem noch martialischeren Namen Wikipedia:Vandalensperrung (VS), bis ich sie nach einfacher Diskussion anno 2007 dorthin verschob, wo sie aus absurden Gründen heute noch steht. Was damals ein kurzfristiger Kompromiss war, gilt heute verblüffenderweise als altehrwürdige Tradition und durch ein missglücktes MB zementiert, siehe die letzte Diskussion von Oktober 2021. Wer im Verschiebelogbuch unter dem alten Namen nachschlägt, erhält einen Einblick in den entspannten Umgang mit Logbucheinträgen damals.
  3. Je nach Kontext kann mit der Abkürzung „VM“ entweder die Funktionsseite WP:VM allgemein oder eine konkrete Meldung dort gemeint sein.
  4. Warum das m. E. gar nicht anders geht, habe ich hier ausgeführt.
  5. Original vom 06.03.2006, archiviert von Viciarg unter Benutzerin:Viciarg/Markus Muellers Mantras.
  6. In diesem Sinne souverän ist in der Wikipedia letztlich allein die Wikimedia Foundation, wie sie im Zuge der Superprotect-Affaire 2014 unter Beweis gestellt hat.
  7. Eine formale „Beweispflicht“ gibt es indes nicht, vgl. das abgelehnte MB von 2012.
  8. Das direktdemokratische BSV nimmt in der wikipedianischen Rechtsordnung eine Sonderrolle ein. Neben den formell-rechtlichen Verfahrensregeln zu Einleitung und Auswertung ist es an keinerlei materiell-rechtliche Voraussetzungen gebunden, insbesondere erfordert es keinen wie auch immer gearteten Nachweis – ja nicht einmal die bloße Behauptung – eines Regelverstoßes. Als für sich selbst stehende, unmittelbare Willensbekundung der Benutzerschaft sind Sperren, auf die im Rahmen gültiger BSVen entschieden wurde, auch keiner weiteren Überprüfung durch die SP oder das SG zugänglich.
  9. Bei der früher öfter anzutreffenden Bezeichnung als indefinit handelte es sich ursprünglich um eine Entlehnung des englischen indefinite bei nicht spezifiziertem Parameter für das Ende einer Sperre. Manche wählten das Wort später auch bewusst um zu betonen, dass eine Sperre auch ohne bereits festgelegtes Ende ja nicht zwingend für immer sein müsse. Heute begegnet es mir nur noch selten.
  10. Eingeführt wurden Partialsperren durch ein MB vom Juli 2019.
  11. Früher war von einer Sperre immer auch die eigene Benutzerdiskussionsseite betroffen. Damals war es üblich, eine Sperrprüfung mit extra dafür angelegtem Einzweckaccount zu beantragen, wollte man nicht die eigene IP preisgeben. Heute besteht dieses Problem nicht mehr.
  12. Gleicher Ansicht ist der Kollege Koenraad: »Sanktionen sind auch Strafen, alles andere ist nur ein Mantra.« (Benutzer:Koenraad/Selbstkontrolle, letzte Version)
  13. vgl. zu den entsprechenden Erwägungen im deutschen Strafrecht: Strafzumessung (Deutschland).
  14. Von den Auswirkungen hinsichtlich der sozialen Dynamik haben wir dann noch gar nicht gesprochen. Wer lange genug die VM administriert, wird mit der Zeit eine lebhafte Vorstellung vom Loyalitätsgeflecht in der Community bekommen. Über solche VMs zu entscheiden, ist nicht nur in der Sache schwierig, sondern auch regelmäßig emotional herausfordernd, da man auch als Admin ja selbst Teil der Community ist.
  15. Das gilt jedenfalls dann, wenn der die aktuelle VM entscheidende Admin ein anderer ist als der, der die Auflage verhängt hatte, oder die Auflage selbst im Vier-Augen-Prinzip verhängt worden ist, oder sie in einer SP bestätigt wurde (dann fungiert der SP-Admin insoweit als Zweitadmin). Trifft nichts davon zu, könnte man zwar argumentieren, dass eine öffentlich auf AN dokumentierte und unwidersprochene Auflage von stillschweigender Zustimmung getragen wird, aber besser wird es wohl sein, auf Nummer sicherzugehen und auf VM aktiv ein zweites Adminaugenpaar hinzuzuziehen.
  16. Hierzu gehören auch Fälle, in denen zwar weiterhin Wille zur Mitarbeit besteht, eine solche aber der Community insgesamt oder auch einzelnen anderen Kolleginnen und Kollegen nicht mehr zuzumuten ist, etwa in Fällen von Stalking oder Bedrohung.
  17. Der ganze Absatz bezieht sich auf Fälle von Kolleginnen und Kollegen, die in der Vergangenheit ihren Willen und ihre Fähigkeit zur enzyklopädischen Mitarbeit unter Beweis gestellt hatten, nicht auf Trolle, Einzweckaccounts u. ä.
  18. vgl. AN-Diskussion von Juli 2020.
  19. vgl. das im Entwurfsstadium eingeschlafene MB von 2009 und die Diskussion von 2015.
  20. vgl. AN-Diskussion von März 2022.
  21. vgl. Tolanor: Die offene Wikipedia und ihre Feinde, veröffentlicht am 27.10.2010 auf Iberty.
  22. zur Geschichte des Redaktionswegens vgl. diesen Abschnitt von März 2008.
  23. Als VM-relevante Ressourcen, die jedem Menschen täglich nur in beschränkter Menge zur Verfügung stehen, sehe ich vor allem Zeit, kognitive Leistungsfähigkeit und Empathie. Um die Funktionsfähigkeit der VM als Institution zu gewährleisten, müssen die dort aktiven Admins mit ihren beschränkten Ressourcen haushalten. In Situationen der Ressourcenknappheit kann es eine vernünftige Entscheidung sein, sich auf schematische Abarbeitungen zu beschränken, damit die VM ihre grundlegendsten Funktionen erfüllen kann (unmittelbare Gefahrenabwehr, Unterbindung anhaltender Regelverletzungen).
  24. Einige Kolleginnen und Kollegen fühlen sich dadurch gekränkt. IPs haben mangels allgemeinem Wiedererkennungswert praktisch keine Reputation, dementsprechend kann Gleichbehandlung hier von langjährigen benutzer- oder gar klarnamentlich Aktiven bisweilen als Herabsetzung empfunden werden.
  25. Besonders originelle Admins überantworteten die Versionswahl auch schonmal einem Münzwurf o. ä., um geschicktem Timing seitens der Edit-War-Beteiligten zu begegnen. Einmal davon abgesehen, dass ein solcher Admin-Randomat offenkundig am inhaltlichen Prozess desinteressiert ist, verfehlt er auch sein Ziel, Fehlanreize für Edit-Wars zu vermeiden, da so nur der Ausgang der Einzel-VM unvorhersehbar ist, eine systematische Ausweitung von Edit-Wars in der Breite aber durch das Gesetz der großen Zahlen mit einer zu erwartenden Erfolgsquote von 50 % belohnt wird.
  26. vgl. hierzu u. a. diese Diskussion von April 2022.
  27. Sind die streitgegenständlichen Inhalte jedoch unbelegt, greift die Belegpflicht: »Die Pflicht, Informationen zu belegen, liegt bei dem, der sie im Artikel haben möchte, nicht bei dem, der sie in Frage stellt. In strittigen Fällen können unbelegte Inhalte von jedem Bearbeiter unter Hinweis auf diese Belegpflicht entfernt werden.« – Unbelegte Inhalte können nicht Teil einer stabilen Vor-Edit-War-Version sein.
  28. Bisweilen berufen sich Edit-War-Beteiligte irrigerweise auf die three-revert rule der englischsprachigen Wikipedia, die in der deutschsprachigen Wikipedia schlicht nicht gilt.
  29. Hilfreich kann hier der Zugriff auf die Wikipedia Library sein.
  30. Oder gar Quellenfälschung, was nochmal etwas anderes bedeuten würde.
  31. in der URL: action=rollback&from
  32. Beispiel einer Zurücksetzung.
  33. in der URL: action=edit&undoafter
  34. Beispiel einer Rückgängigmachung (mit Begründung).
  35. Vor Einführung der gesichteten Versionen hatten nur Admins den entsprechenden „Knopf“, was seiner Imitation durch eigene Skripte unter damaligen Vandalenjägern den Spitznamen god-mode light einbrachte.
  36. WP:KORR stellt ausdrücklich auf „zulässige“ Schreibweisen ab, nicht auf „gutes Deutsch“ oder ähnliche Bewertungen, die bis zu einem gewissen Grad (jenseits von Orthographie, Grammatik usw.) subjektiv wären. Ginge es darum, lediglich sprachliche Verschlechterungen zu verhindern, bedürfte es gar keiner eigenständigen Regel. Sie dient eben gerade nicht dazu, die – wie auch immer zu definierende – bestmögliche Formulierung zu finden, sondern dazu, unnötigen Verwerfungen zwischen Autoren und Korrektoren vorzubeugen.
  37. Manche Kolleginnen und Kollegen scheinen sich erstaunlich wenig Gedanken darüber zu machen, welche Verantwortung es mit sich bringt, eine der meistaufgerufenen Seiten des deutschsprachigen Internets zu bearbeiten.
  38. vgl. zum Beispiel die AN von Februar 2022 zum Umgang mit dem russischen Überfall auf die Ukraine.
  39. Die Standardbegründung »Beteiligung an einem Edit-War« aus dem Dropdownmenü rangiert für den Zeitraum 23.12.2004–21.10.2023 auf Platz 40 der am häufigsten benutzten Sperrkommentare, die ungefähr dreimal so häufig genutzte Standardbegründung »Verstoß gegen Wikipedia:Keine persönlichen Angriffe« dagegen auf Platz 26. Die vorderen 25 Plätze werden durchweg von Variationen von Vandalensperren (und offenen Proxys) belegt.
  40. s. Hilfe:Benutzernamensraum#Konventionen.
  41. Aus diesem Spannungsverhältnis ergeben sich regelmäßig Auseinandersetzungen darüber, wie weit die Gestaltungshoheit reicht. Ihr Höhepunkt dürfte im Zuge der „Babelkriege“ 2006–2007 erreicht worden sein. Aktuelle Konflikte über den Status des BNR betreffen vor allem die Syntaxvalidierung.
  42. s. Hilfe:Benutzernamensraum#Diskussionsseite.
  43. Anderer Ansicht zur Normenhierarchie ist der Kollege lustiger_seth, siehe seinen Diskussionsbeitrag vom 01.11.2023.
  44. Wie in den vorangegangenen Kapiteln geht es mir auch hier in erster Linie um den Umgang mit den schwierigeren Fällen eskalierender Konflikte zwischen Kolleginnen und Kollegen, die grundsätzlich zu enzyklopädischer Mitarbeit willens und in der Lage sind. Verbale Ausfälligkeiten von Trollen, SPAs usw. sind trivial und als Vandalismus zu behandeln (RBI).
  45. Sachfremd und damit regelmäßig fehl am Platze sind sie
    • in Artikeldiskussionen,
    • in artikelfokussierten Diskussionen wie bspw. LDs.
    Unvermeidbar dagegen sind sie
    • auf VM bzw. SP,
    • vor dem SG,
    • bei Wahlen, auf AWW-Seiten oder in APs.
  46. In diesem Fall trifft es »Kein Wille zur enzyklopädischen Mitarbeit erkennbar« zur Sperrbegründung übrigens besser als »Verstoß gegen Wikipedia:Keine persönlichen Angriffe«.
  47. Und überdies nicht wünschenswert.
  48. vgl. die Ausführungen zu IAR weiter oben.
  49. vgl. AN-Diskussion von Dezember 2007.
  50. Beides wird letztlich von der WQ über das AGF-Prinzip gefordert.
  51. vgl. BSV von März 2006.
  52. vgl. SP vom 23.08.2021.
  53. vgl. BSV von April 2022.
  54. Kollege Sargoth hat das in dieser Diskussion von Oktober 2021 gut auf den Punkt gebracht: »Alle Drohungen mit Konsequenzen außerhalb des Projekts sind zu unterlassen, ob juristische Schritte, persönliche Besuche, Anrufe beim Arbeitgeber, Veröffentlichung in Medien und was es sonst noch alles gibt. Das beschneidet niemanden in seinen Rechten oder seinem Verhalten außerhalb des Projekts, es hat aber innerhalb der Wikipedia nichts zu suchen. (Ich schreibe "außerhalb des Projekts", um klarzumachen, dass eine Warnung z.B vor administrativen Aktionen oder Zurücksetzen völlig okay ist.)«
  55. »Die Teilnehmer der Wikipedia kommen aus unterschiedlichen Regionen, Ländern und Kulturen und haben oft sehr unterschiedliche Ansichten und alle eine verletzliche Seite. Siehe auch: Wikiquette, Wikiliebe, Geh von guten Absichten aus und Sei nett zu Anfängern
  56. zur Abgrenzung vgl. die Diskussion im Rahmen des AP vom 11.11.2022.
  57. Dafür argumentiert der Kollege Tobias Nüssel in diesem Text.
  58. Aufgrund unterschiedlicher Perspektiven und methodischer Ansätze sollte für den Bereich der Militärgeschichte stets auch die Wikipedia:Redaktion Geschichte hinzugezogen werden.
  59. Gelegentlich wird in VMs zu einschlägigen Themen auf das Portal:Transgender, Transsexualität und Geschlechtervielfalt verwiesen, es ist allerdings ebenfalls praktisch inaktiv. Auch das Portal:Homo- und Bisexualität ist praktisch inaktiv.